Steuerrecht

Die Gründung einer GmbH und ihre steuerliche Behandlung

12. Januar 2011

Was muss bei der Gründung einer GmbH steuerlich berücksichtigt werden?

Gründung einer GmbH

Wer sich mit der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) auseinandersetzt, der kommt um die Festlegung einer entsprechenden Satzung nicht umhin. Im Einzelnen bedeutet dies, dass ein schriftlicher Gesellschaftervertrag erstellt werden muss, aus dem hervorgeht, wo der Sitz der Gesellschaft sein wird, was der Unternehmensgegenstand ist und wie hoch die jeweiligen Stammeinlagen der jeweiligen Gesellschafter sein werden.

Um eine GmbH gründen zu können, benötigen die Gesellschafter eine Stammeinlage von mindestens 25.000 Euro. Das bedeutet jedoch auch, dass, wenn zwei Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, eine Anmeldung im Handelsregister zu erfolgen hat und eine diesbezügliche Einlage von einem ¼ des Stammkapitals (mindestens jedoch 12.500 Euro) zu erfolgen hat.

Die einzelnen Phasen der GmbH

Zivilrechtlich gesehen ist die GmbH erst dann rechtlich entstanden, wenn auch die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Vorher gilt das Unternehmen als sogenannte Vorgesellschaft, wodurch auch der bereits entstandene Gesellschaftervertrag nichts ändern kann. Ein Namenszusatz –in Gründung (i.G.) verweist hier auf die jeweilige Phase der GmbH.

Oftmals fällt in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung Vorgründergesellschaft. Der diesbezügliche rechtliche Zustand vom Gründungsbeschluss bis zum Abschluss des Gesellschaftervertrages gleicht der einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und hat entsprechende rechtliche Formen und Pflichten. Besonders die Haftungsfolgen bei der Aufnahme von Geschäften sind hier anders als bei der GmbH, sodass diese in der Vorgründungszeit nach Möglichkeit erstmal unterbleiben sollten.

Besteuerungen der GmbH

Ist die Gründungsphase der GmbH abgeschlossen und laufen die ersten Handelsgeschäfte, werden auch die jeweiligen Steuern einer GmbH fällig.
Laut Steuerrecht ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unmittelbar und auch in

Körperschaftsteuer

Da es sich bei der GmbH unter rechtlichem Aspekt um eine Körperschaft handelt, fallen in diesem Sinne sowohl die Körperschaftsteuer wie auch der Solidaritätszuschlag zur Zahlung an. Derzeit kann von einem Körperschaftsteuersatz in Höhe von 15 Prozent ausgegangen werden. Dazu kommen nochmals 5,5 Prozent für den Solidaritätszuschlag.

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer

Auch für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer wird die GmbH zur Kasse gebeten, da sie auch hier explizit in vollem Umfang als Steuersubjekt gilt. Leistungsverteilungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der GmbH insbesondere werden zwar steuerlich anerkannt, sind jedoch mit besonderem Augenmerk zu betrachten, da insbesondere Leistungsbeziehungen von Gesellschaftern, deren Familienangehörigen und der GmbH nicht selten zu erheblichen Steuernachteilen mutieren können.

Wer dies vermeiden möchte, der sollte alle zu erwartenden Leistungen bereits mit in den Gesellschaftervertrag mit aufnehmen. Abweichungen von einmal erstellten Verträgen können steuerlich zu Schwierigkeiten führen.
Liegt allerdings keine entsprechende Vereinbarung vor und/oder kann diese nicht umgesetzt werden, so haben alle Zahlungen von Seiten der GmbH, wie auch der einzelnen Gesellschafter und deren Angehörige dem gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen hinzugefügt und versteuert zu werden. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung.

Halbeinkünfteverfahren

Das sogenannte Halbeinkünfteverfahren dient der Entlastung aller Einnahmen aus den Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, zu der auch die GmbH gehört. Das Halbeinkünfteverfahren hat das einstige Anrechnungsverfahren (gültig von 1977 bis zum Jahre 2000) ersetzt, da dieses als Europa-rechtswidrig galt. Mit dem Halbeinkünfteverfahren können seit dem Jahre 2001 nun erstens auch Einkünfte aus ausländischen Firmenbeteiligungen abgesetzt werden und seit dem Jahr 2002 zusätzlich Einnahmen für inländische Beteiligungen. Die zuvor entstandenen Nachteile hinsichtlich nicht mehr anrechenbarer Körperschaftsteuer für die jeweiligen Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, zu der auch die GmbH gehört, wurden mit dieser neuen Rechtsgrundlage abgeschafft.
Auch die Ausschüttung von Dividenden der Aktienfonds –bei Aktiengesellschaften- unterliegen seitdem dem Halbeinkünfteverfahren.

Eine weitere Änderung, die auch für die Gesellschafter der GmbH wissenswert ist, ist die in 2009 eingeführte Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer löst das sogenannte Teileinkünfteverfahren ab, wobei jedoch die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft ihre Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen weiterhin in vollem Umfang als steuerfrei zu betrachten haben, da das Teileinkünfteverfahren hier nicht greift.

 

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