Stundungsantrag – wenn für die Steuer die flüssigen Mittel fehlen

Stundung SteuernJährlich sehen sich Unternehmerinnen und Unternehmer der Problematik gegenüber, ihre Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Anhand der angegebenen Einnahmen und Ausgaben ermittelt das zuständige Finanzamt, ob eventuell Steuergelder nachgezahlt werden müssen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen haben jedoch oft nicht die finanziellen Mittel für die Nachzahlung und fassen eine Stundung ins Auge. Der Stundungsantrag ermöglicht die Steuernachzahlung zu einem weitaus späteren Zeitpunkt. Gestellt werden kann der Stundungsantrag bei der zuständigen Finanzbehörde. Gesetzlich sind alle Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Stundungsantrag und der Stundung von Steuern im Allgemeinen stehen in der Abgabenordnung in § 222 geregelt.

Wann kann der Stundungsantrag gestellt werden?

Möchte der Unternehmer einen Stundungsantrag einreichen, dann muss er seiner zuständigen Finanzbehörde einwandfrei belegen können, dass die Tilgung der Steuerschuld zum aktuellen Zeitpunkt eine sehr hohe Belastung darstellen würde. Ob dem Stundungsantrag dann stattgegeben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Bewilligt wird der Anspruch auf Stundung der Steuern jedoch zumeist, wenn die Rückzahlung trotz der Stundung nicht in Gefahr gerät.

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Steuerschulden – wann gewährt das Finanzamt eine Stundung?

Steuerschulden - StundungEs kommt immer wieder vor, dass Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid eine unerwartete Steuernachzahlung leisten müssen. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, muss mit erheblichen Maßnahmen des Finanzamts rechnen. So sind bereits nach einer erfolglosen Mahnung berechtigt, die Steuerschulden durch Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen. Zudem wird für die Steuerschulden ein Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat fällig. Steuerpflichtige sollten deshalb nicht versuchen, das Finanzamt unnötig hinzuhalten. Es ist besser die Steuerbehörden über die aktuelle Situation zu informieren und um eine Stundung der Steuerschulden zu bitte, die Möglichkeit zur Stundung der Steuerschulden ist im § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Steuer es sich handelt.

Voraussetzung für eine Stundung de Steuerschulden

Eine Stundung ist generell dann möglich, wenn die Einziehung der Steuerschulden für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Eine erhebliche Härte ist dann gegeben, wenn die Steuerschulden stundungsbedürftig und stundungswürdig sind.

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Steuerschulden stunden lassen – das sind die Voraussetzungen

Stundung von SteuerschuldenUnternehmen, die einen finanziellen Engpass überbrücken müssen, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Steuerschulden zu stunden. Geregelt sind die Bestimmungen zur Stundung von Steuerschulden im § 222 AO. Danach ist eine Stundung immer dann möglich, wenn sich durch die Einziehung der Steuern besondere Härten für den Steuerpflichtigen ergeben und es zu aufgrund der Stundung zu keiner Gefährdung des Anspruchs kommt. Zudem sollte eine Stundung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hin und gegen eine Sicherheitsleistung erfolgen.

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