Sonderausgaben

Sonderausgaben – Welche Sonderausgaben kann ich geltend machen?

12. Februar 2010

Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz (EStG) in den Paragrafen 10 und 10a geregelt.
Bei Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die nicht unter die Werbungs- bzw. Betriebskosten fallen. Der Gesetzgeber teilt die Sonderausgaben in vier Bereiche ein:

  1. allgemeine Sonderausgaben
  2. Altersvorsorgeaufwendungen
  3. Andere Vorsorgeaufwendungen
  4. Sonstige Aufwendungen

Die allgemeinen Sonderausgaben

Zu den allgemeinen Sonderausgaben zählen im weitesten Sinne alle die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Familie und der beruflichen Bildung stehen. Insbesondere sind hier absetzungsfähig:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner bis zu einer maximalen Höhe von € 13.805,00. Dieser Betrag erhöht sich ab 1.1.2010 un die Summe, die der Unterhaltspflichtige für die Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsberechtigten aufwendet- Betreuungskosten für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben (zu zwei Dritteln)
  • Renten und dauernde Lasten, die sich aus einer besonderen Verpflichtung ergeben
  • Betreuungskosten für behinderte Kinder (zu zwei Dritteln)
  • Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium (max. 4.000 € pro Jahr)
  • Schuldgeld für eine staatlich anerkannte, inländische Ersatzschule (bis 30%)

Zusätzlich dazu fallen unter die allgemeinen Sonderausgaben noch die gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten sowie Spenden (max. 20% des Nettoeinkommens) an politische Parteien oder gemeinnützige Einrichtungen, über die es eine ordnungsgemäße Spendenquittung gibt.

Die Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur Altersvorsorge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu gehören an erster Stelle natürlich die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aber auch private Altersvorsorgeverträge werden gefördert. Bei einer Riester-Rente zum Beispiel wird geprüft, ob das Zulagenmodell oder die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge günstiger für den Steuerpflichtigen ist. Selbstständige oder Besserverdienende haben die Möglichkeit, durch den Abschluss einer Basis-Rentenversicherung nach Riester ihr steuerpflichtiges Einkommen zu mindern. Da hier auch Einmaleinzahlungen zusätzlich zu den laufenden Beiträgen möglich sind, kann der Steuerpflichtige auch eventuell anfallende Einkommensteuernachzahlungen positiv beeinflussen. Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge fallen ebenfalls unter den Bereich der Altersvorsorgeaufwendungen und sind somit steuerlich absetzbar.

Im Jahr 2010 sind zum Beispiel 60% der eingezahlten Beiträge in eine private Altersvorsorge steuerlich absetzbar. Bis zum Jahr 2025 steigt die Absetzbarkeit der Beiträge auf 100%. Die Höchstgrenze liegt bei Alleinstehenden bei 20.000 €, Ehepaare können den doppelten Betrag als Sonderausgaben geltend machen.

Andere Vorsorgeaufwendungen

Unter diesem Punkt sind all jene Vorsorgeaufwendungen zusammengefasst, die sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen zu einem Steuerabzug führen können. Dazu gehört unter anderem der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sowie der Beitrag zur Krankenversicherung, wenn er während des gesamten Jahres allein getragen wurde. Auch Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen können in diesem Bereich steuerlich abgesetzt werden.

Zusätzlich dazu sind Risikolebensversicherungen steuerlich absetzbar, wenn daraus nur eine Todesfallleistung gezahlt wird. Auch Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, können unter dem Bereich andere Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Der Höchstsatz, der jährlich unter dem Punkt andere Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden kann, liegt bei € 1.900. Er erhöht sich auf € 2.400, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung das ganze Jahr über selbst bezahlt wurden.

Sonstige Aufwendungen

Diese Absetzmöglichkeit kommt sicher nur einem kleinen Personenkreis zugute. Hier können Aufwendungen für die Restaurierung und Instandsetzung von Baudenkmälern, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und für Kulturgüter steuerlich abgesetzt werden. Ein jährlicher Abzug von 9% der Kosten, verteilt auf 10 Jahre, ist hier möglich.

Das Bürgerentlastungsgesetz (BEG)

Am 1. Januar 2010 trat das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft. Nunmehr können alle Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abgesetzt werden, soweit ihre Leistung den Voraussetzungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden in steuerrechtlicher Hinsicht nunmehr privat und gesetzlich Versicherte steuerlich gleich behandelt.
In den Jahren 2010 bis 2019 führen die Finanzämter eine automatischen Günstigerprüfung durch, damit niemand durch die Systemumstellung schlechter gestellt wird. Dies beinhaltet unter anderem auch, dass bei einem Steuerpflichtigen möglicherweise die alten Vorsorgepauschalen aus dem Jahr 2005 zur Anwendung kommen.

Wie wird bei der Einkommensteuererklärung verfahren, wenn der Steuerpflichtige keine Einzelnachweise vorlegen kann?

Der Gesetzgeber hat bestimmte Pauschalbeträge festgelegt, die anstelle von Einzelnachweisen bei der Einkommensteuererklärung in Anspruch genommen werden können. Für die allgemeinen Sonderausgaben gilt hier eine Pauschale von € 36,00 für Alleinstehende und € 72 für Ehepaare, die steuerlich zusammen veranlagt werden.
Im Bereich allgemeine Vorsorgeaufwendungen wird ein bruttolohnabhängiger Pauschalsatz ermittelt, der anstelle von Einzelnachweisen dann die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte mindert.

Gilt grundsätzlich Einzelnachweis vor Pauschbetrag?

Sollte der Steuerpflichtige mit seinen Einzelnachweisen höhere Sonderausgaben geltend machen können, als der Pauschbetrag vorsieht, wird nach den Einzelnachweisen gerechnet. Übersteigt der Betrag, der sich aus den Einzelnachweisen ergibt, die Sonderausgabenpauschale nicht, berechnet das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung automatisch den Pauschalabzug.

 

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