Einkommensteuer

Freiberufler Steuern – wichtig ist die Anlage S

28. Juni 2013

Freiberufler  SteuernWer als Freiberufler tätig ist, kommt nicht herum einmal im Jahr eine Steuererklärung abzugeben. Dabei schauen die deutschen Finanzämter bei den Freiberufler Steuern besonders genau hin. Aufgrund der komplizierten Steuergesetzgebung in Deutschland kommen viele Freiberufler um die Beauftragung eines Steuerberaters nicht herum. Denn egal ob Krankengymnast, Anwalt oder Künstler, für Freiberufler Steuern gelten im Vergleich zu Gewerbetreibenden oder Angestellten andere Regelungen.

Umfang der Einkommensteuererklärung

Freiberufler müssen zusätzlich zum Mantelbogen noch die Anlage S ausfüllen. Für den Fall, dass der Umsatz über 17.500 Euro liegt, ist zudem noch die Anlage EÜR erforderlich. EÜR steht dabei für die Einnahme-Überschussrechnung, bei der alle Betriebseinnahmen und -ausgaben und anschließend der für die Freiberufler Steuern anzusetzende Gewinn ermittelt wird. Liegt der Umsatz unter 17.500 Euro, kann auf die Anlage EÜR verzichtet werden. Die Finanzämter akzeptieren bei den Freiberufler Steuern dann eine einfache Gegenüberstellung der erzielten Einnahmen und der betrieblichen Ausgaben.

Für Selbstständige gilt zudem die Sonderregelung, dass Steuererklärungen seit 2011 nur noch auch elektronischem Wege eingereicht werden dürfen. Eine Ausnahme gilt nur in begründeten Härtefällen. Freiberufler die beispielsweise über keinen Computer können die Steuererklärung auch weiterhin in Papierform abgegeben. Ist die elektronische Übermittlung nicht möglich, sollte der Betroffene in jedem Fall einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Die benötigten elektronischen Formulare sind in den meisten Steuer- und Buchführungsprogrammen integriert. Alternativ kann die Steuererklärung auch kostenlos über das Elster Portal eingereicht werden.

Betriebsausgaben bei den Freiberufler Steuern absetzen

Während Angestellte bei ihrer Steuererklärung Werbungskosten steuermindernd einsetzen können, sind dies bei Freiberuflern die Betriebsausgaben. Zu den betrieblichen Kosten zählen alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Hierzu gehört die Miete ebenso wie Büromaterial oder Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände. Alle Betriebsausgaben, die zu den laufenden Ausgaben gehören, können noch im selben Jahr zur Reduzierung der Freiberufler Steuern eingesetzt werden.

Es kommt sehr häufig vor, das Kosten sowohl privat wie auch beruflich verursacht werden. Dies kann beispielsweise bei den Aufwendungen für Telefon und Internet der Fall sein, die für berufliche und private Zwecke genutzt werden. In diesem Fall ist es erforderlich, den beruflichen Anteil zu schätzen. Für das Arbeitszimmer gilt, dass dieses voll abgesetzt werden kann, wenn sich hier der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet. Sollte der größere Teil der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werden, dürfen pro Jahr nicht mehr als 1.250 Euro dafür angesetzt werden. Ebenfalls als Betriebsausgaben gelten die Kosten für eine Renovierung des Arbeitszimmers.

Aufwendungen für Fahrzeuge und Fortbildungen

Die berufliche Nutzung eines Fahrzeugs ist voll auf die Freiberufler Steuern anrechenbar. Wird der private Wagen für eine berufliche Fahrt genutzt, können hierfür 30 Cent pro Kilometer angerechnet werden. Fahrzeuge, die zu mehr als der Hälfte für die freiberufliche Tätigkeit genutzt werden, gehören zudem zum Betriebsvermögen. Es ist jedoch möglich, den eigenen PKW auch bei einem geringeren Nutzungsgrad ins Betriebsvermögen aufzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass neben den Anschaffungskosten auch Aufwendungen für Benzin, Reparaturen oder Versicherung auf die Freiberufler Steuern angerechnet werden können. Voraussetzung hierfür ist das Führen eines Fahrtenbuchs für die Privatfahrten. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, jeden Monat ein Prozent des Listenpreises als Einnahme zu versteuern.

Insbesondere Existenzgründer haben die Möglichkeit mit Ausbildungs- oder Fortbildungskosten die zu zahlenden Freiberufler Steuern zu senken. Diese Kosten können komplett als Betriebsausgaben angerechnet werden. Hierzu gehört insbesondere auch die Teilnahme an Kongressen und Seminaren. Neben den Teilnahmegebühren können auch die Aufwendungen für Anreise sowie eine Verpflegungspauschale angerechnet werden. Entscheidend ist bei einer solchen Reise immer, dass der berufliche Zweck eindeutig im Mittelpunkt steht.

Umsatzsteuer zahlen

Kleinunternehmer mit einem Umsatz unter 17.500 Euro jährlich sind von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings besteht die Möglichkeit, freiwillig die Umsatzsteuer abzuführen. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer auf jeder Rechnung aufgeführt werden. Im Gegenzug ist der Freiberufler dann auch zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Dies kann sich beispielsweise lohnen, wenn nach der Existenzgründung hohe Investitionen getätigt werden müssen. Zudem kann die Ausweisung der Umsatzsteuer vorteilhaft sein, wenn der Kundenkreis in erster Linie aus umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen besteht, die einen Auftrag eher an Unternehmen vergeben, welche die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Eine Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung kann formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und gilt anschließend für 5 Jahre.

 

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