Es kommt immer wieder vor, dass Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid eine unerwartete Steuernachzahlung leisten müssen. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, muss mit erheblichen Maßnahmen des Finanzamts rechnen. So sind bereits nach einer erfolglosen Mahnung berechtigt, die Steuerschulden durch Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen. Zudem wird für die Steuerschulden ein Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat fällig. Steuerpflichtige sollten deshalb nicht versuchen, das Finanzamt unnötig hinzuhalten. Es ist besser die Steuerbehörden über die aktuelle Situation zu informieren und um eine Stundung der Steuerschulden zu bitte, die Möglichkeit zur Stundung der Steuerschulden ist im § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Steuer es sich handelt.
Voraussetzung für eine Stundung de Steuerschulden
Eine Stundung ist generell dann möglich, wenn die Einziehung der Steuerschulden für den Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Eine erhebliche Härte ist dann gegeben, wenn die Steuerschulden stundungsbedürftig und stundungswürdig sind.