Steuerrecht

Gibt es eine Verjährung für Steuerschulden?

7. Dezember 2012

Verjährung von SteuerschuldenGenerell können Steuerschulden im Zusammenhang mit sämtlichen Steuerarten entstehen. Die dem Staat geschuldeten Steuern sind über das jeweils zuständige Finanzamt zu begleichen. Eine Mittelung über die zu zahlenden Steuern erfolgt durch den Steuerbescheid oder eine Zahlungsaufforderung. Zu leistende Nachzahlungen werden heute ebenfalls als Steuerschuld bezeichnet. Wird die Frist zur Zahlung der Schuld überschritten, wird gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung muss mit einer Ankündigung zur Vollstreckung gerechnet werden. Steuerschulden können Unternehmen wie auch Privatpersonen haben. Die gegebenen Unterschiede der möglichen Schulden hängen mit der individuellen Steuerart zusammen.

So kann es sich bei einem Unternehmen um die Umsatzsteuer, jedoch auch z. B. um die Kfz-Steuer bei einer Privatperson handeln. Nach den Regeln der Abgabenordnung erlöschen die Ansprüche des Staates auf die zu zahlenden Steuern durch Verjährung. Es existieren dabei unterschiedliche Verjährungsfristen. Grundsätzlich ist der Steuerzahler natürlich verpflichtet, seine Steuerschulden zu begleichen. Da die Finanzbehörden sehr genau darauf achten, dass die zu zahlenden Steuern beglichen werden, kommt es nur in sehr selten Fällen zu einer Verjährung. Tritt einer dieser seltenen Fälle dennoch ein und es kommt zu einer Verjährung der Steuerschulden wird zwischen der Festsetzungs- und der Zahlungsverjährung unterschieden.

Verjährung der Steuerschulden durch die Festsetzungsverjährung

Für die Festsetzung der Steuermessbeträge und der Besteuerungsgrundlage gilt die Festsetzungsverjährung. Wenn die Festsetzungsverjährung abgelaufen ist, darf für das abgelaufene Kalenderjahr kein Steuerbescheid mehr verändert und keine Steuererklärung mehr eingereicht werden. Das bedeutet, dass der Steuerzahler keine Steuervorteile mehr angeben kann, das Finanzamt im Gegenzug jedoch den Steuerbescheid auch nicht mehr zum Nachteil des Steuerzahlers ändern kann. Nach § 169 AO beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre. Es gelten jedoch Ausnahmen. Im Falle einer Steuerhinterziehung beträgt die Frist zehn Jahre, im Rahmen einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre. Der Beginn der Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf eines Kalenderjahres, in welchem der Steuerzahler die Steuererklärung bei dem Finanzamt abgegeben hat. Dabei ist es irrelevant, ob der Steuerzahler freiwillig die Steuererklärung einreicht oder dazu verpflichtet ist. In dem Fall, dass für ein Kalenderjahr keine Steuererklärung eingereicht wird, obwohl der Steuerzahler dazu verpflichtet ist, fängt die Festsetzungsverjährung erst drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres an. Nach § 171 AO ist es in einzelnen Fällen möglich, dass die Festsetzungsverjährung im Laufe eines Jahres endet oder aber um Monate oder Jahre verschoben werden kann.

Verjährung der Steuerschulden durch die Zahlungsverjährung

Die Steueransprüche sind nach § 228 Satz 2 AO einer Zahlungsverjährung von fünf Jahren unterworfen. Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch fällig wurde. Es handelt sich also um volle Kalenderjahre, nicht nur um 60 Monate. Eine Unterbrechung dieser Frist kann durch folgende Umstände gegeben sein:

–         Durch eine Mahnung

–         Durch einen Zahlungsaufschub

–         Durch eine Stundung (ausgenommen Umsatzsteuer)

–         Durch die Anmeldung einer Insolvenz

–         Durch die Aussetzung der Vollziehung

–         Durch einen Vollstreckungsaufschub

–         Durch Vollstreckungsmaßnahmen

–         Durch entsprechende Sicherheitsleistungen

–         Durch die Ermittlung des ständigen Aufenthaltsortes bzw. des Wohnsitzes von dem Steuerpflichtigen

Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Ablauf der Unterbrechung erneut. Diese Verjährung ist nicht nur für die Einkommensteuerschuld, sondern auch für erhaltene und zu hohe Rückerstattungen gültig.

Vollstreckung der Steuerschulden

Wird die Frist zur Zahlung der Steuerschuld überschritten, kommt es zur Mahnung. Nach der zweiten Mahnung kommt es dann zur Vollstreckung. Auch durch einen Einspruch kann diese Vollstreckung nicht verhindert werden. Falls Steuerschulden unrechtmäßig erhoben werden sollten, muss sich der Steuerpflichtige an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Bei der Vollstreckung der Steuerschulden sind unterschiedliche Wege möglich. So kann das Bankkonto gepfändet werden, wie auch verschiedene Wertgegenstände, bspw. ein PKW. Besteht eine Stundung und der Steuerzahler kommt seiner Verpflichtung der rechtzeitigen und regelmäßigen Zahlung nicht nach, hat das zuständige Finanzamt das Recht, den vollständigen Betrag von dem Steuerpflichtigen einzufordern.

 

 

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