Steuerfreibeträge für Studenten – wie viel steuert der Fiskus zur Ausbildung dabei?

Steuerfreibeträge für Studenten
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Knapp 70% aller Studenten müssen neben ihrem Studium jobben, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Man trifft Studenten in Büros als Aushilfen, jede Menge von ihnen kellnern, einige braten Klopse in einem amerikanischen Filialkonzern, andere stopfen Werbeprospekte ihn ohnehin überquellende Briefkästen. Ein Studium ist teuer. Lehrbücher, Druckerpatronen und viele weitere direkte Kosten belasten das Budget. Horrende Mieten in den Universitätsstädten sorgen für die Sprengung. Sofern man ein wenig in diesem System sparen möchte, muss man sich noch mit der Machete durch das deutsche Steuerdickicht schlagen. Kindergeld, Steuern, Sozialversicherung, überall warten – vielleicht – kleine Hilfen oder größere Probleme mit noch größerer Wirkung.

Das Geld, das der fleißige Student mit dem Braten von Klopsen verdient, kann beispielsweise schnell zum Problem werden. Arbeitet der künftige Akademiker zu viel, möchte der Staat beteiligt werden. Schnell ist der jährliche Steuerfreibetrag überschritten und Steuern werden fällig. Es sei denn, man nutzt Freibeträge, Ausnahmen und Sonderregeln.

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Unterhalt für volljährige Kinder

Unterhaltsanspruch besteht auch für studierende Kinder

Wenn es um das Thema Unterhalt geht, dann sind viele Eltern ratlos. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die eigenen Kinder bereits volljährig sind. Der Gesetzgeber hat hier jedoch klare Regeln aufgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der Unterhalt zu zahlen ist. Natürlich besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind körperlich und /oder geistig behindert ist; wenn es also nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Aber auch Schüler und Studenten haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie bereits älter als 18 Jahre sind.

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Neues Musterverfahren – Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Hier soll die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG Münster Az.: 11 K 4489/09 F).

Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr begrenzt und können auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern. Während des Studiums hatte die Klägerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt, so dass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.

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