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Stundungsantrag – wenn für die Steuer die flüssigen Mittel fehlen

2. Juli 2013

Stundung SteuernJährlich sehen sich Unternehmerinnen und Unternehmer der Problematik gegenüber, ihre Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Anhand der angegebenen Einnahmen und Ausgaben ermittelt das zuständige Finanzamt, ob eventuell Steuergelder nachgezahlt werden müssen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen haben jedoch oft nicht die finanziellen Mittel für die Nachzahlung und fassen eine Stundung ins Auge. Der Stundungsantrag ermöglicht die Steuernachzahlung zu einem weitaus späteren Zeitpunkt. Gestellt werden kann der Stundungsantrag bei der zuständigen Finanzbehörde. Gesetzlich sind alle Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Stundungsantrag und der Stundung von Steuern im Allgemeinen stehen in der Abgabenordnung in § 222 geregelt.

Wann kann der Stundungsantrag gestellt werden?

Möchte der Unternehmer einen Stundungsantrag einreichen, dann muss er seiner zuständigen Finanzbehörde einwandfrei belegen können, dass die Tilgung der Steuerschuld zum aktuellen Zeitpunkt eine sehr hohe Belastung darstellen würde. Ob dem Stundungsantrag dann stattgegeben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Bewilligt wird der Anspruch auf Stundung der Steuern jedoch zumeist, wenn die Rückzahlung trotz der Stundung nicht in Gefahr gerät.

Was es beim Stundungsantrag mit der Sicherungsleistung auf sich hat

Möchte der Unternehmer, dass seinem Stundungsantrag stattgegeben wird, muss er der Finanzbehörde eine Sicherheitsleistung nachweisen. Ein Beispiel für eine vom Schuldner zu gewährende Sicherheitsleistung ist eine Sicherungshypothek.

Die Überbrückungsstundung

Die einfachste Möglichkeit einen Stundungsantrag zu stellen, ist die Option der sogenannten Überbrückungsstundung, die auch technische Stundung genannt wird. Im Gegensatz zur tatsächlichen Stundung werden auf die Überbrückungsstundung keine Zinsen erhoben. Die Überbrückungsstundung ist immer dann eine in Betracht zu ziehende Alternative, wenn nachweisbar ist, dass die Steuerschuld tatsächlich besteht und gleichzeitig ein absehbarer Zeitpunkt für die Rückzahlung der Steuerschuld unter Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruches gewährt ist.

Die Steuerschuld durch den Stundungsantrag verrechnen

Zieht das Finanzamt eine Steuer ein, die es eigentlich aufgrund eines Steuererstattungsanspruches sofort wieder zurückzahlen müsste, spricht der Experte in diesem Fall auch von arglistiger Täuschung des Finanzamts. Es obliegt jedoch dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass er auf seine Steuerschuld ein Recht auf Erstattung hat. Der Antrag auf Stundung hilft dabei, die rechtlichen Angelegenheiten zu klären. Mitunter lassen sich Steuerschuld und Steuererstattung im Rahmen einer Stundung sogar miteinander verrechnen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Reicht der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung sowie seine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt gleichzeitig ein, dann ist es so, dass der Steuerzahler bei der Umsatzsteuerjahreserklärung dem Finanzamt unaufgefordert Zahlungen zu leisten hat. Bei der Einkommenssteuererklärung berechnet der Steuerpflichtige die Höhe der Steuer nicht selbst. Vielmehr teilt er dem Finanzamt über die Steuererklärung mit, wie es sich mit seinen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung eventueller Freibeträge verhält. Kommt dann in beiden Fällen auf den Unternehmer eine Nachzahlung zu, dann ist der Stundungsantrag mitunter der einzige Ausweg, um die Existenz des Unternehmens nicht unnötig zu gefährden. Wendet sich der Steuerzahler also mit beiden Erklärungen gleichzeitig an das Finanzamt, dann kann er bezüglich der Umsatzsteuer einen Stundungsantrag stellen. Die zinslose Stundung besteht dann solang, bis klar ist, wie es sich mit der vielleicht zu erwartenden Steuerschuld bei der Einkommenssteuererklärung verhält. Eventuell können beide Bescheide miteinander verrechnet werden. Ist dies möglich, dann hat der Antrag auf Stundung dem Steuerschuldner insoweit geholfen, dass er einerseits keine große Summe auf einmal aufbringen muss und dass er andererseits von einer weitaus geringeren Steuerschuld profitieren kann, die nicht gleich das existenzielle Aus für das Unternehmen bedeutet. Stellt der Betroffene, wie in diesem Beispiel erläutert einen Antrag auf Stundung, dann wird die Bearbeitung der Einkommenssteuererklärung vonseiten des Finanzamtes zumeist vorgezogen, damit es sich bei der zinslosen Stundung nicht um eine unrechtmäßig gestattete Stundung handelt.

Durch eine Stundung eine Notlage überbrücken

Eine Stundung kann aber auch das richtige Mittel sein, um eine finanzielle Notlage zu überbrücken. Hier kann der Antrag nur gestellt werden, wenn klar ist, dass die Notlage nur vorübergehend anhält. Es wird in diesem Fall auch von einer echten Stundung gesprochen. In diesem Zusammenhang fallen auch immer Zinsen an, die vom Betroffenen gezahlt werden müssen. Damit der Antrag auf Stundung aus persönlichen Gründen Aussicht auf Erfolg hat, ist es wichtig zu wissen, dass die finanzielle Notlage nicht vom Schuldner selbst herbeigeführt wurde.

 

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