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Erläuterungen des Steuerbescheids und ihre Gültigkeitsdauer

5. August 2013

Erläuterungen des Steuerbescheids und ihre GültigkeitsdauerAuch das Finanzamt ist nicht unfehlbar. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass etwa jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft berechnet wurde. Deshalb ist es wichtig, den Steuerbescheid direkt nach Eingang sorgsam zu prüfen. Enthält der Steuerbescheid Fehler, können Steuerpflichtige innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Die möglichen Formen des Einspruchs werden in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Steuerbescheids nochmals ausführlich erläutert. Aufgrund der Vielzahl von Angaben ist die Prüfung jedoch nicht immer ganz einfach. Deshalb im Folgenden einige Erläuterungen, worauf bei einem Steuerbescheid besonders geachtet werden sollte.

Die persönlichen Daten

Bei den persönlichen Daten sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die Bankverbindung korrekt eingetragen wurde. Von besonderer Bedeutung ist zudem das Datum des Steuerbescheids. Steuerbescheide besitzen generell nur eine vorläufige Geltungsdauer. Geht innerhalb der vorgesehenen Frist kein Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig. Bei Steuerbescheiden, die per Post versendet werden, beträgt die Einspruchsfrist vier Wochen ab dem Ausstellungsdatum plus drei Tage für den Postversand. Angenommen der Steuerbescheid wurde am 12.05.2013 erstellt endet die Einspruchsfrist am 16.06.2013. Zu Beginn des Steuerbescheids wird noch die Art der Festsetzung genannt. Dadurch wird festgelegt, dass der Steuerbescheid oder Teile davon nur vorläufig gültig sind. Die Gründe hierfür werden am Ende des Bescheids nochmals ausführlich dargelegt.

Die Höhe der Steuerschuld

Die vom Finanzamt festgesetzte Steuerschuld wird ebenfalls auf der ersten Seite angegeben. Zunächst wird die Einkommenssteuer aufgeführt anschließend kommt der Solidaritätszuschlag sowie falls zu zahlen noch die Kirchensteuer. Von der Steuerschuld werden anschließend die bereits gezahlten Steuerbeträge abgezogen. Als Ergebnis gibt es entweder ein Guthaben oder ein noch zu zahlender Steuerbetrag. Zunächst sollte anhand der Anlage N geprüft werden, ob das Finanzamt die bereits gezahlten Steuerbeträge korrekt eingetragen hat. Anschließend sollte geprüft werden ob das Finanzamt den Erstattungsbetrag bzw. die noch zu zahlende Steuer korrekt berechnet hat.

Die Einkünfte berechnen

Wie hoch die Steuerschuld ausfällt, hängt von den im zu versteuernden Zeitraum erzielten Einnahmen ab. Sofern Arbeitnehmer in der Steuererklärung keine Werbungskosten angegeben haben, wird vom Einkommen lediglich der Arbeitnehmerpauschbetrag für 2012 in Höhe von 1.000 Euro abgezogen. Ob die Werbungskosten korrekt berücksichtigt wurden, lässt sich ebenfalls durch einen Vergleich mit der Anlage N überprüfen.

Berechnung des Einkommens

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden dann noch eventuelle Sonderausgaben abgezogen.. Dabei wird zwischen allgemeinen Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Beiträgen zur Riester-Rente unterschieden. Sofern keine extra Sonderausgaben geltend gemacht werden, zieht das Finanzamt die Pauschale von 36 Euro für Alleinstehende bzw. 72 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare ab. Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören insbesondere die Sozialabgaben und die Beiträge für private Kranken-, Renten-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen.

Abzug für außergewöhnliche Lasten

Zu den außergewöhnlichen Lasten gehören beispielsweise Aufwendungen für Arzt-, Kur- oder Krankenhauskosten. Diese werden vom Finanzamt in der Regel immer anerkannt, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird. Wer Angehörige pflegt, kann von den gesamten Aufwendungen 20 Prozent bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro jährlich vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Des Weiteren können Unterhaltspflichtige einen Betrag von bis zu 8.004 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Nach Abzug der außergewöhnlichen Belastung steht als Ergebnis das Einkommen im Steuerbescheid fest. Eventuell gibt es noch weitere Freibeträge wie die den Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen. Wer statt des Kindergelds Kinderfreibeträge geltend macht, findet diese ebenfalls in diesem Bereich aufgeführt.

Weitere Erläuterungen zum Steuerbescheid

Nach der Berechnung folgen auf den nächsten Seiten die detaillierten Erläuterungen zum Steuerbescheid. Diese sind für Laien nicht immer einfach zu verstehen. Kommt es im Steuerbescheid zu Abweichungen gegenüber den eingereichten Beträgen, dann werden diese hier genauer erläutert. So werden beispielsweise Werbungskosten aufgeführt, welche das Finanzamt nicht oder nur in einer reduzierten Höhe anerkannt hat. Dies wird dann mit einem ausführlichen Text begründet. Dazu gibt es noch ausführliche Erläuterung zur Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids. Dies betrifft beispielsweise die Gültigkeit des Solidaritätszuschlags, da diese derzeit über eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt wird. Zum Schluss folgt dann noch die ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser wird ausführlich dargelegt, wer gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen kann und welche Rechtsmittel hierfür zur Verfügung stehen.

 

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