Besitzsteuern sind das Gegenstück zu den Verkehrssteuern. Letztere liegen immer dann vor, wenn durch die Übertragung von Gütern eine Steuerschuld entsteht. Wirkt sich die Übertragung hingegen nicht auf die Steuerlast aus, so spricht man von Besitzsteuern. Erhoben werden die Besitzsteuern immer auf das Einkommen, den Ertrag oder das Vermögen von Personen und Unternehmen. Zu den Besitzsteuern gehören beispielsweise die Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Erbschaftssteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag.
Die Einkommenssteuer als Besitzsteuer
Die Einkommenssteuer ist keine Steuer an sich, sondern tritt in verschiedenen Erhebungsformungen auf. Hier wäre zunächst die veranlagte Einkommenssteuer, welche vom Finanzamt zumeist aufgrund einer Einkommenssteuererklärung des Finanzamtes festgesetzt wird. Der Steuerpflichtige erhält daraufhin einen Einkommenssteuerbescheid. Eine weitere Erhebungsform der Einkommenssteuer ist die Lohnsteuer. Diese wird bei nicht selbstständig Beschäftigten direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Verfügt der Steuerpflichtige über weitere Einnahmen und muss deshalb eine Steuererklärung abgegeben, so wird die bereits gezahlte Lohnsteuer auf die veranschlagte Einkommenssteuer angerechnet. Die Kapitalertragssteuer gehört als weitere Einkommenssteuer ebenfalls zu den Besitzsteuern. Auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden müssen ebenfalls Steuern gezahlt werden. Seit 2009 geschieht dies in Form einer pauschalen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Sofern kein Freistellungsauftrag eingereicht wurde, wird die Abgeltungssteuer direkt vom jeweiligen Institut an das Finanzamt abgeführt.