Steuern sparen bei der Altersvorsorge

Steuer sparen bei der AltersvorsorgeDass der Staat den Aufbau einer privaten Altersvorsorge fördert, ist schon längst kein Geheimnis mehr. Neben einer Förderung durch staatliche Zulagen lassen sich mit der Altersvorsorge auch Steuern sparen. Die Altersvorsorge beruht dabei auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass ein gewisser Teil der für die Altersvorsorge aufgewendeten Beträge von der Steuer befreit sind. Im Gegenzug müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden. Der Vorteil dabei ist, dass der persönliche Steuersatz im Rentenalter zumeist deutlich niedriger ist, sodass sich auf diesem Wege leicht Steuern sparen lassen.

Steuern sparen mit einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge

Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge erfolgt auf zwei unterschiedlichen Wegen. Zum einen gibt es den im Alterseinkünftegesetz aufgeführten Sonderausgabenabzug für bestimmte Vorsorgeaufwendungen und zum anderen wurde auch im Einkommenssteuergesetz ein Sonderausgabenabzugsbetrag eingeführt. So können auch Bezieher von kleineren Einkommen sowie kinderreiche Familien beim Aufbau ihrer privaten Altersvorsorge Steuern sparen. Zunächst erhält jeder Förderberechtigte eine Zulage, wodurch sich seine Aufwendungen für die Altersvorsorge erhöhen. Das Finanzamt prüft anschließend ob im Einzelfall der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen. Ist dies der Fall, erhält der Steuerpflichtige den über die Zulage hinausgehenden Steuerabzugsbetrag als zusätzliche Steuerermäßigung.

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Neues Musterverfahren – Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Hier soll die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG Münster Az.: 11 K 4489/09 F).

Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt und können auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern. Während des Studiums hatte die Klägerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt, so dass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.

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