Unterhalt für volljährige Kinder

Unterhaltsanspruch besteht auch für studierende Kinder

Wenn es um das Thema Unterhalt geht, dann sind viele Eltern ratlos. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die eigenen Kinder bereits volljährig sind. Der Gesetzgeber hat hier jedoch klare Regeln aufgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der Unterhalt zu zahlen ist. Natürlich besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind körperlich und /oder geistig behindert ist; wenn es also nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Aber auch Schüler und Studenten haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie bereits älter als 18 Jahre sind.

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Kosten, die für ein Erststudium anfallen, können jetzt in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Zuvor war nur ein Sonderausgabenabzug möglich.