Steuererleichterung durch den Schwerbehindertenausweis

Steuererleichterung durch SchwerbehindertenausweisSchwerbehinderte sind im täglichen Leben oftmals von erhöhten finanziellen Belastungen betroffen. Um diese zumindest teilweise auszugleichen, gelten für Personen mit einem Schwerbehindertenausweis verschiedene Steuererleichterungen. Aufgrund des komplizierten Steuersystems ist vielen Schwerbehinderten gar nicht bekannt, welche Steuererleichterungen sie in Anspruch nehmen können. Im Folgenden sind deshalb die wichtigsten Steuererleichterungen aufgeführt.

Jährlichen Pauschbetrag nutzen

Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann für die außergewöhnlichen Belastungen einen jährlichen Pauschbetrag bei der Steuer geltend machen. Hierfür müssen keinerlei Aufwendungsnachweise erbracht werden. Je nach Grad der Behinderungen können Schwerbehinderte einen Pauschbetrag zwischen 310 und 1.420 Euro steuermindernd einsetzen. Für blinde und hilflose Menschen gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 3.700 Euro. Schwerbehinderte können wählen, ob Sie die Steuererleichterung bei der Einkommenssteuererklärung einsetzen oder den Freibetrag eintragen lassen und diesen so auf 12 Monate aufteilen. Dadurch profitieren Schwerbehinderte von einem höheren Nettoeinkommen. Sofern die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigen, ist es jedoch sinnvoller die Steuererleichterung anhand von Zahlungsbelegen bei der jährlichen Steuererklärung einsetzen.

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Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten – was tun, wenn die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde fehlt?

Denkmalschutz Steuer sparenNachdem die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, sind denkmalgeschützte Objekte eine der wenigen Möglichkeiten, um bei eigengenutzten Immobilien noch Steuern zu sparen. Wichtig dabei ist, dass die anstehenden Baumaßnahmen mit der jeweils zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt werden. Allerdings darf das Finanzamt Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten nicht mit dem Argument ablehnen, dass der Steuerpflichtige die Bescheinigung noch nicht vorlegen kann. Ist dies der Fall, so muss das Finanzamt die voraussichtlichen Aufwendungen entsprechend schätzen.

Urteil des Bundesfinanzhofs

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten mit der Steuererklärung geltend gemacht werden und die erforderliche Bescheinigung der Behörde noch nicht vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass in einem solchen Fall die für den Hausbesitzer günstigsten Tatsachen berücksichtigt werden müssen. Somit ist es den Finanzämtern nicht erlaubt, Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten auszusetzen, bis die entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden kann. Allerdings ist eine spätere Vorlage zur Gewährung von Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten zwingend erforderlich.

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