Steuer sparen

Wie können Photovoltaikanlagen steuerlich abgesetzt werden?

7. Januar 2011

Immer neue rechtliche Situationen sorgen dafür, dass sich die Nutzer von Solaranlagen kaum mehr über die steuerliche Behandlung dieser Anlagen auskennen. Dass Photovoltaikanlagen von der Steuer abgesetzt werden können, steht jedoch immer noch außer Frage.

Steuerliche Behandlung privater Photovoltaikanlagenbetreiber

Unterschiedliche Solaranlagen ziehen ebenso die unterschiedliche Behandlung aller steuerlichen Aspekte nach sich. So können beispielsweise Photovoltaikanlagen dann abzugsberechtigt sein, wenn der Betreiber zwar ohne eigenen Geschäftsbetrieb ist, den erwirtschafteten Strom jedoch trotzdem ins öffentliche Netz einspeist. Bezug nehmend auf § 2/I Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes liegt hier keine Gewinnerzielungsabsicht vor, stattdessen werden lediglich Einnahmen erzielt, welche im Rahmen des Vorsteuerabzugs zulässig sind.

Zu differenzieren ist hierbei allerdings, ob es sich bei der Photovoltaikanlage um eine Anlage handelt, die vor dem 01.04.1999 angeschafft wurde. In diesem Fall greift hier noch das alte Umsatzsteuerrecht, bei der die sogenannte Festsetzungsfrist noch zum Tragen kommt. Wer die Originalrechnung der Photovoltaikanlage noch vorliegen hat, der kann diese bei der Steuererklärung beilegen und erhält so ebenfalls die Vorsteuer erstattet. Die Festsetzungsfrist erlischt ansonsten nach sieben Jahren.
Wer hier jedoch nur den überschüssigen Strom der durch die Photovoltaikanlage erwirtschafteten Energie ins öffentliche Netz eingespeist hat, muss den Eigenverbrauchsanteil berechnen.

Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 01.04.1999 angeschafft wurden, greift der § 151 a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Hier werden durch den Gesetzgeber alle Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen nicht mehr anerkannt. Ein Vorsteuerabzug kann entsprechend nicht mehr gewährt werden. Mit dem Inkrafttreten des EEG zum01.04.2000 sollte der Betreiber einer Photovoltaikanlage demnach unbedingt auf die sogenannte Vollspeisung umstellen, da in diesem Fall zum einen der Vorsteuerabzug wieder gewährleistet und zum anderen jedoch noch immer keine Gewinnerzielungsabsicht mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage gegeben ist.
Wer die Photovoltaikanlage ursprünglich zur Erwirtschaftung ausschließlich für den eigenen Bedarf angeschafft hat, kann die Vorsteuer rückwirkend nicht mehr geltend machen.

Vollspeisung bedeutet steuerlicher Wechsel zum Unternehmer

Wer seine Photovoltaikanlage umrüstet um zukünftig eine Vollspeisung ins öffentliche Netz durchführen zu können, der gilt nun unter steuerlichem Aspekt als Unternehmer mit sogenannter Gewinnerzielungsabsicht. Je nach Umfang der erwirtschafteten Energie werden hier entweder reguläre Umsatzsteuererklärungen notwendig oder es greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung, bei der von einer Umsatzsteuervoranmeldung und –erklärung abgesehen werden kann. Maßgeblich hierfür ist die Menge des mit der Photovoltaikanlage produzierten und eingespeisten Stroms.

Ist für die Nutzung einer Photovoltaikanlage eine Gewerbeanmeldung Pflicht?

Obwohl der Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Vollspeisung zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet ist, braucht er zwingend kein Gewerbe anzumelden. Ein entsprechender Vorsteuerabzug ist hier ebenfalls gesetzlich geregelt und möglich. Wer allerdings möglichen Schriftverkehr und Nachfragen der zuständigen Finanzbehörden umgehen möchte, der ist mit der Gewerbeanmeldung trotzdem immer gut beraten. Denn hier erübrigt sich die Nachfrage, ob ein Vorsteuerabzug gerechtfertigt ist. Nachteilig zu sehen ist hierbei allerdings der hohe Verwaltungsaufwand bei der steuerlichen Handhabung.

Abschreibungen auf Photovoltaikanlagen

Neben dem Vorsteuerabzug können Betreiber einer Photovoltaikanlage auch noch die Abschreibungen der Anlage steuerlich nutzen. Mit Hilfe der AfA-Tabelle kann die jeweilige Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage ermittelt werden, welche dann zum steuerlichen Abzug jährlicher Abschreibungskosten führt. In der Regel handelt es sich hierbei zwischen zehn und zwanzig Jahren, in denen die Photovoltaikanlage buchmäßig und stetig an Wert verliert, bis sie steuerlich wertlos ist und keine Abzugsfähigkeit mehr erhält.

Die Möglichkeiten zur Abschreibung sind mit Hilfe der linearen Abschreibungsmethode und/oder der degressiven AfA (Abschreibung für Abnutzung) zu berechnen.
Bei der linearen AfA kann zehn Jahre lang jährlich ein Abzug von 5 Prozent der Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden. Bei der depressiven Methode kann ein Einkommensteuer-Entlastungseffekt erzielt werden und ein jährlicher Abzug von bis zu 30 Prozent des jeweiligen Buchwertes. Der Wert der Photovoltaikanlage muss jährlich neu ermittelt werden und die Abschreibungssumme variiert entsprechend, da hier immer nur der Restwert zugrunde gelegt werden kann.

 

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