Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten – was tun, wenn die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde fehlt?

Denkmalschutz Steuer sparenNachdem die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, sind denkmalgeschützte Objekte eine der wenigen Möglichkeiten, um bei eigengenutzten Immobilien noch Steuern zu sparen. Wichtig dabei ist, dass die anstehenden Baumaßnahmen mit der jeweils zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt werden. Allerdings darf das Finanzamt Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten nicht mit dem Argument ablehnen, dass der Steuerpflichtige die Bescheinigung noch nicht vorlegen kann. Ist dies der Fall, so muss das Finanzamt die voraussichtlichen Aufwendungen entsprechend schätzen.

Urteil des Bundesfinanzhofs

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten mit der Steuererklärung geltend gemacht werden und die erforderliche Bescheinigung der Behörde noch nicht vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass in einem solchen Fall die für den Hausbesitzer günstigsten Tatsachen berücksichtigt werden müssen. Somit ist es den Finanzämtern nicht erlaubt, Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten auszusetzen, bis die entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden kann. Allerdings ist eine spätere Vorlage zur Gewährung von Steuerermäßigungen bei Denkmalbauten zwingend erforderlich.

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Steuer sparen mit Immobilien

Die sicherste Form der Geldanlage stellt immer noch der Kauf von Immobilien dar. Wer den Kauf einer Immobilie, wie beispielsweise ein Haus oder eine Eigentumswohnung, plant, für den ist dies immer eine gute Kapitalanlage, denn sowohl die Herstellungs- oder Anschaffungskosten wie auch alle laufenden Kosten sind von der Steuer absetzbar. So kann man durchaus mit Immobilien Steuer sparen.

Zu unterscheiden ist hierbei jedoch, ob die Immobilie selbst genutzt oder gar vermietet werden soll. Ist Zweites der Fall, so haben alle Mieteinnahmen in der Anlage V der Einkommenssteuererklärung als Einkünfte vermerkt zu werden. Wird die Immobilie jedoch vom Eigentümer selbst bewohnt, gelten Sonderregelungen. Dies ist auch der Fall, wenn die Immobilie zunächst vermietet und erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Immobilienbesitzer eigens bewohnt wird. In beiden Fällen können die Belastungen, die durch die Immobilie entstehen jedoch von der Steuer abgesetzt werden.

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