Einkommensteuer

Definition: Was sind Besitzsteuern?

31. Mai 2013

BesitzsteuerBesitzsteuern sind das Gegenstück zu den Verkehrssteuern. Letztere liegen immer dann vor, wenn durch die Übertragung von Gütern eine Steuerschuld entsteht. Wirkt sich die Übertragung hingegen nicht auf die Steuerlast aus, so spricht man von Besitzsteuern. Erhoben werden die Besitzsteuern immer auf das Einkommen, den Ertrag oder das Vermögen von Personen und Unternehmen. Zu den Besitzsteuern gehören beispielsweise die Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Erbschaftssteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag.

Die Einkommenssteuer als Besitzsteuer

Die Einkommenssteuer ist keine Steuer an sich, sondern tritt in verschiedenen Erhebungsformungen auf. Hier wäre zunächst die veranlagte Einkommenssteuer, welche vom Finanzamt zumeist aufgrund einer Einkommenssteuererklärung des Finanzamtes festgesetzt wird. Der Steuerpflichtige erhält daraufhin einen Einkommenssteuerbescheid. Eine weitere Erhebungsform der Einkommenssteuer ist die Lohnsteuer. Diese wird bei nicht selbstständig Beschäftigten direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Verfügt der Steuerpflichtige über weitere Einnahmen und muss deshalb eine Steuererklärung abgegeben, so wird die bereits gezahlte Lohnsteuer auf die veranschlagte Einkommenssteuer angerechnet. Die Kapitalertragssteuer gehört als weitere Einkommenssteuer ebenfalls zu den Besitzsteuern. Auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden müssen ebenfalls Steuern gezahlt werden. Seit 2009 geschieht dies in Form einer pauschalen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Sofern kein Freistellungsauftrag eingereicht wurde, wird die Abgeltungssteuer direkt vom jeweiligen Institut an das Finanzamt abgeführt.

Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer sowie auf die Körperschaftssteuer erhoben und zählt deshalb ebenfalls zu den Besitzsteuern. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag fließen in voller Höhe dem Bund zu. Aktuell beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent. Auf die Lohnsteuer wir nur dann ein Solidaritätszuschlag erhoben, wenn diese in den Lohnsteuerklassen I, II, IV bis VI höher als 81 Euro ist. Ob der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist, wird bereits seit einigen Jahren kontrovers diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2010 jedoch die Erhebung als verfassungsgemäß erklärt.

Die Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird sowohl auf das Einkommen wie auch auf das Vermögen eines Steuerpflichtigen berechnet. Allerdings wird diese von den Finanzbehörden nur im Auftrag der Religionsgemeinschaften eingezogen, wofür diese eine Aufwandsentschädigung erhalten. Bemessungsgrundlage ist dabei immer die Einkommenssteuer bzw. die Grundsteuer A. Der Steuersatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg bei 8 und in den anderen Bundesländern bei 9 Prozent.

Die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer gehört ebenfalls zum Kreis der Besitzsteuern. Wer als Unternehmer ein Gewerbe betreibt, ist automatisch auch gewerbesteuerpflichtig. Unternehmer ist dabei immer diejenige Person, auf dessen Rechnung ein Gewerbe betrieben wird. Handelt es sich beim Unternehmen um eine Personengesellschaft, so gilt diese als Steuerpflichtiger. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen der Gemeinde zu, in welcher das jeweilige Unternehmen seinen Sitz hat. Über den Hebesatz können Gemeinden die Höhe der Gewerbesteuer individuell festlegen. Je nach Rechtsform gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften liegt dieser bei 24.500 Euro. Als Basis für die Steuerberechnung gilt immer der vom Unternehmen erzielte Gewerbebetrag. Dieser kann durch Hinzurechnungen oder Kürzungen noch erhöht oder verringert werden. Das Ergebnis ist dann der Gewerbesteuermessbetrag, auf den der durch die jeweilige Gemeinde festgelegte Hebesatz angewendet wird.

Die Grundsteuer als Besitzsteuer

Die Grundsteuer wird auf das Eigentum von Grundstücken und deren Bebauung erhoben und gehört deshalb ebenfalls zu den Besitzsteuern. Sie ist eine der ältesten Steuerarten überhaupt. Wie bei der Gewerbesteuer gibt es auch hier einen Hebesatz, der von den Gemeinden festgelegt wird. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ebenfalls in vollem Umfang der Gemeinde zu. Die Finanzbehörden ermitteln einen Einheitswert, auf den dann der jeweilige Hebesatz angewendet wird.

Die Erbschaftssteuer

Weitere Besitzsteuern sind die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer wird immer dann fällig, wenn jemand aufgrund eines Todesfalls eine Zuwendung erhält. Bei Übertragung unter Lebenden wird die Schenkungssteuer fällig. Dabei gelten je nach Verwandtschaftsverhältnis verschiedene Ausnahmen und Freibeträge. So sind zum Beispiel Zuwendungen von bebauten und unbebauten Grundstücken zwischen Lebenspartnern immer steuerfrei. Vorausgesetzt das Wohneigentum dient zu eigenen Wohnzwecken. Liegt die Wohnfläche unter 200 Quadratmetern, gilt dies auch bei der Übertragung an Kinder und Enkelkinder, wenn diese die Wohnung selbst nutzen.

 

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