Steuer sparen

Tagesgeldkonten – wie sich hier Steuern sparen lassen

13. Juli 2012

Aus einem Tagesgeldkonto erzielte Zinserträge unterliegen wie alle Kapitalerträge der pauschalen Abgeltungssteuer. Diese wurde 2009 eingeführt und ersetzte dabei die bis dahin geltende Kapitalertragssteuer. Der Steuersatz beträgt für alle Anleger 25 Prozent, wobei hier noch der Solidaritätszuschlag sowie bei einer Kirchensteuerpflicht die Kirchensteuer hinzugerechnet wird. Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, wird diese bei Gutschrift der Zinsen direkt durch die Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Wer bei Tagesgeldkonten Steuern sparen möchten, kann unter bestimmten Voraussetzungen zwei Varianten nutzen.

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Wer über kein bzw. nur ein geringes Einkommen verfügt, kann mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung Steuern sparen. Diese wird auf Antrag durch das zuständige Finanzamt ausgestellt. Anschließend kann die Bescheinigung einfach bei der kontoführenden Bank eingereicht werden. Dies führt dazu, dass die Bank bei einer Gutschrift der Tagesgeldzinsen keine Steuern mehr an das Finanzamt abführt. Dabei können Anleger zunächst unabhängig von der Höhe der erwirtschafteten Rendite die Steuern sparen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung empfiehlt sich vor allem für Studenten, Haufrauen, Rentner und andere Geringverdiener. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung können alle Personen Steuern sparen, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag steht für 2012 bei 8004 Euro. Zudem kann auf den Grundfreibetrag noch der Sparerfreibetrag von 801 Euro sowie der Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro aufgeschlagen werden. So ergibt sich ein Gesamtbetrag von 8841 Euro. Zu beachten dabei ist, dass ein Steuern sparen mit der Nichtveranlagungsbescheinigung nur vorläufig ist. Sollten die Einkünfte im Laufe des Jahres doch den Grundfreibetrag übersteigen, so müssen die Kapitalerträge nachträglich noch versteuert werden.

Einen Freistellungsauftrag einreichen

Steuern sparen lässt sich auch mit einem Freistellungsauftrag. Dieser kann von Steuerpflichtigen eingereicht werden, um ihren jährlichen Sparerfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Ein Alleinstehender kann pro Jahr einen Freibetrag von 801 Euro geltend machen. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare verdoppelt sich der Freibetrag auf 1602 Euro. Wer Steuern sparen möchte, muss den Freistellungsauftrag rechtzeitig bei seiner Bank einreichen. Nur wenn dieser zum Zeitpunkt der Zinsgutschrift vorliegt, ist das Steuern sparen möglich. Deshalb ist es ratsam, den Freistellungsauftrag direkt bei der Eröffnung des Tagesgeldkontos auszufüllen und bei der Bank abzugeben, wenn man Steuern sparen möchte. Es wird in diesem Fall nur dann die Abgeltungssteuer abgeführt, wenn die Zinserträge den auf dem Freistellungsauftrag angegebenen Betrag übersteigen. Zudem wird auch nur für den Differenzbetrag Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt. Wichtig ist auch, dass ein Steuern sparen nur dann möglich ist, wenn der dafür vorgesehene amtliche Vordruck genutzt wird. Dieser wird in der Regel durch die jeweilige Bank ausgegeben. Alternativ ist der Freistellungsauftrag auch bei einem Finanzamt erhältlich.

Freistellungsauftrag bei Gemeinschaftskonten

Das Steuern sparen ist auch bei Gemeinschaftskonten möglich. Allerdings haben nur Ehepaare mit einer gemeinsamen Veranlagung die Möglichkeit einen Freistellungsauftrag für gemeinsam geführte Tagesgeldkonten einzureichen. Dieser muss dann von beiden Eheleuten unterschrieben werden. Dagegen können unverheiratete Paare, die ein Gemeinschaftskonto führen nicht mit einem Freistellungsauftrag Steuern sparen. In diesem Fall sind die erwirtschafteten Zinserträge auf Tagesgeldkonten in vollem Umfang steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass auch Kapitalerträge von Minderjährigen der Steuerpflicht unterliegen. Wer hier Steuern sparen möchte, der muss auch für Minderjährige einen Freistellungsauftrag einreichen. Dieser muss dann von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

Freistellungsauftrag für mehrere Tagesgeldkonten

Wer mehrere Tagesgeldkonten oder andere Kapitalanlagen besitzt, kann ebenfalls Steuern sparen. Es besteht die Möglichkeit, den Steuerfreibetrag auf mehrere Freistellungsaufträge aufzuteilen. Entscheidend dabei ist, dass die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag nicht übersteigt. Anleger müssen auf dem Freistellungsauftrag ihre persönliche Steuer ID angeben. So kann nachgeprüft werden, ob die Gesamtsumme des Sparerfreibetrags überschritten wurde. In diesem Falle werden zu wenig bezahlte Steuern nachträglich durch die Finanzbehörden erhoben.

Steuern sparen über die Einkommenssteuererklärung

Auch ohne Freistellungsauftrag lassen sich Steuern sparen. Dies ist allerdings erst im Rahmen der jährlichen Steuererklärung möglich. Hier kann die gezahlte Abgeltungsteuer verrechnet werden. Ergibt sich aus der Steuerklärung, dass der Steuerpflichtige zu viel Steuern bezahlt hat, so bekommt er diese wieder erstattet. Auf diese Weise können auch Anleger, welche den Freistellungsauftrag vergessen haben noch Steuern sparen.

 

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