Steuer sparen

Steuerbefreiung bei Zuschlägen für Sonn- und Feiertage

28. Juni 2010

Überstunden versteuern

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Zuschläge, die man bei Tätigkeiten an Sonn-, Feiertagen oder Nachts als Arbeitnehmer erhält, bringen mehr Geld in die Haushaltskasse, aber auch Arbeitgeber können mit einer Steuerbefreiung bei Zuschlägen profitieren. So zahlen Arbeitgeber neben dem regulären Arbeitslohn, auch in gewissen Situationen Arbeitnehmern Zuschläge für Überstunden und für Arbeiten die Nachts, an Sonn- und sowie Feiertagen getätigt werden. Steuerfrei bis zu einem bestimmten Prozentsatz sind jedoch nur Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit, allerdings nur dann wenn der Zuschlag den Stundenlohn von 50 Euro und in der Sozialversicherung von 25,00 Euro nicht übersteigt. Hingegen werden bei Überstunden oder Mehrarbeit Steuern verlangt.

Definition Zuschläge und Bemessungsgrundlage

Als Nachtarbeit wird definiert, wenn sie zwischen 20 und 6 Uhr getätigt wird und der daraus ergebene Zuschlag ist bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei. Nimmt ein Arbeitnehmer die Tätigkeit vor 24 Uhr auf, dann erhöht sich die Steuerbefreiung von der Zeit zwischen 0 und 4 Uhr morgens auf bis zu 40 %. Sonn- und Feiertagen gelten von 0 bis 24 Uhr, also mit Beginn des Tages bis zum Ende des Tages. Beitragsfrei sind hierbei sogar bis zu 50 %. Aber es kommt neben der Zeit auch auf die Höhe des Zuschlags an, der an den Arbeitnehmer gezahlt wird. So muss der Zuschlag neben dem Grundlohn beispielsweise am 31. Dezember ab 14 Uhr 125 Prozent betragen, an gesetzlichen Feiertagen, die sich nach Region richtet sind es ebenfalls 125 Prozent und an den Weihnachtsfeiertagen zwischen dem 24. Dezember ab 14 und dem 26. Dezember sind es sogar 150 Prozent. Gleiches gilt für den Feiertag am 01. Mai.

Wenn an diesen Feiertagen dann auch Nachts gearbeitet wird, kann der Arbeitgeber zusätzlich auch den Zuschlag für Nachtarbeit steuerlich geltend machen.
Allerdings gelten Zuschläge nur dann als steuerfrei, wenn es sich auch tatsächlich um geleistete Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit handelt. Zuschläge aus begünstigten Zeit wie beispielsweise Urlaub gelten nicht als Zuschlag sondern zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das entschied im Mai 2009 der Bundesfinanzhof.

Als Bemessungsgrundlage für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge dient der Grundlohn, der Arbeitnehmern als regulärer Arbeitslohn ausgezahlt wird. Dazu zählen auch Ansprüche auf Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und vermögenswirksame Leistungen wie beispielsweise die betriebliche Altersvorsorge. Dabei wird in drei Schritten der Grundlohn auf eine Arbeitsstunde berechnet. Zunächst wird der Basisgrundlohn ermittelt, dann folgt die Bestimmung der Arbeitszeit und zum Schluss erfolgt die Umrechnung des Grundlohns in einen Stundenlohn. Allerdings werden Urlaubs- sowie Krankentage nicht miteinbezogen. Die Berechnung des Grundlohns dient dabei für die Begrenzung des steuerfreien Anteils der Zuschläge. Dabei muss der gezahlte Grundlohn und die Zuschläge abgrenzbar sein und darf nicht nachträglich herausgerechnet werden. Bei einer gezahlten Pauschale der Zuschläge an Arbeitnehmer besteht dann die Möglichkeit der Steuerfreiheit, wenn die bereits ermittelten Zuschläge vor der Erstellung der Lohnbescheinigung erfolgt ist und auch neben dem Grundlohn gezahlt wird.

Dabei muss der Arbeitgeber einen Einzelnachweis vorlegen. Es allerdings nicht aus, wenn die Zuschläge auf dem jeweiligen Lohnkonto eingetragen sind, sondern es muss in einer gesonderten Anlage gestaltet sein, die unter anderem über Datum, Uhrzeit und getätigte Arbeitsstunden verfügen muss.

Gefahrenzulage nicht steuerfrei

Mit einem Urteil des Finanzgerichts Köln, welches am 16.April 2008 gefällt wurde, grenzt sich die Gefahrenzulage klar von der Steuerbefreiung bei Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit ab. Sie gilt somit nicht als steuerfrei und ist dem Arbeitslohn einzuordnen. Geklagt hatten der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes NRW, die neben dem Lohn eine Gefahrenzulage erhielten und der Arbeitgeber diese in der Lohnsteuer abführten. Damit war die Gefahrenzulage nicht steuerfrei. Gegen den Einkommensbescheid haben die Kläger dann beim zuständigen Finanzamt Widerspruch eingelegt und wurden zurückgewiesen. Die Kläger argumentierten damit, dass die Besteuerung der Gefahrenzulage den Gleichsatz verletze. Doch auch das Finanzgericht Köln wies die Klage unbegründet zurück und somit bleibt die Gefahrenzulage weiterhin nicht steuerfrei.

Auch Arbeitnehmer können steuerlich profitieren

Arbeitnehmer, die längere Zeit von ihrem Wohnsitz durch die Arbeit entfernt sind, können auch von steuerlichen Vorteilen profitieren. Denn bei einer Abwesendheit von acht Stunden können Arbeitgeber einen Verpflegungsaufwand von sechs Euro täglich entweder beim Arbeitgeber erstattet bekommen oder als Werbungskosten geltend machen. Bei 14 Stunden Abwesendheit sind es 12 Euro und bei 24 Stunden 24 Euro. Dabei ist es gleich ob es sich um eine Dienstfahrt, eine Fahrtätigkeit oder einen Einsatzwechsel handelt.

 

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