Firmenwagen

1%-Regelung für die Nutzung des Firmenwagens ist verfassungsgemäß

30. November 2011

Finanzgericht entscheidet positiv über die Nutzung des geldwerten Vorteils

1% Regelung bei FirmenwagenMit Urteil vom 14. September 2011 hat sich das niedersächsische Finanzgericht dazu ausgesprochen, dass ein geldwerter Vorteil für privat genutzte Firmenwagen durchaus verfassungsgemäß ist (§ 8 Abs. 2 Satz i. V. m./§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – AZ: 9 K 394 / 10). Dem Urteil ging die Klage eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Arbeitnehmers voraus, der Einspruch gegen den ihm auferlegten geldwerten Vorteil bei der Steuererklärung erhoben hatte.

Der o.a. Kläger war bereits im Jahr 2009 als Geschäftsführer einer GmbH angestellt. Im Zuge dieser Tätigkeit stellte der Arbeitgeber dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, der nicht gekauft, sondern stattdessen…

nur geleast wurde. Laut Liste lag der Neupreis des Kfz zum damaligen Zeitpunkt bei rund 81.000 Euro. Der Gebrauchtwagenpreis wurde mit rund 32.000 Euro angesetzt. Das geleaste Fahrzeug wurde vom Kläger explizit als Firmenwagen genutzt.

Im Zuge der jährlichen Steuererklärung kam für den Kläger jedoch das böse Erwachen, denn das zuständige Finanzamt berechnete den geldwerten Vorteil des Firmen-Pkw unter der Anwendung der sogenannten 1%-Regelung für Neufahrzeuge. Errechnet wurde diesbezüglich dann ein geldwerter Vorteil in Höhe von 814 Euro.

Unter Einbezug der gesetzlichen Bestimmungen plädierte der Kläger vor dem Finanzgericht dann darauf, dass in seinem Fall die 1%-Regelung als verfassungswidrig anzusehen sei. Laut dessen Angaben genüge diese Regelung schon deshalb nicht mehr, da diese wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenpreis nicht mehr gültig seien. Der Gesetzgeber hätte seinen Angaben zur Folge bereits im Jahr 2009 die Bemessungsgrundlage auch auf das abgeschaffte Rabattgesetz und der Zugabenverordnung sowie der Marktentwicklung hin untersuchen müssen. Die aktuellen Marktpreise und die Rabatte von bis zu 20 Prozent im Kfz-Bereich sah der Kläger hier jedoch nicht berücksichtigt. Stattdessen weist er auf ein BFH-Urteil vom 17. September 2009 hin, in dem der Bundesfinanzhof mitteilte, die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers vom Jahre 2003 könne nicht mehr als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil hinzugezogen werden. Außerdem könne hier ein verfassungsrechtlicher Anpassungszwang nicht durch einen Verweis auf das Führen eines Fahrtenbuchs unterlaufen werden.

Das niedersächsische Verfassungsgericht folgt der Rechtsauffassung des Klägers nicht

Laut Urteil des 9. Senats des niedersächsischen Verfassungsgerichts ist die Rechtsauffassung des Klägers nicht richtig, da in diesem Fall von keiner Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden kann. Laut Meinung der zuständigen Richter des NVF habe der Gesetzgeber nicht gegen die Regelung 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, da hier bereits seit 1996 der Bruttoneuwagenlistenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils hinzugezogen werde. Es bestehe zwar ein Recht auf sogenannte Typisierung unter dem Vorbehalt einer realitätsgerechten Erfassung, dies sei unter den gegebenen Bedingungen jedoch nicht maßgeblich. Ein Gleichheitsverstoß aufgrund einer Verletzung der Anpassungsverpflichtung läge im Streitfall explizit allerdings nicht vor. Weiter teilten die Richter mit, dass der Gesetzgeber nicht davon abhängig sei, inwiefern der Kfz-Handel Rabatte und Preisnachlässe gewährt. Auch ein Abgleich hinsichtlich des jeweiligen Herstellers, des Kfz-Modelle, der Wiederverkäuflichkeit und anderen Sonderfaktoren bräuchten für die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils nicht zur Hilfe genommen werden. Einzig der Listenpreis sei hier maßgeblich.

1%-Regelung – niedersächsisches Finanzgericht lässt Revision zu

Trotz des negativen Entscheids für den Kläger hat sich das Finanzgericht Niedersachsens für die Möglichkeit einer Revision ausgesprochen. Das Aktenzeichen hierfür liegt allerdings derzeit noch nicht vor.

Der Bund der Steuerzahler äußerte sich hierzu jedoch dahin gehend, dass die Besteuerung der Firmenwagen noch immer auf dem Prüfstand stehe und ein abschließendes Urteil hier noch nicht gesprochen sei. Eine Überprüfung bezüglich der 1%-Regelung durch den Bundesfinanzhof ist in Arbeit und lässt noch hoffen, dass sich die Gesetzeslage zugunsten des Steuerzahlers ändern wird. Das Verfahren beim BFH ist unter dem Aktenzeichen V I R 51 / 11 anhängig. Der BdSt weist darauf hin, dass Betroffene derweil noch Einspruch gegen den jeweiligen Steuerbescheid einlegen sollten, um dann in Ruhe das Ergebnis des Verfahrens abwarten zu können.

 

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