Allgemein, TopThema

Kürzungen bei der Solarstromförderung

28. März 2012

kuerzung solarstromfoerderung 2012

Früher als geplant will die Bundesregierung die Förderung der Solarenergie drastisch kürzen. Das Top-Thema gibt einen Überblick über die gleichbleibend günstigen Einkommen- und Umsatzsteuerregeln und über die geplanten Maßnahmen.

Ausgangslage

Für neu installierte Photovoltaikanlagen soll die Kürzung der Solarstromvergütung bereits im März 2012 erfolgen.

Immer mehr private Hausbesitzer installieren auf den Dächern ihrer selbstbewohnten Eigenheime Solar- und Photovoltaikanlagen. Dies gilt auch für Unternehmer, die Solarzellen auf Fabrikdächern oder Werkhallen betreiben. Eine wesentliche Rolle dabei spielen, neben den Umweltaspekten, auch die deutlich gesunkenen Preise für neue Anlagen, was auf eine massiv gestiegene Nachfrage und den technischen Fortschritt zurückzuführen ist. Zudem können die Anlagen mehr Energie erzeugen, sind also effizienter als je zuvor.

Diese umweltfreundliche Art der Energieerzeugung lohnt sich dank der Förderung durch das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), nachdem die Energieversorgungsunternehmen dazu verpflichtet sind, den in ihre Netze eingespeisten Strom 20 Jahre lang mit fixen Einspeisungsvergütungen abzunehmen (§ 21 Abs. 2 EEG). Das gilt obwohl in mehreren Schritten, zum 1.7.2010, 1.10.2010, 1.1.2011 und jüngst zum 1.1.2012 eine Reduzierung der Fördersätze erfolgt ist. Die Einspeisevergütung wurde mit Beginn des neuen Jahres um weitere 15% im Vergleich zum Vorjahr gekürzt und die Betreiber erhalten jetzt zwischen 17,94 und 24,43 Cent je Kilowattstunde ins öffentliche Netz eingespeister (kWh) Strom, abhängig von Größe und Standort ihrer Solarstrom-Anlagen.

Die Menge des überschüssigen und im eigenen Betrieb nicht benötigten Stroms, den ein Immobilienbesitzer zum Festpreis an den Netzbetreiber verkaufen kann, hängt vor allem von der Sonneneinstrahlung und der Leistung der Anlage ab und hat somit unmittelbar Einfluss auf die Höhe der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie.

Praxis-Tipp

Um Streitigkeiten schnell, kostengünstig und effizient zu lösen bzw. zu vermeiden, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die neutrale Clearingstelle EEG eingerichtet.  Um Gerichtsprozesse überflüssig zu machen, bietet sie Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung an und fungiert als neutraler Mittler zwischen den Parteien.  Die Entscheidungen, die das Fachgremium der Clearingstelle auf Anfragen im konkreten Fall erstellt, sind nicht rechtsverbindlich, im Vergleich kann jedoch Bindungswirkung erzielt werden.

Der Strom wurde für die Verbraucher zu Beginn des Jahres 2012 erneut deutlich teuer, was nicht zuletzt auf das gestiegene Umweltbewusstsein und den Trend zu Solaranlagen zurückzuführen ist. Die Energieversorger müssen immer mehr Leistung aus Solarstrom abnehmen, waren es 2008 noch rund 6.000 Megawatt (MW), sollen es im laufenden Jahr bereits 20.000 MW sein. Das hat u.a. zur Folge, dass die Kunden jetzt stolze 3,5 Cent statt der bisherigen 2 Cent pro kWh für erneuerbare Energien bezahlen müssen.

Auch anderweitig hat der Ausbau der Solarenergie teure Folgen für die Verbraucher. Photovoltaik verursacht 50 % der Förderkosten für erneuerbare Energien, erzeugt aber nur 3 % des deutschen Stroms. Insgesamt zahlen die Stromkunden 14 Mrd. Euro für die Förderung erneuerbarer Energien.

Anlagen zur Stromerzeugung

Bei Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie wird in zwei Modellen unterschieden:

  1. Zur ausschließlichen Wärmeerzeugung dienen Solarkollektor- oder auch thermische Solaranlagen. Um die erzeugte Wärme in elektrische Energie umzuwandeln, sind weitere Zwischenschritte nötig. Stromerzeugung ist damit also nur indirekt möglich.
  2. Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bestehen im Wesentlichen aus in Solarmodulen zusammengefassten Solarzellen, einem Wechseltrichter, der den Gleitstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. Mittels der Solarzellen wird ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie umgewandelt.

Da die Anlage auf dem Dach installiert werden kann, wird kein zusätzlicher Platz benötigt. Dachflächen mit einem bestimmten Winkel zwischen 20° und 60°, die nach Süden ausgerichtet sind, eignen sich zu einer sog. Auf-Dach-Montage, bei der die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert werden. Das zusätzliche Gewicht, dass durch eine PV-Anlage herbeigeführt wird, beträgt ca. 25 Kilogramm pro Quadratmeter und überschreitet damit nicht die 15% Gesamtlast, für die ein Dachstuhl ausgelegt ist. Durch die Dachinstallation muss ein vorhandenes Grundstück weder erweitert, noch müssen von vorhandenen Flächen Platz abgezweigt werden, die Anlage kann sogar zur Optimierung des Gebäudeschutzes beitragen und bei einer ohnehin geplanten Sanierungsmaßnahme gleich mit eingeplant werden.

Investitionskosten für den Erwerb, die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durch langfristige, zinsgünstige Darlehen mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren gefördert. Günstige Zinssätze für eine Solar-Finanzierung werden auch von einigen Bank als Förderung angeboten. Daneben haben auch einzelne Bundesländer entsprechende Förderprogramme, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind.

Praxis-Tipp

Den Antrag auf Fördermittel sollten interessierte Hausbesitzer stets vor Beginn einer Bau- oder Modernisierungsmaßnahme stellen, da für nachträglich gestellte Anträge meist keine Förderung mehr bewilligt wird.

Aktueller Trend beim Solarstrom

In den letzten beiden Jahren wurde jeweils eine Leistung von rund 7,5 Gigawatt (GW) neu installiert, was auf die rasante Entwicklung in der Nutzung der Solarenergie und auf deren Förderung zurückzuführen ist. Negative Konsequenz davon ist jedoch, dass anderweitige Förderungen gesenkt wurden, so ist beispielsweise keine Förderung für Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen mehr vorgesehen.

Mit Jahresbeginn 2012 wurde die Vergütung für Solarstrom um weitere 15 % gekürzt, nach dem sie bereits zum 1.1.2011 um 13 % gesenkt worden war. Bereits ab 2017 werden laut dem EEG für die ersten Anlagentypen keine Förderungen mehr benötigt, schon jetzt wurde die Vergütung für Solarstrom von Ende 2008 bis heute nahezu halbiert.

Die Kosten und Zubaumenge sollen begrenzt werden, um die Stromverbraucher nicht weiter zu belasten, da durch die verstärkte Installationsbereitschaft hohe Kosten über die EEG-Umlage verursacht werden. Am 23. Februar 2012 hatten sich Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium hierzu auf folgende Neuregelungen zur Solarstromförderung verständigt:

Eine der geplanten Maßnahmen besagt, das zukünftig nur noch ein bestimmter Prozentsatz der erzeugten Strommenge vergütet werden soll. Nicht vergütete Strommengen sollen entweder selbst verbraucht oder auf dem Markt verkauft werden. Ein nächster Punkt ist eine deutliche einmalige Absenkung der Vergütung, mit der eine Anpassung an die gesunkenen Marktpreise erfolgen und der Zubau begrenzt werden soll. Weiterhin sollen mit festen monatlichen Absenkungen ein Vorzieheffekt geplanter Anlagen verhindert werden.

Konkret sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Zum 9.3.2012 Einmalabsenkung für alle Anlagentypen, die Vergütungssätze betragen dann bei Anlagen bis 10 kW 19,5 Cent/kWh, bis 1.000 kW 16,5 Cent und bis 10 MW 13,5 Cent
  • Ab dem 1.5.2012 monatliche Absenkung der Vergütungssätze, Degression beträgt 0,15 Cent/kWh pro Monat
  • Zum 01.01.2013 Einführung einer begrenzten vergütungsfähigen Strommenge für alle Anlagen, die ab dem 9.3.2012 in Betrieb gehen, für kleine Dachanlagen bis 10 kW erzeugter Jahresstrommenge auf 85%, für alle anderen Anlagen auf 90%
  • Unterscheidung in nur noch 3 Kategorien von Solaranlagen in Dachanlagen bis 10 kW, Dachanlagen bis 1.000 kW und große Dach- und Freiflächenanlagen von 1.000 kW bis 10 MW und keine Vergütung mehr für größere Anlagen
  • Auf Verordnung durch Bundesumwelt- im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium kurzfristige Nachsteuerung der Vergütung bei Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors und kontinuierliche Absenkung ab 2014
  • Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach dem EEG
  • Zukünftig Vergütung für Dachanlagen auf neu errichteten Nichtwohngebäuden im Außenbereich nach dem Tarif für Freiflächen
  • Zukünftig sollen ältere Photovoltaikanlagen einen Beitrag zur Netzstabilität leisten. Den Netzbetreibern obliegt die Umrüstung, deren Kosten je zur Hälfte von den Netzentgelten und der EEG-Umlage finanziert werden sollen. Bei der Umrüstung sind die Anlagenbetreiber zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet, tun sie dies nicht, verlieren sie dauerhaft den Anspruch auf Vergütung.

Fördersätze im Einzelnen

Für der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind, ergeben sich nach den geplanten Maßnahmen aktuell folgende Vergütungssätze, abhängig von der Inbetriebnahme der Anlagen:

Inbetriebnahme ab

Leistungsklassen und Vergütungssätze in Cent/kWh

bis 30 kW

bis 100 kW

ab 100 kW

über 1.000 kW

Sonstige Freiflächen
1.1.2009

43,01

40,91

39,58

33,00

31,94

1.1.2010

39,14

37,23

35,23

29,37

28,43

1.7.2010

34,05

32,39

30,65

25,55

25,02

1.10.2010

33,03

31,42

29,73

24,79

24,26

1.1.2011

28,74

27,33

25,86

21,56

21,11

1.1.2012

24,43

23,32

21,98

18,33

17,94

bis

10 kW

bis

1.000 kW

9.3.2012

19,50

16,50

13,50

13,50

1.5.2012

19,35

16,35

13,35

13,35

1.6.2012

19,20

16,20

13,20

13,20

1.7.2012

19,05

16,05

13,05

13,05

1.8.2012

18,90

15,90

12,90

12,90

1.9.2012

18,75

15,75

12,75

12,75

1.10.2012

18,60

15,60

12,60

12,60

1.11.2012

18,45

15,45

12,45

12,45

1.12.2012

18,30

15,30

12,30

12,30

1.1.2013

18,15

15,15

12,15

12,15

1.1.2014

16,35

13,35

10,35

10,35

1.1.2015

14,55

11,55

8,55

8,55

1.1.2016

12,75

9,75

6,75

6,75

Ab dem 1.7.2010 entfällt die Förderung für neue Anlagen auf Ackerflächen komplett. Die Vergütungssätze betragen ab dem 1.1.2009 31,94 Cent/kWh, ab dem 1.1.2010 28,43 Cent/kWh.

Hinweis

Für bereits in Betrieb genommene Anlage gilt die gesetzliche Absenkung der Vergütungssätze zu den einzelnen Termin nicht. Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommene wurden, werden mit den bisherigen (höheren) Sätzen vergütet. Bei den genannten Vergütungssätzen handelt es sich um Nettopreise, sodass die Umsatzsteuer noch oben drauf kommt (§ 18 Abs. 3 EEG). Durch die Einspreisung von Solarenergie in die öffentlichen Netze werden auch private Hausbesitzer zum Unternehmer.

Derzeit gibt es hiervon abweichende Vergütungssätze für den jährlichen Eigenverbrauch. Zukünftig soll es nach den Plänen der Bundesregierung zum Wegfall des Eigenverbrauchsbonus kommen. Mit Beginn des Jahres 2013 soll dies für alle Anlagen gelten, die ab dem 9.3.2012 in Betrieb genommen werden. Die EEG-Umlage soll mit dem Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach dem EEG 2012 entlastet werden.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG besteht für derzeit schon installierte Anlagen bis zu einer Quote von 30 % ein Anspruch, der um 16,38 Cent unter der entsprechenden Einspeisevergütung liegt. Mit der um 12 Cent verringerten Einspeisevergütung je Kilowattstunde wird der Eigenstromanteil gefördert, der die 30 % Marke übersteigt. Ein hoher Eigenverbrauchsanteil wirkt sich für den Anlagenbetreiber wirtschaftlich und finanziell positiv aus, da der Vergütungsanspruch insgesamt abhängig von der Anlagengröße sowie dem Selbstverbrauchsanteil ist.

Inbetriebnahme ab

Leistungsklassen und Vergütungssätze in Cent/kWh

1 -30 kW

31 – 100 kW

101 – 500 kW

Eigenverbrauch

bis 30 %

ab 30 %

bis 30 %

ab 30 %

bis 30 %

ab 30 %

ab 1.1.2009

25,01

ab 1.1.2010

22,76

ab 1.7.2010

17,67

22,05

16,01

20,39

14,27

18,65

ab 1.10.2010

16,65

21,03

15,04

19,42

13,35

17,73

1.1.2011

12,36

16,74

10,95

15,33

9,48

13,86

1.1.2012

7,60

12,43

6,49

11,32

5,15

9,98

Ab 501 kW wird keine Vergütung mehr gewährt.

Einkommenssteuerliche Behandlung der Vergütungsleistung

Durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung erzielen Hauseigentümer Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung, unabhängig von ihrer sonstigen Tätigkeit. Grundsätzlich geht die Verwaltung dabei von einer Einkunftserzielungsabsicht aus. Liegt eine Fremdfinanzierung vor wird im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen geprüft, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Dabei werden die individuellen Leistungsdaten der Anlage, die erhaltenen Fördermittel, die vorgenommenen Investitionen und die Finanzierung berücksichtigt. Außerdem wird in Betracht gezogen, dass die Vergütungen, abhängig vom Jahr der Inbetriebnahme der Anlage, degressiv sinken.

Wichtig

Als Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG können Privatpersonen, die ansonsten ihr Haus nicht unternehmerisch nutzen, Verluste aus der Investitionsphase horizontal oder vertikal mit Einkommen aus anderen Einkunftsarten verrechnen. Im Normalfall gibt es diese Möglichkeit nicht, wenn sie das Haus ausschließlich selbst bewohnen.

Wenn der erzeugte Strom nachweislich in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht und nicht in das Netz eingespeist wird, kann der Betreiber der Photovoltaikanlage nach § 33 Abs. 2 EEG den besonderen Anrechnungstarif in Anspruch nehmen. Er hat außerdem die Option, den Strom an einen Dritten zu veräußern und muss selbst den benötigten Strom nicht von einem anderen Energieversorger beziehen.

Neben der normalen Vergütung für eingespeisten Strom, stellt auch der reduzierte Tarif für selbst erzeugten und sofort verbrauchten Strom Betriebseinnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebs ”Stromerzeugung“ dar. Die Vergütung wird dem Betreiber der Anlage vom Netzbetreiber für die Stromerzeugung gewährt.

Bei selbst erzeugtem und vergütetem Strom, der unmittelbar für private Zwecke, beispielsweise im eigengenutztem Wohneigentum oder in einem gemischt genutztem Gebäude, genutzt wird, liegt eine gleichzeitige Entnahme dieses Stroms vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist und grundsächlich den Wiederherstellungskosten entspricht.

Der Teilwert wird bei Entnahme eines Wirtschaftsguts durch den Marktwert bestimmt. Aus Vereinfachungsgründen darf daher der Entnahmewert in Anlehnung an den Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom geschätzt werden.

Als Betriebseinnahme ist, bei Veräußerung von Strom an einen Dritten, neben der reduzierten Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis, zu erfassen.

Photovoltaikanlagen, die auf vorhandene Dacheindeckungen aufgesetzt sind, dienen ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung. Sie sind daher in der Regel als Betriebsvorrichtungen anzusehen und gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter.

Das gleich gilt auch für dachintegrierte Photovoltaikanlagen, beispielsweise in der Form von Indach-Solarmodulen, Solardachsteinen oder Solardachfolien. Sie gelten ebenfalls als selbstständige, vom Gebäude losgelöste, bewegliche Wirtschaftgüter. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Anlagen im Zuge einer Sanierungsmaßnahme oder bei der Neuerrichtung eines Gebäudes hergestellt bzw. angeschafft worden sind.

Im Anlageverzeichnis sind Photovoltaikanlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 EStG mit ihren Anschaffungs- oder Herstellkosten auszuweisen, entsprechend den Regelungen für selbstständige und bewegliche Wirtschaftsgüter. Dies gilt unabhängig von ihrer Installationsform. Bei dachintegrierten Anlagen sind nur die Kosten der Anlagen selbst und speziell hierfür notwendige Baumaßnahmen hinzuzurechnen, die Restdachbedeckung und der Dachstuhl gehören nach wie vor zum Gebäude selbst.

Alle Aufwendungen, die durch den Betrieb der Anlage verursacht werden, gelten als Betriebsausgaben, im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Dazu zählen beispielsweise laufende Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung der Anlage, aber auch Finanzierungskosten und Versicherungsbeiträge.

Bei Photovoltaikanlagen wird von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen. Die AfA (Absetzung für Abnutzung) erfolgt linear (§ 7 Abs. 1 bis 3 EStG), was einer linearen Abschreibung von 5 % jährlich entspricht. Nur bei Anlagen, die nach 2008 und vor 2011 angeschafft bzw. hergestellt wurden, ist auch eine degressive AfA möglich (§ 7 Abs. 2 EStG).

Regelungen für die erhöhte Absetzung nach § 7h EStG, Gebäudeabschreibungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG und die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b EStG können nicht angewendet werden.

Im Einzelfall lassen sich die Aufwendungen für Photovoltaikanlagen nicht exakt abgrenzen, dies gilt insbesondere für Photovoltaikmodulen in der dachintegrierten Anlage. Aus Vereinfachungsgründen kann für die erforderliche Abgrenzung der Aufwendungen, die sowohl auf das Gebäude als auch auf den Gewerbebetrieb anfallen, der Unterschiedsbetrag zwischen der Dacheindeckung ohne und mit integrierter Photovoltaikanlage angenommen werden. Dabei werden die Kosten für die Dacheindeckung ohne Anlage geschätzt und der übersteigende Betrag den integrierten Photovoltaikmodulen zugerechnet. Diese Kosten stellen dann den Anschaffungswert der Anlage dar und gelten als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung. Für Fremdfinanzierungskosten der dachintegrierten Photovoltaikanlage ist dieser Aufteilungsmaßstab entsprechend anzuwenden.

Bei der geplanten Anschaffung einer Photovoltaikanlage (insbesondere bei der verbindlichen Bestellung im Jahr vor der Betriebseröffnung), kann ein Investitionsabzugbetrag nach § 7g EStG gebildet werden, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet, dass für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage der Investitionsabzugbetrag und nach Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden können. Wird der selbst erzeugte Strom zu privaten Zwecken verbrauch und nur der nicht selbst benötigte Strom ins Netz eingespeist, darf für den Investitionsabzugbetrag und die Sonder-AfA keine private Nutzung von mehr als 10 % vorliegen.

Eine Photovoltaikanlage ist als Gewerbebetrieb dem Grunde nach auch gewerbesteuerpflichtig (§ 15 EStG). Bei einer Anlage auf dem eigenen Wohnhaus dürfte in der Regel keine Gewerbebesteuerbelastung entstehen, da Gewerbesteuer erst dann anfällt, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit den Betrag von 24.500 EUR übersteigt.

In den meisten Fällen wird ein Hausbesitzer erst durch die Installation der Photovoltaikanlage zum Gewerbetreibenden und die Anlage stellt den gesamten Gewerbebetrieb dar. Bei einer späteren Veräußerung des gesamten Gebäudes oder nur der Anlage selbst, muss ein dabei erzielter Gewinn dennoch besteuert werden (auch die Aufdeckung sog. stiller Reserven). Die §§ 16 uns 34 EStG lassen sich dabei selbst dann verwenden, wenn der Eigentümer sein Haus, das er sonst privat nutzt, zusammen mit der Photovoltaikanlage als selbstständiges Wirtschaftsgut veräußert.  Dabei werden nur die Gewinne durch die Aufdeckung stiller Reserven hinsichtlich der Photovoltaikanlage besteuert, der Rest unterliegt ggf. nur der Spekulationsbesteuerung im Sinne des § 23 EStG.

Regeln bei der Umsatzsteuer

Werden zur umweltfreundlichen Wärme- und Stromerzeugung beim Neubau von Werkshallen oder Verwaltungsgebäuden Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen gleich mit eingebaut, handelt es sich insoweit um notwendiges Unternehmensvermögen (Abschn. 2.5 Abs. 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Die Solaranlage kann somit eine andere Einstufung als das darunter liegende Gebäude erfahren.

Die Photovoltaikanlage muss vom Anlagenbetreiber vollständig seinem Unternehmen zugeordnet werden. Unter den allgemeinen Vorraussetzungen des § 15 UStG steht ihm der Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage zu (Abschn. 2.5 Abs. 6 UStAE). Der Anlagenbetreiber wird mit seiner Photovoltaikanlange unter den allgemeinen Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig, da eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch für sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen.

Hinweis

Wenn die Umsatzgrenzen gemäß § 19 UStG unterschritten werden, kann der Betreiber die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage (zusammen mit seinen übrigen Tätigkeiten), der sog. Kleinunternehmerregelung unterordnen. Das würde jedoch bedeuten, das der Vorsteuerabzug aus dem Einbau entfällt, deswegen wird der Betreiber die Kleinunternehmerregelung nicht wählen, auch wenn die Umsatzgrenzen unterschritten werden.

Unabhängig davon, wo der Strom tatsächlich verbraucht wird und nach welcher Vorschrift sich der Vergütungsanspruch richtet, wird umsatzsteuerrechtlich der gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert.

Die Einspeisevergütung für Lieferungen des Anlagenbetreibers gelten in jedem Fall als Entgelt und sind nicht als Zuschuss zu betrachten. Entgelt für die Lieferung ist alles, was der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Wenn der Anlagenbetreiber Strom dezentral verbraucht, liegt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.

Weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird, kann die Lieferung des Anlagenbetreibers nicht im Wege der Vereinfachung unter Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers lediglich mit der reduzierten Vergütung bemessen werden.

Weitere Konsequenzen: Hinsichtlich des dezentral verbrauchten Stroms muss der Anlagenbetreiber keine unentgeltliche Wertabgabe ansetzen und kann:

  • die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug abziehen
  • für den Strom, der für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird, keine Vorsteuer abziehen. Die Vorsteuer ist aufzuteilen, wenn der Strom nur teilweise für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen      (§ 15 Abs. 4 UStG). Das Verhältnis der unterschiedlich verwendeten Strommengen, gilt dabei als Aufteilungsmaßstab (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).

Praxishinweise zur Umsatzsteuer

Eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn der Strom ausnahmsweise nicht den Netzbetreiber geliefert wird. Die Bemessungsgrundlage ist dann nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 mit den Selbstkosten inklusive der Abschreibung zu bestimmen (Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 4 UStAE).

Die Verschärfungen des Jahressteuergesetzes 2010 gelten für Photovoltaikanlagen nicht. Nach der neuen Regelung ist die Vorsteuer nur noch insoweit abzugsfähig, als sie auf die Verwendung für unternehmerische Zwecke entfällt (§ 15 Abs. 1b UStG), was jedoch nicht für Gegenstände gilt, die umsatzsteuerrechtlich keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (Abschn. 6a Abs. 3 UStAE).

Unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG der Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen Reparatur- und Wartungsleisten an Photovoltaik- und Solaranlagen, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz 500 EUR überschreitet und die Maßnahme eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerkes hat. Das gleich gilt, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Nur dann entsteht eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Sind im Zusammenhang mit dem Einbau einer Photovoltaikanlage Dachsanierungen notwendig, sind diese grundsätzlich vollständig dem Gebäude zuzuordnen. Vorsteuer kann nicht in Abzug gebracht werden, wenn das Gebäude nicht dem Unternehmen zuzuordnen ist oder für steuerfreie Ausgangsumsätze ohne Vorsteuerabzug verwendet wird. Sanierungsleistungen, die aus statischen Gründen für die Errichtung der Photovoltaikanlage durchgeführt werden, beispielsweise Stützbalken oder Dachverstärkungen), sind von dieser Regelung ausgenommen und der Anlage zuzuordnen.

Bei Photovoltaikanlagen handelt es sich nicht um Gebäudebestandteile, da sie durch ihren Einbau zwar ihre körperliche, nicht jedoch ihre wirtschaftliche Eigenart verlieren. Der Berichtigungszeitraum im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG beträgt daher 5 Jahre. Dachintegrierte Anlagen sind dagegen Gebäudebestandteile und der Berichtigungszeitraum beträgt 10 Jahre.

Die Verpachtung von Dachflächen, beispielsweise auf Werkshallen oder Verwaltungsgebäuden, an einen Anlagenbetreiber zum Zweck der Anbringung und Betreibung einer Photovoltaikanlage, gilt als steuerfreier Umsatz im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1a (vergleichbar mit Standortanmietungen und Grundstücküberlassungen beim Bau von Überlandleitungen). Ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG liegt vor, wenn die Verpachtung gegen die Dachsanierung durch den Anlagenbetreiber erfolgt (Gestattung der Dachnutzung gegen Werklieferung in Form der Dachsanierung).

Eine unselbstständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz liegt bei der Überlassung der Solarenergie an Mieter vor (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE). Die Lieferung an den Mieter führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen , wenn die Vermietung nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei (i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wenn auf die Steuerfreiheit des Vermietungsumsatzes zulässigerweise nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG verzichtet wurde, ist auch die Überlassung der Energie steuerpflichtig.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn bei einer Veräußerung der Photovoltaikanlage der Erwerber das Unternehmen des Verkäufers fortführt. Der Umsatz ist steuerpflichtig, wenn keine Geschäftsveräußerung vorliegt. Der Verkauf der auf dem Dach aufgesetzten Anlage fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG, wenn die Photovoltaikanlage zusammen mit dem Grundstück veräußert wird. Steuerschuldner ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG dann der Verkäufer.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.