Steuertipps

Rente versteuern – Wie können Rentner Steuern sparen?

21. Mai 2013

Steuertipps für RentnerViele Rentner haben in den letzten Monaten Post von ihrem Finanzamt bekommen. Darin werden sie aufgefordert eine Steuererklärung, in einigen Fällen sogar für die letzten Jahre abzugeben. Nachdem sich die Finanzämter in den letzten Jahren kaum bei den Senioren gemeldet haben, reagieren viele Betroffene verunsichert. Im Folgenden deshalb ein paar Steuertipps für den richtigen Umgang mit dem Finanzamt.

Wie müssen Rentner ihre Rente versteuern?

Einer der wichtigsten Steuertipps gleich zu Beginn, wer vom Finanzamt angeschrieben wird, sollte in jedem Fall erst mal Ruhe bewahren. In den meisten Fällen wird dem Steuerpflichtigen eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Wer mit dieser Zeit nicht zurechtkommt, sollte möglichst direkt eine Fristverlängerung beantragen. Experten raten davon ab, den Brief zu ignorieren. Dies führt zu einer Schätzung der Steuerschuld, was eine höhere Steuernachzahlung und in Einzelfällen sogar ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Lohnsteuerhilfe: günstiger im Verein

Senioren, die unsicher sind, sollten in jedem Falle Steuertipps bei einem Experten einholen. Ob eine Steuernachzahlung fällig wird, zeigt sich erst dann, wenn alle Rentenbezugsmitteilungen komplett ausgewertet sind. Wem dies zu lange dauert, der kann sich beispielsweise an einen Lohnsteuerhilfeverein in seiner Nähe wenden. Diese geben schnell Rechtssicherheit und das alles zu überschaubaren Kosten.

Muss die gesamte Rente versteuert werden?

Die Antwort auf diese Frage heißt ganz klar nein. Die Höhe des zu versteuernden Anteils hängt mit dem Jahr des Rentenbeginns zusammen. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rentenbezüge versteuern. Seit 2005 steigt der zu versteuernde Anteil pro Jahr um 2 Prozent. Ab 2020 kommt es dann zu einer Steigung von jährlich ein Prozent, bis dann ab 2040 die gesamten Renteneinkünfte versteuert werden müssen. Dazu kommt, dass nicht alle Renten versteuert werden müssen. Steuerfrei sind beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegsopfer- und Wehrdienstleistungen, die bedarfsorientierte Grundsicherung sowie Leistungen für Kindererziehung und aus der privaten Pflegeversicherung.

Es geht auch ohne Steuererklärung

Gar keine Steuertipps benötigen Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen in den letzten Jahren unter dem Grundfreibetrag lag. Dieser liegt für Ledige bei 8.004 und für verheiratete bei 16.008 Euro. Betroffene können das Finanzamt darum bitten, sie von der Abgabe einer Steuererklärung zu befreien. Hierzu muss lediglich ein Antrag auf Nicht-Veranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Sollte das Finanzamt zustimmen, so muss für die nächsten drei Jahre keine Steuererklärung abgegeben werden. Dieser Steuertipp kann im Übrigen auch für eine eventuelle Abgeltungssteuer genutzt werden. Einfach die Bescheinigung bei der Bank vorlegen und diese behält von Zins- oder Dividendeneinnahmen keine Steuer mehr ein.

Treppenlift: Steuern zurück nur mit Attest

Senioren, die nicht mehr selbstständig in die obere Etage ihrer Wohnung gelangen, können das Finanzamt an den Kosten für einen Treppenlift beteiligen. Dieser Steuertipp gilt jedoch nur bei Vorlage eines Attests, dass die medizinische Notwendigkeit des Treppenlifts bescheinigt. Sofern der Treppenlift bereits eingebaut ist, besteht noch die Möglichkeit, nachträglich ein Attest einzuholen und beim Finanzamt vorzulegen.

Steuersparmodell Behindertenausweis

Nach wie vor verzichten viele Senioren darauf, einen Behindertenausweis zu beantragen. Oftmals geschieht dies aus falschem Stolz, aus Nachlässigkeit oder Unwissen. Dabei ist der Behindertenausweis einer der wichtigsten Steuertipps überhaupt. Senioren, die einen solchen Ausweis besitzen, können den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen. Dies reduziert die zu zahlende Steuer erheblich und kann sogar dazu führen, dass gar keine Steuererklärung mehr abgegeben werden muss.

Besteuerung der Witwenrente

Ein kleiner Steuertipp noch zur Witwenrente. Vom Grundsatz her gelten für eine Witwenrente dieselben Regeln wie für die gesetzliche Altersrente. Eine Besonderheit gibt es jedoch. Die Höhe des Besteuerungsanteils richtet sich nicht nach dem Jahr, in dem erstmals eine Witwenrente bezogen wurde, sondern danach wann der verstorbene Ehegatte in Rente gegangen ist. Gin der Ehemann beispielsweise 2002 in Rente und verstarb 2010, so muss 50 Prozent der Witwenrente versteuert werden und nicht 60 Prozent.

Schadensersatzrente: im Zweifel für die Erben

Eine Schadensersatzrente besitzt keinen zu besteuernden Zinsanteil und muss deshalb generell nicht versteuert werden. Dies haben das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof entschieden. Im verhandelten Fall war ein Mann aufgrund eines ärztlichen Fehlers ums Leben gekommen. Die Witwe erhält von der Klinik seither eine Schadensersatzrente.

 

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