Kraftfahrzeugsteuer

Tageszulassung des Kfz – wie sieht es mit der Kfz-Steuer aus?

5. Juni 2013

KFZ SteuerEs kommt immer wieder vor, dass ein Fahrzeug nur für einen einzigen Tag zugelassen wird. Besonders im Autohandel ist dieses Verfahren gang und gäbe, da die entsprechenden Fahrzeuge anschließend mit einem höheren Rabatt verkauft werden können. Bei diesem Verfahren erfolgt die An- und Abmeldung nur auf dem Papier, ohne das der entsprechende Wagen tatsächlich bewegt wird.

KFZ-Steuer wird auch bei Tageszulassung fällig

Auch wenn das Fahrzeug nur mit einer Tageszulassung ausgestattet wird, hat der Fiskus Anspruch auf die KFZ-Steuer. Dies muss bei einer Tageszulassung jedoch nicht nur für einen Tag, sondern für einen kompletten Monat entrichtet werden. Die Finanzbehörden berechnen bei Tageszulassungen 1/12 des für den PKW geltenden Jahresbeitrags. Kürzere Zeiträume sind in der Steuergesetzgebung nicht vorgesehen. Lediglich bei einer Ummeldung ist eine taggenaue Abrechnung möglich. Geregelt ist dies im § 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Als Grund für die Berechnung eines vollen Monats wird der erhöhte Verwaltungsaufwand bei einer Tageszulassung angegeben.

Gerichte geben den Steuerbehörden recht

Die deutschen Gerichte geben dem Fiskus recht und haben in verschiedenen Entscheidungen zugunsten der Finanzbehörden entschieden. So hatte beispielsweise ein Autohändler gegen den Steuerbescheid geklagt. Er hatte ein Fahrzeug im Rahmen einer Tageszulassung angemeldet, um dieses nach Frankreich auszuführen. Das Finanzamt schickte daraufhin einen Steuerbescheid über die KFZ-Steuer in Höhe von 15 Euro. Begründet wurde die Klage damit, dass der Steuerbescheid gegen das mit Frankreich geltende Doppelsteuerungsabkommen verstoße. Schließlich sei das Fahrzeug innerhalb eines Monats in Frankreich zugelassen worden. Somit wird die Steuer für Deutschland und Frankreich fällig. Das Finanzgericht Hamburg lehnte die Klage des Autohändlers jedoch ab. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Regelungen zum Doppelbesteuerungsabkommen lediglich verhindern sollen, dass dieselbe Person in Deutschland und Frankreich Steuern zahlen muss. Im verhandelten Fall wurden jedoch die deutsche KFZ-Steuer vom Händler und die französische vom Autokäufer übernommen. Zudem gilt das Doppelsteuerungsabkommen für die KFZ-Steuer generell nicht. Wäre der Fahrzeugkauf mit einem Ausfuhrkennzeichen abgewickelt worden, dann würde wie bei der Tageszulassung die KFZ-Steuer ebenfalls für einen vollen Monat berechnet.

Unterschiedliche Handhabung bei Ummeldung

Der Autohändler führte in seiner Klage noch weitere Argumente an. So musste er für die Veräußerung eines anderen Fahrzeugs mit Tageszulassung nichts bezahlen. Dieses wurde in Deutschland umgemeldet. Für den Händler liegt in diesem Fall eine klare Ungleichbehandlung dar. Auch zu diesem Punkt hat das Finanzgericht Hamburg Stellung genommen. Bei der Ummeldung handele es sich um eine Ausnahmeregelung, die durch den § 5 des KraftStG abgedeckt wird. Darin wird eindeutig festgelegt, dass die Steuerpflicht automatisch endet, wenn die vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingeht. Spätestens jedoch dann, wenn für den Käufer eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Genau dieser Sachverhalt liegt bei der Ummeldung vor, weshalb trotz Tageszulassung in diesem Fall keine Steuer anfiel.

Tageszulassung bei Saisonkennzeichen

Der Bundesfinanzhof in München hat ein Urteil zur Tageszulassung bei einem vorhandenen Saisonkennzeichen gesprochen. Danach gilt ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ununterbrochen als zugelassen, auch wenn der Wagen außerhalb der beantragten Frist nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Somit muss die KFZ-Steuer auch bei der Wiederabmeldung nach nur einem Tag für einen vollen Monat bezahlt werden.

Im verhandelten Fall hatte eine auf Tageszulassungen spezialisierte Nutzfahrzeughändlerin einen importierten LKW im September für die Monate Oktober und November zugelassen. Nur einen Tag später wurde das Fahrzeug wieder abgemeldet. Die Händlerin erhielt vom zuständigen Finanzamt zwei Steuerbescheide. Einer für die beantragten zwei Monate des Saisonkennzeichens über 35 Euro und einen Zweiten über 17 Euro für den einen Monat der Tageszulassung. Die Autohändlerin legte daraufhin Klage gegen ein. Begründet wurde diese mit der Tatsache, dass der LKW nur in den beiden bewilligten Monaten im Straßenverkehr genutzt werden dürfe. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug jedoch bereits wieder abgemeldet. Die Finanzrichter wiesen die Klage der Autohändlerin jedoch ab. Die fällige Steuer ist an die Zulassung des Fahrzeugs geknüpft und diese ist auch bei einem Saisonkennzeichen nicht begrenzt. Somit habe das Finanzamt in diesem Fall Anspruch auf die KFZ-Steuer für die Tageszulassung wie auch für den Zeitraum des KFZ-Kennzeichens.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.