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Stundungen von Steuernachforderungen – wann werden sie gewährt?

16. Juli 2012

Die Abgabenverordnung sieht für die Stundung der Einkommensteuer keine spezielle Vorschrift vor. Daher gelten die Regelungen für alle Steuerarten und ebenso für alle Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis. So kann das jeweilige Finanzamt die Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz sowie teilweise stunden, wenn die Fälligkeit der Steuern für den Schuldner erhebliche Einbußen bedeuten würden. Ebenso auch wenn der Anspruch durch die Stundungen als nicht gefährdet angesehen wird. Allerdings hat der Steuerzahler die Möglichkeit, die Anspruchsgefährdung durch eine Sicherheitsleistung zu beseitigen.

Sollte ein Steuerzahler nicht in der Lage sein seine fällige Steuer pünktlich zu zahlen, so fallen nicht nur Säumniszuschläge an, ebenso drohen ihm Vollstreckungsmaßnahmen. Daher ist die Steuerstundung ein Ausweg um den Steuerpflichtigen zu helfen.

Was bedeutet eine Stundung für den Steuerpflichtigen genau?

Es sollte bedacht werden, dass die Stundung von Steuern nur eine Billigkeitsmaßnahme ist. Sie kann nur erfolgen, wenn die unter den in § 222 AO aufgeführten Voraussetzungen umgesetzt werden können und was im Ermessen des Finanzamtes liegt. Die Stundungen sollen nach dem Gesetzestext in der Regel nur auf Antrag oder gegen eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Allgemeinen wird auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen verzichtet. Vor allem dann, wenn es sich hierbei um kleinere Stundungsbeträge handelt oder um einen kurzen Zeitraum, der die Stundung umfasst. Allerdings werden für die Dauer einer gewährten Steuerstundung auch Stundungszinsen erhoben. Die Finanzverwaltung kann jedoch auf die Stundungszinsen ganz oder auch teilweise verzichten. Meist ist das der Fall, wenn die entsprechende Erhebung der jeweiligen fälligen Stundungszinsen nach Lage des Individualfalles gänzlich unbillig wäre.

Der korrekte Stundungsantrag

In der Regel setzt die Steuerstundung einen Antrag des Steuerzahlers voraus. Grundsätzlich wird eine Stundung nicht rückwirkend gewährt. Das jeweilige Finanzamt liegt in der Entscheidung über den Antrag und erteilt entweder einen Erlass eines Stundungsbescheides oder einen Ablehnungsbescheid. Der Antraggeber kann gegen die Verwaltungsakte nach § 347 AO einen Einspruch einlegen. Um einen ordnungsgemäßen Steuerstundungsantrag beim zuständigen Finanzamt einzureichen, bedarf es folgende Punkte zu beachten. Zunächst sollte der Stundungsantrag rechtzeitig vor der Fälligkeit der Steuer gestellt werden, um somit die Zahlung von Säumniszuschlägen zu vermeiden. Als Nächstes müssten die Gründe für die Steuerstundung genauestens beziehungsweise ausreichend beschrieben werden. Möchte man eine Stundung mit Ratenzahlung beantragen, so empfiehlt sich, einen Tilgungsplan in den Stundungsantrag beizulegen.

Welche Stundungsmöglichkeiten gibt es?

Bei den Stundungen ist die einfachste Form die sogenannte Überbrückungsstundung. Meist wird sie auch als „technische Stundung“ bezeichnet. Weil hier im Gegensatz zu einer echten Stundung die Gewährung ohne Zinsen erfolgt. Diese Variante bietet sich dann an, wenn zum einen eine Schuld besteht und ebenso auch eine vorhersehbare Möglichkeit zur Verrechnung der Abgabenschuld.

Die sachlichen Stundungsgründe gehen auf die vorliegenden Umstände zurück, die zu der Höhe der Steuer am entsprechenden Fälligkeitstag geführt haben. Beispielsweise liegt dann ein sachlicher Stundungsgrund vor, wenn sich der jeweilige Steuerzahler auf die Steuernachforderung nicht rechtzeitig einrichten konnte. Ebenfalls ist ein weiterer Grund, wenn die zu entrichtende Steuer durch Tilgung mit zu erwartenden Gegenansprüchen ausgeglichen werden kann. Diese vorgenannte Variante wird auch als technische Stundung sowie als Verrechnungsstundung bezeichnet.

Ebenso ist die Steuerzahlung bei einer Stundung auch anhand von Raten möglich. Hier wäre es ratsam, gleich im Stundungsantrag eine Ratenzahlung zu beantragen. So wird das Finanzamt eher ein Stundungsantrag stattgeben, wenn der jeweilige Steuerzahler selbst den Vorschlag zu Ratenzahlung getätigt hat.

Ist es so, dass der Antrag auf Stundung abgelehnt wurde, so besteht noch eine Möglichkeit, und zwar mit der zuständigen Vollstreckungsstelle eine Ratenzahlung zu vereinbaren. So erreicht man im Ergebnis praktisch eine Art von Stundung.

Die Beantragung für die jeweiligen Stundungen ergibt sich aus den persönlichen und/oder auch aus den sachlichen Gründen. Beides ist hier entsprechend also als Grund anführbar.

Woraus ergibt sich eine Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit?

Die persönlichen Gründe von Stundungen ergeben sich aus den privaten und somit den individuellen Gründen des jeweiligen Steuerzahlers. Meist werden Stundungen aus persönlichen Gründen zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewährt – die Stundungsbedürftigkeit. Solche Notlage ist durch den Steuerzahler anhand von Belegen nachzuweisen. Der Steuerschuldner darf hierbei aber die finanzielle Notlage nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben – die Stundungswürdigkeit. Es kommt nur eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht, wenn die Stundungsbedürftigkeit und die Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen.

 

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