Umsatzsteuer

Basiswissen – Kleinunternehmerregelung

20. Oktober 2010

Die „Kleinunternehmerregelung“ – eine viel zitierte Ausnahmeregelung

Jeder Unternehmer hat ganz sicher schon einmal von dieser steuerlichen – genauer umsatzsteuerlichen – Ausnahmeregelung gehört oder ist einem Passus wie diesem auf einer Rechnung begegnet: „ Entsprechend der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UstG) wird die Umsatzsteuer nicht berechnet.“ Der direkte Bezug auf einen Paragraphen des deutschen Umsatzsteuergesetzes macht es deutlich, die sowohl umgangssprachlich als auch im Geschäftsverkehr „Kleinunternehmerregelung“ genannte Ausnahmeregelung soll Kleinunternehmer begünstigen und ihnen Wahlfreiheit in Bezug auf die Umsatzsteuer gewähren.

Der Unternehmensumsatz als entscheidendes Kriterium

Der Paragraph 19 des UStG trägt übrigens den Titel „Besteuerung der Kleinunternehmer“ und legt im Detail die Kriterien fest, die für einen Unternehmer gelten müssen, der die umsatzsteuerlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen möchte. „Zielgruppe“ dieser Sonderregelung sind prinzipiell alle Unternehmen – unabhängig davon ob sie erst vor kurzem gegründet wurden oder aber schon seit Jahren als Kleingewerbe betrieben werden – entscheidend ist allein der erzielte Umsatz im vergangenen Kalenderjahr und eine Umsatzschätzung für das laufende Kalenderjahr. Wenn der erste Wert unter 17.500 € liegt und für das laufende Jahr ein Wert von weniger als 50.000 € zu erwarten ist, kann der Unternehmer von seiner im § 19 UstG festgelegten „Wahlfreiheit“ in punkto Umsatzsteuer Gebrauch machen! In diesem Aspekt – und wirklich auch nur in diesem einen Punkt – können sich Unternehmer (nach § 14 BGB) wieder wie Verbraucher (nach § 13 BGB) behandeln lassen. Sie dürfen auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, verzichten damit aber im Gegenzug natürlich auf jede Möglichkeit einen Vorsteuerabzug bei an sie selbst gestellten Rechnungen vorzunehmen.

Die praktischen Asuwirkungen des § 19 UstG für den Unternehmer und die Finanzbehörden

Die Gründe für die Einführung der Kleinunternehmerregelung sind vielfältig: An vorderster Stelle steht sicherlich die Maßgabe der Vereinfachung, sowohl für den Kleinunternehmer als auch vor allem für die Finanzbehörden. Denn bei Kleinunternehmern, die am regulären Kreislauf aus Umsatzsteuer und Vorsteuer teilnehmen, sind auf Grund ihrer eher niedrigen Umsätze kaum relevante Steuereinnahmen im Bereich der Umsatzsteuer zu erwarten. Wenn überhaupt, dann greift hier die Einkommenssteuer, gegebenenfalls in Ausnahmefällen auch die Gewerbesteuer. Der Kleinunternehmer profitiert von den Ausnahmeregelungen des § 19 UstG aber noch auf eine weitere Weise, denn eine weitere Folge der Ausnahmeregelung zur „Besteuerung der Kleinunternehmer“ ist tatsächlich eine de facto Subvention von Unternehmensneugründungen. Unternehmensneugründungen – vor allem von Selbständigen und Freiberuflern in den Katalogberufen – erzielen erfahrungsgemäß im Gründungsjahr, gelegentlich auch noch Jahre nach einer erfolgreichen Gründung nur Umsätze von unter 17.500 € beziehungsweise 50.000 €. Gegenüber etablierten Mitbewerbern haben die Kleinunternehmen durch den Wegfall der Umsatzsteuerpflicht also einen ganz praktischen Wettbewerbsvorteil: Sie können schlicht und einfach um den aktuellen Umsatzsteuersatz günstiger sein. Wenn ein Kleinunternehmen in einem Jahr allerdings viele Investitionen tätigt, so kann es für den Kleinunternehmer allerdings sinnvoll sein auf freiwilliger Basis am herkömmlichen Umsatzsteuersystem teilzunehmen. Aber Vorsicht! Diese „freiwillige“ Teilnahme ist nur BIS zum Beginn der eigentlichen Teilnahme freiwillig, danach ist der Kleinunternehmer – ganz wie alle anderen Unternehmer – für fünf Jahre an die Pflicht zur Erstellung von Vorsteueranmeldungen gebunden. Besonders Existenzgründer sollten sich diese für ihren Unternehmenserfolg und ihren persönlichen Aufwand sehr entscheidende Frage also gründlich durchdenken. Angesichts des hoch komplexen Steuerrechts in Deutschland ist die Rücksprache mit einem Steuerberater in dieser Frage sicher keine schlechte Idee…

 

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