Steuerrecht

Basiswissen – Internationales Steuerrecht

19. Oktober 2010

Internationales Steuerrecht – welcher Gesetzestext regelt das eigentlich?

Internationales Steuerrecht

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Juristisch interessierte Arbeitnehmer und auch rechtlich bewanderte Arbeitgeber und Unternehmer werden jetzt sicher sagen: Halt! – eigentlich gibt es explizit doch gar kein internationales Steuerrecht, zumindest nicht als nationalen oder international gültigen Gesetzestext. Dies ist vollkommen richtig. Dennoch gibt es zum Beispiel in den in Deutschland geltenden steuerrechtlichen Gesetzen – unter anderem im Körperschaftssteuergesetz (KStG), in der „allgegenwärtigen“ Abgabenordnung (AO), im Einkommensteuergesetz (EStG), im Investmentsteuergesetz (InvStG) und natürlich im Außensteuergesetz (AStG) – eine Vielzahl von Einzelparagraphen und Absätzen, die direkt Bezug auf entscheidende Fragestellungen des internationalen Steuerrechtes nehmen und Regelungen für Steuerbürger in der Bundesrepublik Deutschland treffen. Insbesondere zwischen dem treffend benannten Außensteuergesetz einerseits und dem EStG, KStG, GewStG (Gewerbesteuergesetz) und dem ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) andererseits bestehen zahlreiche Wechselwirkungen. Seit seiner Einführung im Jahre 1973 wurde – und wird – das AStG dementsprechend ständig überarbeitet. Ein tieferes Verständnis dieser vor allem für international arbeitende Unternehmen und Unternehmer so wichtigen Materie erfordert – vor allem auf Grund der komplizierten steuerlichen Situation in Deutschland selbst – regelmäßig die Konsultation und den steuerlichen Rat eines ausgewiesenen Experten für das internationale Steuerrecht. Der grundlegende Zweck des Außensteuergesetzes ist dennoch sehr einfach und erfüllt für den deutschen Staat – und damit natürlich auch für alle ehrlichen Steuerbürger – explizit einen wichtigen Zweck: Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass Vermögen und Einkommen ins europäische oder außereuropäische Ausland verschoben und so der inländischen Besteuerung entzogen werden können. Die zusätzlich beschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln dann die komplizierten Details der tatsächlichen Besteuerung und natürlich auch welchem Staat nun welche Steuereinnahmen in welchem Umfang zustehen. Das momentan entscheidende Element des „Internationalen Steuerrechts“ sind also ohne Zweifel die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerungsabkommen – Deutschland und seine Vertragspartner

Diese von der Bundesrepublik mit anderen souveränen Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen haben aber natürlich nicht den Zweck deutsche oder ausländische oder inländische Staatsbürger doppelt zu besteuern, der vor allem in der Umgangssprache verwendete Ausdruck „Doppelbesteuerungsabkommen“ ist insoweit etwas irreführend! In korrektem Amtsdeutsch heißen diese wichtigen völkerrechtlichen Verträge deshalb auch „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“. Doppelbesteuerungsabkommen sollen also in erster Linie verhindern, dass juristische und natürliche Personen, die in beiden an einem solchen Vertragswerk beteiligten Staaten steuerlich relevante Einnahmen erzielen, auch in beiden Staaten für diese Einkünfte gleichermaßen – also unrechtmäßig weil doppelt – besteuert werden! Ein weiterer wichtiger Zweck dieser Abkommen – von denen es übrigens bereits 115 mit der BRD als Vertragspartner gibt – ist unter anderem aber auch die Abklärung der wichtigen Frage, in welchem Umfang den beiden Vertragspartnern, also den Staaten, das Recht der Besteuerung der Einkünfte zusteht, die von in- und ausländischen Steuerbürgern auf ihrem jeweiligen staatlichen Hoheitsgebiet erzielt werden. In die Vertragstexte aller aktuell geltenden Doppelbesteuerungsabkommen – sowie in zahlreiche interessante länderspezifische Zusatzinformationen – kann übrigens von den Bürgern ganz unkompliziert Einsicht genommen werden, und zwar auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen unter folgender Web-Adresse: http://www.bundesfinanzministerium.de. Die Frage der „Vermeidung von Doppelbesteuerung“ ist dabei bei weitem nicht nur für natürliche Personen – also den privaten Steuerbürger – sehr relevant, sondern in ganz besonderem Maße für alle juristischen Personen wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften, Vereine und Aktiengesellschaften. Eine stark – und schon in naher Zukunft sicher noch stärker – globalisierte Welt stellt hier Staaten wie Unternehmen vor immense Aufgaben, beispielsweise wenn es um die Besteuerung von außereuropäischen Firmenstandorte oder europäische Tochterunternehmen geht, deren Einnahmen und Ausgaben zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland verbucht werden.

Wichtige Prinzipien zur wirksamen Verhinderung der Doppelbesteuerung

Internationale Abkommen, die eine Doppelbesteuerung auf wirksame Weise verhindern sollen, müssen die vier grundlegenden Prinzipien der Besteuerung mit einbeziehen: Das Wohnsitzlandprinzip, das Quellenlandprinzip, das Territorialitätsprinzip und das Welteinkommensprinzip. Wenn in einem Land das steuerliche Wohnsitzlandprinzip angewendet wird, so sind alle Personen – gleich ob natürlich oder juristisch – tatsächlich steuerpflichtig, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in eben jenem Staat haben. Entgegengesetzter Natur ist das so genannte Quellenlandprinzip: Hier sind juristische und natürliche Personen, in dem Lande steuerpflichtig, aus dem ihr Einkommen stammt. Bei Einkommen aus unterschiedlichen Staaten sind Steuerbürger also auch in entsprechend vielen Staaten steuerpflichtig. Ein weiteres, wenn auch nicht so weit verbreitetes Prinzip der Besteuerung ist das Territorialitätsprinzip, hierbei wird jeder Steuerpflichtige ausschließlich mit demjenigen Einkommen veranlagt, welches auf dem Territorium des jeweiligen Staates von ihm erwirtschaftet wurde. Wesentlich weiter verbreitet – und zwar in deutlich über 100 Ländern weltweit – ist das steuerliche Grundprinzip des Welteinkommens: Es besagt, dass der Wohnsitz beziehungsweise den Ausschlag für den Ort der Besteuerung geben, besteuert werden aber nicht nur die im betreffenden Land erzielten Einkünfte, sondern tatsächlich alle Einkünfte der natürlichen oder juristischen Person weltweit, daher auch der prägnante Name „Welteinkommen“.

Welches Steuerprinzip ist in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschend?

Das Welteinkommensprinzip ist übrigens auch in Deutschland das vorherrschende Prinzip, es bedeutet, dass deutsche Steuerpflichtige mit deutschem Wohnsitz mit ihrem weltweit erzielten Einkommen in Deutschland immer steuerpflichtig sind. Wenn diese Steuerpflichtigen dann, was in der Praxis mehr als nur wahrscheinlich ist, auf die im Ausland erzielten Einnahmen – oder einen Teil davon – bereits im entsprechenden Land Steuern entrichtet haben, so greifen im Einzelfall die Sonderregelungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung um Härtefälle zu vermeiden. Natürlich nur dann, wenn zwischen Deutschland und dem anderen involvierten Staat ein solches Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Da es heute (Stand 2010) 193 anerkannte Staaten, aber eben nur 115 Doppelbesteuerungsabkommen gibt, liegt es auf der Hand, dass hier nicht in jedem Falle eine doppelte Besteuerung vermieden werden kann. „Entschärft“ wird die Lage allerdings dadurch, dass in der Praxis den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Staaten mit Welteinkommensprinzip die entscheidende Bedeutung zukommt, denn durch eine Besteuerung nach diesem Prinzip ist das Risiko für eine Doppelbesteuerung am höchsten. Mit dem Großteil der Staaten, die steuerlich nach diesem Prinzip verfahren, hat Deutschland mittlerweile ein wirksames Doppelbesteuerungsabkommen aushandeln können. Für global operierende Unternehmen ist das Vorhandensein eines

 

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