Unterhalt für volljährige Kinder
Unterhaltsanspruch besteht auch für studierende Kinder
Wenn es um das Thema Unterhalt geht, dann sind viele Eltern ratlos. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die eigenen Kinder bereits volljährig sind. Der Gesetzgeber hat hier jedoch klare Regeln aufgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der Unterhalt zu zahlen ist. Natürlich besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind körperlich und /oder geistig behindert ist; wenn es also nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Aber auch Schüler und Studenten haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie bereits älter als 18 Jahre sind.
Auch volljährige Kinder haben Unterhaltsanspruch
Einen Anspruch auf Unterhalt haben zunächst grundsätzlich alle die, die außerstande sind, sich finanziell selbst zu unterhalten. In der heutigen Zeit, in der die Schulausbildung in der Regel weit über das 18. Lebensjahr hinausgeht, fallen hierunter vielfach auch volljährige Kinder, da es ihnen aufgrund einer langen Schulzeit und eines im Anschluss daran folgenden Studiums nicht möglich, ist finanzielle Einkünfte zu beziehen. Gemäß § 1601 BGB haben auch volljährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Und weiter: Verwandte ersten Grades müssen einander diesen Unterhalt gewähren.
Unterhalt für Schüler
Grundsätzlich haben alle Schüler Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhalt wird jedoch nicht nur dann fällig, wenn der Schüler ein Gymnasium besucht und schon alleine aus diesem Grund meist über das 18.Lebensjahr hinaus einen Schulbesuch tätigen muss, sondern auch dann, wenn ein Haupt- oder Realschulabschluss angestrebt wird. Obwohl hier die Schulpflicht in der Regel bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres endet, gibt es jedoch auch Schüler, die diese Schulausbildung nicht in der Regelzeit schaffen. Spätere Einschulungen oder auch sogenannte „Ehrenrunden“, dh. das Wiederholen einzelner Klassen, sorgen vielfach für ein Beenden der Schulzeit erst nach Erreichen der Volljährigkeit. Der Anspruch auf Unterhalt verlängert sich in diesem Fall. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Kind beispielsweise ein Gymnasium besucht und es hier überfordert ist, sodass häufige Wiederholungen der Klassen von Nöten sind.
Unterhalt für Auszubildende und Lehrlinge
Ist die Schulzeit beendet, beginnen die meisten Schüler mit einer Berufsausbildung. Da auch hier selbst mit der Zahlung eines Ausbildungsgehaltes keine finanzielle Unabhängigkeit erreicht werden kann, besteht auch weiterhin der Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhalt wird in diesem Falle jedoch mit der Ausbildungsvergütung verrechnet. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber allerdings vorgesehen, dass ein Unterhalt nur bei einer ersten Berufsausbildung gezahlt werden kann. Werden weitere berufliche Ausbildungen angeschlossen, so entfällt auch der Anspruch auf den Unterhalt. Eine Ausnahme besteht jedoch auch hier wieder – musste die Ausbildung abgebrochen werden, weil eventuell die Fähigkeiten des Auszubildenden doch nicht in diesem Berufszweig liegen, so wird bei einer anschließenden neuen Ausbildung der Unterhalt erneut gezahlt.
Unterhalt für weitere schulische Ausbildungen nach der Lehre
Nicht selten kommt es vor, dass nach bestandenem Abitur zunächst eine Ausbildung gemacht wird und erst im Anschluss daran das Studium beginnt. Die Rechtsprechung begrüßt dieses Vorgehen durchaus und bejaht in diesem Sinne auch den Anspruch auf Unterhalt. Allerdings muss hierbei erkennbar sein, dass sich das Studium inhaltlich dem Ausbildungsberuf angleicht. Wer zunächst eine Friseurlehre beginnt um dann anschließend ein Medizinstudium beginnen will, der muss mit der Streichung des Unterhaltes rechnen.
Unterhalt für Studenten
Auch Studenten sind vielfach noch nicht in der Lage, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Sofern die durchschnittliche Studiendauer nicht überschritten wird, haben sie dem zu Folge ebenfalls Anspruch auf die Zahlung von Unterhalt. Wie bei den Ausbildungsberufen haben auch Studenten die Möglichkeit, das Studium zu wechseln, sofern es nicht den eigenen Neigungen entspricht. Eine Verlängerung der Unterhaltszahlungen kann auch in diesem Fall gewährt werden. Nach Beendigung des Studiums gilt eine Bewerbungsfrist von drei Monaten, in der sich um einen Arbeitsplatz bemüht werden muss. Ist diese Zeit verstrichen, endet auch der Anspruch auf Unterhalt.