Auch das Finanzamt kann irren – Einspruch beim Steuerbescheid

Einspruch Steuerbescheid

Das Steuerrecht ist ein umfangreiches, kompliziertes Gesetzeswerk. Auch wenn sich Steuerpflichtige mit dem Thema Steuern auseinandersetzen, fällt es doch schwer, im Dschungel der Bestimmungen den Überblick zu behalten. Da ist es besser, bei der Erstellung seiner Steuererklärung fachkundigen Rat einzuholen. Doch nicht nur den Bürgern unterlaufen Fehler. Auch in den Finanzämtern führen Unkenntnis der Sachlage, Probleme bei der Datenübertragung, Zahlendreher oder ganz einfache Rechenfehler zu einem Steuerbescheid, der nicht korrekt ist. Meist handelt es sich dabei um Fehler, die die Steuerschuld erhöhen, deshalb ist es sehr wichtig, nach Erhalt den Steuerbescheid gründlich zu prüfen. Bei offensichtlich falschen Steuerforderungen oder einer unterschiedlichen Auslegung der Steuergesetze sollte innerhalb der festgesetzten Frist gehandelt werden: Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen kostet nichts und ist schnell erledigt.

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Erläuterungen des Steuerbescheids und ihre Gültigkeitsdauer

Erläuterungen des Steuerbescheids und ihre GültigkeitsdauerAuch das Finanzamt ist nicht unfehlbar. Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass etwa jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft berechnet wurde. Deshalb ist es wichtig, den Steuerbescheid direkt nach Eingang sorgsam zu prüfen. Enthält der Steuerbescheid Fehler, können Steuerpflichtige innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Die möglichen Formen des Einspruchs werden in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Steuerbescheids nochmals ausführlich erläutert. Aufgrund der Vielzahl von Angaben ist die Prüfung jedoch nicht immer ganz einfach. Deshalb im Folgenden einige Erläuterungen, worauf bei einem Steuerbescheid besonders geachtet werden sollte.

Die persönlichen Daten

Bei den persönlichen Daten sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die Bankverbindung korrekt eingetragen wurde. Von besonderer Bedeutung ist zudem das Datum des Steuerbescheids. Steuerbescheide besitzen generell nur eine vorläufige Geltungsdauer. Geht innerhalb der vorgesehenen Frist kein Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig. Bei Steuerbescheiden, die per Post versendet werden, beträgt die Einspruchsfrist vier Wochen ab dem Ausstellungsdatum plus drei Tage für den Postversand. Angenommen der Steuerbescheid wurde am 12.05.2013 erstellt endet die Einspruchsfrist am 16.06.2013. Zu Beginn des Steuerbescheids wird noch die Art der Festsetzung genannt. Dadurch wird festgelegt, dass der Steuerbescheid oder Teile davon nur vorläufig gültig sind. Die Gründe hierfür werden am Ende des Bescheids nochmals ausführlich dargelegt.

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Steuerschulden – wann gewährt das Finanzamt eine Stundung?

Steuerschulden - StundungEs kommt immer wieder vor, dass Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid eine unerwartete Steuernachzahlung leisten müssen. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, muss mit erheblichen Maßnahmen des Finanzamts rechnen. So sind bereits nach einer erfolglosen Mahnung berechtigt, die Steuerschulden durch Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen. Zudem wird für die Steuerschulden ein Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat fällig. Steuerpflichtige sollten deshalb nicht versuchen, das Finanzamt unnötig hinzuhalten. Es ist besser die Steuerbehörden über die aktuelle Situation zu informieren und um eine Stundung der Steuerschulden zu bitte, die Möglichkeit zur Stundung der Steuerschulden ist im § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Steuer es sich handelt.

Voraussetzung für eine Stundung de Steuerschulden

Eine Stundung ist generell dann möglich, wenn die Einziehung der Steuerschulden für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Eine erhebliche Härte ist dann gegeben, wenn die Steuerschulden stundungsbedürftig und stundungswürdig sind.

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