Steuer sparen

Steuern sparen bei der Altersvorsorge

24. Mai 2013

Steuer sparen bei der AltersvorsorgeDass der Staat den Aufbau einer privaten Altersvorsorge fördert, ist schon längst kein Geheimnis mehr. Neben einer Förderung durch staatliche Zulagen lassen sich mit der Altersvorsorge auch Steuern sparen. Die Altersvorsorge beruht dabei auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass ein gewisser Teil der für die Altersvorsorge aufgewendeten Beträge von der Steuer befreit sind. Im Gegenzug müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden. Der Vorteil dabei ist, dass der persönliche Steuersatz im Rentenalter zumeist deutlich niedriger ist, sodass sich auf diesem Wege leicht Steuern sparen lassen.

Steuern sparen mit einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge

Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge erfolgt auf zwei unterschiedlichen Wegen. Zum einen gibt es den im Alterseinkünftegesetz aufgeführten Sonderausgabenabzug für bestimmte Vorsorgeaufwendungen und zum anderen wurde auch im Einkommenssteuergesetz ein Sonderausgabenabzugsbetrag eingeführt. So können auch Bezieher von kleineren Einkommen sowie kinderreiche Familien beim Aufbau ihrer privaten Altersvorsorge Steuern sparen. Zunächst erhält jeder Förderberechtigte eine Zulage, wodurch sich seine Aufwendungen für die Altersvorsorge erhöhen. Das Finanzamt prüft anschließend ob im Einzelfall der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen. Ist dies der Fall, erhält der Steuerpflichtige den über die Zulage hinausgehenden Steuerabzugsbetrag als zusätzliche Steuerermäßigung.

Für welche Altersvorsorgeaufwendungen gilt der Sonderausgabenabzug?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 können jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden. Steuern sparen lässt sich dabei unabhängig von der jeweiligen Höhe des Einkommens. Der Abzugsbetrag ist kein Freibetrag, sondern ein Höchstbetrag, bis zu dem die Aufwendungen für die private Altersvorsorge steuerlich berücksichtigt werden können. Hierzu gehören die vom Steuerpflichtigen selbst geleisteten Einzahlungen sowie auch die gewährten staatlichen Förderungen.

Steuer sparen – Besonderheiten bei Ehegatten

Sind beide Ehegatten förderberechtigt, kann jeder einen eigenen Sonderabzug zum Steuern sparen einsetzen. Schöpft ein Ehepartner nicht den gesamten Abzugsbetrag aus, kann dieser jedoch nicht auf den anderen Ehepartner übertragen werden. Dies ist durchaus so gewollt, da der Gesetzgeber jedem Ehepartner eine eigene staatlich geförderte Altersvorsorge ermöglichen möchte. Bei der Günstigerprüfung werden die den beiden Ehepartnern zustehenden Zulagen mit den insgesamt vorhandenen Steuerermäßigungen verglichen. Sollte nur ein Ehepartner die Voraussetzungen für eine Begünstigung erfüllen, dann ergibt sich für den mittelbar förderberechtigten ein abgeleiteter Zulagenanspruch. Er kann jedoch nicht mit Sonderabzug Steuern sparen.

Steuern sparen mit der Basisrente

Die Basisrente bietet Selbstständigen und Freiberuflern die nicht für eine Riester-Rente förderberechtigt sind die Möglichkeit, eine geförderte private Altersvorsorge aufzubauen. Die Förderung erfolgt dabei nicht nur eine Zulage, sondern wird ausschließlich über die Möglichkeit zum Steuern sparen gefördert. Bis zum Jahre 2025 können schrittweise bis zu 20.000 Euro pro Jahr steuermindernd eingesetzt werden. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Höchstbetrag. Im Veranlagungszeitraum 2012 können 74 Prozent der geltenden Höchstbeträge zum Steuern sparen eingesetzt werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich pro Jahr um 2 Prozentpunkte bis 2025 dann die kompletten Höchstbeträge geltend gemacht werden können. Die Basisrente ist somit ein ganz legaler Steuerstrick mit dem sich sehr viel Steuern sparen lassen.

Steuern sparen mit der betrieblichen Altersvorsorge

Neben gesetzlicher Altersrente und der privaten Vorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge die dritte Säule der Alterssicherung. In Deutschland haben alle Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge. In welcher Form diese erfolgt ist dabei immer die Entscheidung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beispielsweise in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Aktuell entspricht dies 2.784 Euro pro Jahr. Da die geleisteten Zahlungen direkt vom Bruttogehalt abgezogen werden, ergibt sich somit automatisch die Gelegenheit zum Steuern sparen. Zudem reduzieren sich dadurch auch die zu zahlenden Sozialabgaben. Die Leistungen müssen dann erst bei der Rentenzahlung zum dann geltenden persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dieser ist in den meisten Fällen jedoch deutlich geringer. Das Steuern sparen ist somit relativ einfach und unkompliziert möglich. Arbeitnehmer sollten deshalb in jedem Fall auf ihr Recht einer betrieblichen Altersversorgung bestehen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers gehen die geleisteten Zahlungen nicht verloren. Arbeitnehmer können für in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlte Beträge innerhalb eines Jahres nach dem Arbeitgeberwechsel eine Übertragung verlangen.

 

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