Immer neue rechtliche Situationen sorgen dafür, dass sich die Nutzer von Solaranlagen kaum mehr über die steuerliche Behandlung dieser Anlagen auskennen. Dass Photovoltaikanlagen von der Steuer abgesetzt werden können, steht jedoch immer noch außer Frage.
Steuerliche Behandlung privater Photovoltaikanlagenbetreiber
Unterschiedliche Solaranlagen ziehen ebenso die unterschiedliche Behandlung aller steuerlichen Aspekte nach sich. So können beispielsweise Photovoltaikanlagen dann abzugsberechtigt sein, wenn der Betreiber zwar ohne eigenen Geschäftsbetrieb ist, den erwirtschafteten Strom jedoch trotzdem ins öffentliche Netz einspeist. Bezug nehmend auf § 2/I Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes liegt hier keine Gewinnerzielungsabsicht vor, stattdessen werden lediglich Einnahmen erzielt, welche im Rahmen des Vorsteuerabzugs zulässig sind.
Zu differenzieren ist hierbei allerdings, ob es sich bei der Photovoltaikanlage um eine Anlage handelt, die vor dem 01.04.1999 angeschafft wurde. In diesem Fall greift hier noch das alte Umsatzsteuerrecht, bei der die sogenannte Festsetzungsfrist noch zum Tragen kommt. Wer die Originalrechnung der Photovoltaikanlage noch vorliegen hat, der kann diese bei der Steuererklärung beilegen und erhält so ebenfalls die Vorsteuer erstattet. Die Festsetzungsfrist erlischt ansonsten nach sieben Jahren.
Wer hier jedoch nur den überschüssigen Strom der durch die Photovoltaikanlage erwirtschafteten Energie ins öffentliche Netz eingespeist hat, muss den Eigenverbrauchsanteil berechnen.
Tagtäglich ist es mittlerweile in den Medien zu sehen oder nachzulesen: Strom und Gas werden teurer! Gut hat es nun derjenige, der eine Solaranlage auf dem Dach hat und entsprechend erneuerbare Energien nutzt. Denn hier kann immens gespart werden!