Wie die Lohnsteuerklasse das Elterngeld beeinflussen kann

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Viele Steuerzahler fragen sich immer wieder, ob und wie die Lohnsteuerklasse das Elterngeld beeinflusst. Zurecht, denn die Lohnsteuerklasse kann wirklich dafür sorgen, dass sich das Elterngeld entweder positiv oder auch negativ verändert. Oftmals wird bares Geld verschenkt, was so mit der Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse nicht passiert wäre. Ein Wechsel in eine günstigere Lohnsteuerklasse kann sich somit immer rechnen und entsprechend dann auch wirklich viel Geld einbringen.
Wie viel Elterngeld kann geltend gemacht werden?
Wer sich nach der Geburt des Kindes dafür entscheidet, Elterngeld in Anspruch zu nehmen, der hat grundsätzlich einen nicht unerheblichen Geldbetrag zu erwarten. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie den geltend gemachten Werbungskosten erhalten die Eltern hier rund 70 Prozent des vor der Geburt des Kindes verdienten Geldes. Maßgeblich für die Zuwendung ist das Einkommen, welches in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt erwirtschaftet wurde. Von daher ist dies also ein wichtiger Zeitraum, der sich nachhaltig auch auf das Elterngeld auswirken kann.
Wechsel der Lohnsteuerklasse wirkt sich auf das Elterngeld aus
Steht der Geburtstermin des Kindes fest, so sollten alle Eltern genauestens überlegen, wie sie nun steuerlich vorgehen wollen, um den maximalen Betrag an Elterngeld ausschöpfen zu können. Häufig ist es beispielsweise sinnvoll, einen Wechsel in der Lohnsteuerklasse III vorzunehmen, damit der Elternteil, der später für die Betreuung des Kindes zuständig ist, hier einen Steuervorteil geltend machen kann. In der Regel ist es nämlich so, dass vor allem die Frauen die Lohnsteuerklasse V wählen, da sie aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung weniger Einkommen erzielen als die Männer. Der Steuervorteil geht in diesem Fall voll auf den Mann bzw. den Hauptverdiener übrig, was sich für die Inanspruchnahme des Elterngeldes jedoch nachteilig auswirkt. Hat die Frau und angehende Mutter auch nach der Geburt noch die Lohnsteuerklasse V, so erhält sie deutlich weniger Elterngeld, als wenn es genau umgekehrt ist, und der Hauptverdiener die Steuerklasse V gewählt hat. Natürlich sollte hier stets vorab geprüft werden, ob die Rechnung am Ende aufgeht, sprich, sinnvoll ist, oder ob die werdende Mutter steuerlich nicht doch besser gestellt ist, wenn sie in der Lohnsteuerklasse V bleibt.
Eltern, die jedoch schon vor der Geburt des Kindes in der Lohnsteuerklasse IV eingestuft waren, können hier durchaus auch bleiben, allerdings ist auch hier zu überprüfen, ob ein Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse nicht doch sinnvoll ist.
Wie der Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse erfolgt
Besteht der Wunsch die Lohnsteuerklasse zu wechseln, weil eine andere Konstellation sich hier auch positiver auf das Elterngeld auswirken würde, so ist dies in der Regel problemlos möglich. Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 3 des EStG darf grundsätzlich einmal während des Kalenderjahres die Lohnsteuerklasse gewechselt werden. Änderungen der Lohnsteuerklasse sollten jedoch bis spätestens zum 30. November eines Jahres bei der örtlichen Gemeinde angezeigt werden. Hier reicht in der Regel auch ein formloser Antrag zum Wechsel der Lohnsteuerklasse, sodass dieser überwiegend ohne große Aufwendungen vonstattengehen kann. Die Änderung der Lohnsteuerklasse tritt dann bereits im nächsten Monat des Wechsels in Kraft, sodass die Lohnsteuerklasse nun auch ihre volle Wirkung entfalten, sprich, sich steuerlich positiv auswirken kann.
Der Wechsel der Lohnsteuerklasse ist unbedenklich und erlaubt
Soll mit dem Wechsel der Lohnsteuerklasse ausschließlich die Zahlung des Elterngeldes erhöht werden, so sind sich nicht alle Eltern immer sicher, ob dieses Prozedere eigentlich erlaubt ist. Doch hier braucht sich niemand Gedanken zu machen, denn die Änderung der Lohnsteuerklasse zum Zweck der Erhöhung des Elterngeldes ist gesetzlich als unbedenklich zu betrachten und ist daher auch statthaft. Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesen Fällen also nicht vor, denn auch der Gesetzgeber erlaubt es den Eltern, durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse eine wirtschaftliche Verbesserung zu erzielen.