Steuerschulden – wann gewährt das Finanzamt eine Stundung?

Steuerschulden - StundungEs kommt immer wieder vor, dass Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid eine unerwartete Steuernachzahlung leisten müssen. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, muss mit erheblichen Maßnahmen des Finanzamts rechnen. So sind bereits nach einer erfolglosen Mahnung berechtigt, die Steuerschulden durch Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen. Zudem wird für die Steuerschulden ein Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat fällig. Steuerpflichtige sollten deshalb nicht versuchen, das Finanzamt unnötig hinzuhalten. Es ist besser die Steuerbehörden über die aktuelle Situation zu informieren und um eine Stundung der Steuerschulden zu bitte, die Möglichkeit zur Stundung der Steuerschulden ist im § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Steuer es sich handelt.

Voraussetzung für eine Stundung de Steuerschulden

Eine Stundung ist generell dann möglich, wenn die Einziehung der Steuerschulden für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Eine erhebliche Härte ist dann gegeben, wenn die Steuerschulden stundungsbedürftig und stundungswürdig sind.

Weiterlesen

 

Gibt es eine Verjährung für Steuerschulden?

Verjährung von SteuerschuldenGenerell können Steuerschulden im Zusammenhang mit sämtlichen Steuerarten entstehen. Die dem Staat geschuldeten Steuern sind über das jeweils zuständige Finanzamt zu begleichen. Eine Mittelung über die zu zahlenden Steuern erfolgt durch den Steuerbescheid oder eine Zahlungsaufforderung. Zu leistende Nachzahlungen werden heute ebenfalls als Steuerschuld bezeichnet. Wird die Frist zur Zahlung der Schuld überschritten, wird gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung muss mit einer Ankündigung zur Vollstreckung gerechnet werden. Steuerschulden können Unternehmen wie auch Privatpersonen haben. Die gegebenen Unterschiede der möglichen Schulden hängen mit der individuellen Steuerart zusammen.

Weiterlesen

 

Steuerschulden stunden lassen – das sind die Voraussetzungen

Stundung von SteuerschuldenUnternehmen, die einen finanziellen Engpass überbrücken müssen, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Steuerschulden zu stunden. Geregelt sind die Bestimmungen zur Stundung von Steuerschulden im § 222 AO. Danach ist eine Stundung immer dann möglich, wenn sich durch die Einziehung der Steuern besondere Härten für den Steuerpflichtigen ergeben und es zu aufgrund der Stundung zu keiner Gefährdung des Anspruchs kommt. Zudem sollte eine Stundung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hin und gegen eine Sicherheitsleistung erfolgen.

Weiterlesen