Abgeltungssteuer: Nicht veranlagte Steuer vom Ertrag

AbgeltungssteuerVon einer veranlagten Steuer spricht man, wenn diese aufgrund einer eingereichten Erklärung durch die Steuerbehörden in Form eines Steuerbescheids festgesetzt wird. Im Gegenzug ist für eine nicht veranlagte Steuer vom Ertrag keine Steuererklärung erforderlich. Klassisches Beispiel ist die Kapitalertragssteuer, die in Form der Abgeltungssteuer pauschal auf Kapitalerträge erhoben und direkt von einer Bank oder Lebensversicherung an das Finanzamt abgeführt wird.

Was ist die Abgeltungssteuer?

Kapitalerträge werden nicht mit dem persönlichen, sondern mit einem pauschalen Steuersatz besteuert. Hierzu gehören unter anderem Zinserträge, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Spekulationsgewinne und Bonuszahlungen. Als Quellensteuer wird diese direkt vom jeweiligen Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt. Ist dies geschehen, dann gilt die Steuerschuld als abgegolten. Die Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.

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Tagesgeldkonten – wie sich hier Steuern sparen lassen

Aus einem Tagesgeldkonto erzielte Zinserträge unterliegen wie alle Kapitalerträge der pauschalen Abgeltungssteuer. Diese wurde 2009 eingeführt und ersetzte dabei die bis dahin geltende Kapitalertragssteuer. Der Steuersatz beträgt für alle Anleger 25 Prozent, wobei hier noch der Solidaritätszuschlag sowie bei einer Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer hinzugerechnet wird. Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, wird diese bei Gutschrift der Zinsen direkt durch die Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Wer bei Tagesgeldkonten Steuern sparen möchten, kann unter bestimmten Voraussetzungen zwei Varianten nutzen.

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