Steuertipps

Steuerschulden – wann gewährt das Finanzamt eine Stundung?

30. April 2013

Steuerschulden - StundungEs kommt immer wieder vor, dass Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid eine unerwartete Steuernachzahlung leisten müssen. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, muss mit erheblichen Maßnahmen des Finanzamts rechnen. So sind bereits nach einer erfolglosen Mahnung berechtigt, die Steuerschulden durch Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen. Zudem wird für die Steuerschulden ein Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat fällig. Steuerpflichtige sollten deshalb nicht versuchen, das Finanzamt unnötig hinzuhalten. Es ist besser die Steuerbehörden über die aktuelle Situation zu informieren und um eine Stundung der Steuerschulden zu bitte, die Möglichkeit zur Stundung der Steuerschulden ist im § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Steuer es sich handelt.

Voraussetzung für eine Stundung de Steuerschulden

Eine Stundung ist generell dann möglich, wenn die Einziehung der Steuerschulden für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Eine erhebliche Härte ist dann gegeben, wenn die Steuerschulden stundungsbedürftig und stundungswürdig sind.

Voraussetzung der Stundungsbedürftigkeit

Eine Stundungsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Steuerschulden zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen. Dazu darf keine zumutbare Möglichkeit bestehen, den fälligen Betrag zu beschaffen. Als zumutbar wird beispielsweise die Aufnahme eines Kredits angesehen. Der Schuldner muss dem Finanzamt hierzu eine komplette Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben. Je nach Einzelfall und Höhe der Schulden verlangt das Finanzamt hierfür bestimmte Unterlagen. So muss unter Umständen eine Bescheinigung der Bank vorgelegt werden, dass diese keinen Kredit für die Steuerschulden vergeben kann. Dazu kann auch eine Aufstellung der vorhandenen Vermögensgegenstände verlangt werden mit einer ausführlichen Begründung, warum eine Veräußerung nicht zumutbar ist.

Stundungswürdigkeit von Steuerschulden

Damit eine Stundungswürdigkeit gegeben ist, darf der Steuerpflichtige seine mangelnde Zahlungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt haben. Dazu darf er durch sein Verhalten nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat. Des Weiteren wird eine Stundung der Steuerschulden abgelehnt, wenn der Betreffende anderweitige Verbindlichkeiten vorrangig vor der Zahlung der Steuerverbindlichkeit beglichen hat. Ist eine Steuernachzahlung zu erwarten, darf der Steuerpflichtige keine anderweitigen Investitionen mehr vornehmen. Zudem wird eine Stundung der Steuerschulden nur auf Antrag gewährt.

Wann das Finanzamt eine Stundung der Steuerschulden gewährt

Entscheidend ist zunächst, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Stundung der Steuerschulden stellt und diese entsprechend begründen kann. Gute Chancen auf eine Bewilligung bestehen unter anderem, wenn die Zahlungsschwierigkeiten aufgrund einer schweren Erkrankung entstanden sind. Auch eine unerwartete Arbeitslosigkeit wird von den meisten Finanzämtern als Grund anerkannt. Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist eine Stundung zudem möglich, wenn sie aufgrund von unerwartet hohen Forderungsausfällen nicht in der Lage sind, die Steuerschulden zu begleichen. Beim Eintreten von Naturkatastrophen wie Unwetter oder Erdbeben erkennen die Finanzämter eine vorübergehende Stundung der Steuerschulden ebenfalls an.

Im Antrag auf Stundung der Steuerschulden muss der Steuerpflichtige deutlich machen, dass die Zahlung der Steuerschuld durch die Stundung nicht gefährdet ist. Andernfalls muss das Finanzamt eine Stundung ablehnen. Zudem sollte für die Stundung der kürzeste Rahmen gewählt werden, der möglich ist. Die Steuerbehörden werden einer Stundung um 6 Monate eher zustimmen, als wenn diese gleich für ein Jahr oder noch länger beantragt wird.

Vollstreckungsaufschub als Alternative

Sind die Voraussetzungen für eine Stundung der Steuerschulden nicht gegeben oder wird diese durch das Finanzamt abgelehnt, kann der Steuerpflichtige eine Ratenzahlung mit einem gleichzeitigen Aufschub der Vollstreckung beantragen. Diese Möglichkeit ist im § 258 der Abgabenordnung vorgesehen. Der Antrag muss an die Vollstreckungsstelle des zuständigen Finanzamtes gerichtet werden. Der Steuerpflichtige kann so erreichen, dass von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird. Allerdings wird in diesem Fall der monatliche Säumniszuschlag von einem Prozent erhoben. Sobald die Steuerschulden beglichen wurden, kann das Finanzamt den Säumniszuschlag um die Hälfte reduzieren.

Auch der Antrag auf Ratenzahlung muss vom Steuerpflichtigen entsprechend begründet werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass diesem durch eine Begleichung der Steuerschulden ein erheblicher Nachteil entsteht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn mit der Steuerzahlung eine Insolvenz und der Verlust von Arbeitsplätzen verbunden sind. Wäre die Verwertung von Vermögen nur unter großen Verlusten möglich, ist eine Ratenzahlung in der Regel ebenfalls möglich.

 

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