Die meisten Menschen wissen es: Bekommt man etwas geschenkt, muss man hierauf meist gleich auch Steuern entrichten. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Schenkungssteuer dann um eine Steuer, die für die freiwillige Zuwendung an einen Dritten besteuert werden muss. Die Schenkungssteuer richtet sich jedoch an der Summe des verschenkten Gutes und auch nach der Steuerklasse des beschenkten Dritten. Die diesbezüglichen Regeln einer Schenkung sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (§ 15 ErbStG) verankert.
Freibeträge statt Schenkungssteuer
Ist die Freude an der Schenkung von beispielsweiser einer Immobilie auch noch so groß, spätestens, wenn das zuständige Finanzamt die Hände aufhält, kommt auch das Erwachen. In gesamten deutschen Bundesgebiet sind auf Schenkungen Steuern zu entrichten. Dies ist eine Bundes- und nicht Ländersache. Der Ärger über die eventuell zu zahlende Schenkungssteuer kann jedoch im Rahmen gehalten werden, wenn der Beschenkte alle entsprechenden Freibeträge für die Schenkung ausschöpft. Auch Verwandte, wie beispielsweise Eltern und Großeltern und auch Kinder und Enkel finden hier Berücksichtigung, wobei die Freibeträge hier ganz besonders hoch ausfallen können.