Steuer sparen

Steuern sparen in Ehe und Lebensgemeinschaft

23. November 2011

Steuervorteile auch im Jahr der Scheidung

Steueränderungen Lebenspartnerschaft

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Steuern sparen ist für die meisten Menschen eine gute Möglichkeit, um die Finanzen zu verbessern. So wundert es auch nicht, dass besonders die Steuertipps und Steuertricks sehr gefragt sind, denn nur wer über ein entsprechendes Wissen verfügt kann Steuertipps anwenden und somit auch Steuern sparen.

Steuern sparen in Ehe, Lebensgemeinschaft und bei Scheidung

Im Folgenden finden sich wichtige und lukrative Steuertipps rund um die Bereiche Ehe und Lebensgemeinschaft. Mit Hilfe dieser Steuertipps ist möglich, viele Steuern zu sparen und diesbezüglich auch mehr Geld in die Haushaltskasse zu bringen. Ob bei Hochzeit oder der…

Scheidung: Das Steuergesetz bietet ein hohes Potenzial an Steuersparmöglichkeiten, die der Steuerzahler für sich selbst nutzen kann und auch nutzen sollte.

Steuervorteile in der Ehe – Ehegatten-Splitting

Ehepaare haben im Gegensatz zu den unverheirateten Paaren in Lebensgemeinschaften bei der Steuer in der Regel einen großen Vorteil. Hier ist vor allem die Möglichkeit der Zusammenveranlagung als ein großes Plus zu nennen, denn dadurch lassen sich sehr viele Steuern sparen. Die Zusammenveranlagung ist wesentlich günstiger, da aufgrund des sogenannten Ehegatten-Splittings angenommen wird, beide Ehepartner hätten prozentual ein gleichwertiges Einkommen. Dies führt zu einer deutlich verbesserten Einstufung in der Besteuerungskurve, und zwar besonders dann, wenn ein Ehegatte nur über wenig bis gar kein Einkommen verfügt.

Steuervorteile auch bei getrennter Veranlagung

Neben der gemeinsamen Veranlagung lassen sich jedoch auch Steuern sparen, wenn das Ehepaar die getrennte Veranlagung wählt. Ein steuerlicher Vorteil würde sich beispielsweise dann erkennbar machen, wenn einer der Ehepartner deutliche finanzielle Verluste verzeichnen muss, die in das vorherige Jahr zurückgetragen werden könnten. Eine getrennte Veranlagung macht darüber hinaus jedoch auch dann Sinn und sorgt für eine Steuerersparnis, wenn ein Ehegatte hohe finanzielle Einkünfte

zu verzeichnen hat oder aber ein besonderer Steuersatz Anwendung findet.

Steuern sparen – Getrennte oder gemeinsame Veranlagung? Hier sollte jedes Jahr neu geprüft werden!

Da sich die wirtschaftliche Situation in den meisten Familien immer wieder mehr oder weniger stark verändert, so muss auch bezüglich der Steuererklärung immer wieder neu geprüft werden, ob denn eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung sinnvoller ist.

Steuern sparen bei Erbschafts- und Schenkungssteuern

Neben den regulären Einkünften sollten auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern immer im Auge behalten werden, da sich für viele Ehegatten auch hier die Möglichkeit bietet, explizit Steuern zu sparen. Besonders begünstigt sind hierbei beispielsweise die Schenkungen an den Ehegatten.
Wer dem Staat nichts schenken möchte und Steuern sparen will, der sollte immer bedenken, dass Ehegatten stets den höchsten persönlichen Freibetrag haben und somit in der Regel auch die meisten Steuervergünstigungen für sich selbst verbuchen können. Man muss deshalb auch kein Steuerberater sein, um diese Steuervergünstigungen geltend machen zu können.

Steuern sparen – Ausnahmen, bei denen die Ehe keine Steuervorteile bringt

Obwohl die Ehe den Ehegatten meist die besten Steuersparmöglichkeiten bietet, so gibt es hier jedoch auch ein paar Ausnahmen, die für keine Steuervergünstigungen sorgen. War ein Ehegatte beispielsweise vor der Ehe Alleinerziehender und hat diesbezüglich vom sogenannten Haushaltsfreibetrag profitiert, so fällt dieser steuerliche Vorteil mit dem Tag der Eheschließung weg.

Steuern sparen auch im Jahr der Scheidung

Auch bei der Scheidung können darüber hinaus noch viele Steuern gespart werden. Der steuerliche Vorteil der Ehegatten kann auch im Jahr der Trennung noch in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzung hierfür ist aber, dass das getrennt lebende Paar im Jahr der Scheidung noch wenigstens einen Tag zusammengelebt hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13. Dezember 1985 (BFH-Urteil – AZ VI R 190 / 82). Zugrunde gelegt wird hier Annahme, dass das Paar einen Versöhnungsversuch unternommen habe.
Ist das Jahr der Trennung dann jedoch abgelaufen, so fallen auch die diesbezüglichen Steuervergünstigungen weg.

 

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