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Steueränderungen 2012 von A bis Z

14. März 2012

A bis Z der Steueränderungen 2012


Abgeltungsteuer Kinderbetreuungskosten Spenden
Amtshilfe Kindergeld / Kinderfreibetrag Umsatzsteuer – Ausfuhrlieferungen
Ausbildungsfreibetrag Kirchensteuer Umsatzsteuer – Ist-Besteuerung
Betriebliche Altersversorgung Krankheitskosten Verbindliche Auskunft
Betriebsaufgabe Riester-Sparen Vermietung
Betriebsprüfung Sachbezugswerte Vorsteuerberichtigung
E-Bilanz Sanierungsklausel Werbungskosten-Pauschbetrag
Entfernungspauschale Sonderausgaben Zusammenfassende Meldung
Grunderwerbsteuer

 


Das  A bis Z der Steueränderungen 2012

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sowie das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BeitrRLUmsG) bringen für das Jahr 2012 zahlreiche steuerliche Neuerungen mit sich. Das Top-Thema fasst die Steueränderungen 2012 in ABC-Form für Sie zusammen, die für Privatleute und Unternehmen von besonderem Interesse sind.

Unsere Top-Themen ”Steuervereinfachungsgesetz 2011“ und ”BetrRLUmsG – das heimliche Jahressteuergesetz“ enthalten ausführliche Darstellungen.

Abgeltungsteuer

Bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, dem Ausbildungsfreibetrag und für die Berechnung des Spendenabzugsvolumens  fällt die Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte weg. Kapitalerträge gehören bei der Ermittlung von Unterhaltsleistungen zu den sonstigen Bezügen.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Bei Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, ist die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und der Summe der bis zur Fälligkeit, Verkauf oder Kündigung eingezahlten Prämien mit 50% der Ermittlung der individuellen Einkommenssteuer und nicht der Abgeltungssteuer zuzurechnen. Dies gilt wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr vollendet und die Laufzeit mindestens 12 Jahre betragen hat (Vertragsabschluss bis 31.12.2011: Lebensalter 60 Jahre)

Inkrafttreten: Vertragsabschlüsse ab dem 1.1.2012

Amtshilfe

Die Möglichkeit der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstiger Maßnahmen wird durch das neue EU-Beitreibungsgesetz erweitert. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht soll zu einer Verbesserung des Informationsaustausches beitragen, indem beispielsweise Bedienstete aus einem EU-Land an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen bzw. diesen beiwohnen.

Die Vorschriften der AO und der darauf beruhenden BMF-Verwaltungsanweisungen, gelten für ein- und ausgehende Ersuche. Auch für die im Rahmen des EU-Beitreibungsgesetzes erteilten Auskünfte anderer Staaten gilt der Schutz und das Steuergeheimnis, den die AO für entsprechende Informationen vorsieht. Außerdem gelten die Dienstvorschrift zur Anwendung der AO im Bereich der Zollverwaltung, die Vollstreckungs- und Vollziehungsanweisungen, sowie der AO-Anwendungserlaß (AEAO).

Inkrafttreten: 1.1.2012

Ausbildungsfreibetrag

Beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten Kindes, wird durch den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze eine Anpassung erforderlich. Bei der Ermittlung des Ausbildungsfreibetrages entfällt ab 2012 die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes. Überstiegen diese den Betrag von 1.848 EUR im Kalender, bzw. handelte es sich um die vom Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen bezogenen Zuschüsse, mussten bislang diese den Freibetrag vermindern.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Ausbildungskosten

Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs wurde der Höchstbetrag von 4.000 auf 6.000 EUR angehoben.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Betriebliche Altersversorgung

Die Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung steigt in 2012 vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Ohne Bedeutung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, da Leistungen, die sich aus den geförderten Beträgen ergeben, der nach gelagerten Besteuerung unterliegen.

Inkrafttreten: Versorungszusagen ab dem 1.1.2012

Betriebsaufgabe

Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Unternehmen bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt. Liegt die Betriebsaufgabeerklärung dem Finanzamt spätestens 3 Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt vor, wird diese anerkannt.

Inkrafttreten: Betriebsaufgaben ab dem 5.11.2011

Betriebsprüfung

Betriebsprüfungen können nur für Prüfungszeiträume festgelegt werden, zu denen dem Finanzamt vollständige Steuererklärungen vorliegen. Bundesweit werden erstmals einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung verbindlich festgelegt. Nur wenn die anfängliche Bereitschaft von Finanzbehörde und Unternehmen zu Effizienz und Kooperation während der gesamten Prüfungsdauer aufrechterhalten und aktiv in der Praxis umgesetzt werden, kann man von einer gegenwarts- und zeitnahen Betriebsprüfung sprechen.

Laut § 202 Abgabenordung ist über das Prüfungsergebnis ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Dieser dient zur Information des Steuerpflichtigen sowie verwaltungsinterner Stellen (z.B. Folgeprüfer) über die getroffenen Feststellungen. Führt die Prüfung zu keiner Änderung genügt die Mitteilung an den Steuerpflichtigen über die ergebnislose Prüfung, sind hingegen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen die Folge, muss die Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergegeben werden, dass Grund und Höhe der Änderung überprüfbar sind.

Inkrafttreten: Nach dem 1.1.2012 angeordnete Außenprüfungen

E-Bilanz

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz wurde erneut um ein Jahr verschoben. Grundsätzlich sollten erstmals für das Kalenderjahr 2012, beim vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2012/2013, die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Diese Regelung tritt jetzt erst für das Jahr Geschäftsjahr 2013, d.h. in 2014 in Kraft, für 2012 dürfen die Unternehmen die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform abgeben.

Inkrafttreten: 1.1.2013

Entfernungspauschale

Entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 EUR, muss die Vergleichsrechnung zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Entfernungspauschale jahresbezogen vorgenommen werden. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bleibt bestehen, es entfällt jedoch die tageweise Überprüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Grunderwerbsteuer

Der Steuersatz der Grunderwerbsteuer wird von den einzelnen Bundesländern selbst bestimmt. Bis ein Land von seiner Kompetent zur Bestimmung des Steuersatzes Gebrauch macht, gilt der bundeseinheitliche Steuersatz von 3,5%. Die Mehreinnahmen, die aus dem landeseigenen Steuersatz resultieren, werden nicht über den Finanzausgleich verteilt sondern verbleiben voll bei dem jeweiligen Land.

  • Schleswig-Holstein zum 1.1.2012 auf 5 %
  • Rheinland-Pfalz zum 1.3.2012 auf 5% (geplant)

Inkrafttreten: sukzessive ab 2012

Kinderbetreuungskosten

Da es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern nicht mehr ankommt (Krankheit oder Behinderung, Erwerbstätigkeit), entfällt die Unterscheidung nach erwerbbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Sie sind nicht mehr wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, mit dem einheitlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten wird die Berücksichtigung bei der Steuererklärung vereinfacht.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Durch den Wegfall der Einkommensgrenze von bisher 8.004 EUR, entfällt die Einkommensüberprüfung beim volljährigen Kind. Bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes, bleibt die Erwerbstätigkeit außer Betracht. Das volljährige Kind kann in drei Fällen einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen:

  • Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und einem Erststudium,
  • in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG) oder
  • die Berufsausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).

Unschädlich sind folgende Erwerbstätigkeiten:

  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
  • Ein- regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden
  • Euro-Job

Den Eltern steht der Kinderfreibetrag grundsätzlich je zur Hälfte zu. Auch wenn ein Elternteil dem Kind gegenüber aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, besteht die Möglichkeit der Übertragung von einem Elterteil auf den anderen.

Erfolgt der Antrag auf Übertrag des sog. Betreuungsfreibetrages für das minderjährige Kind von dem Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, ist dies nur möglich, wenn der andere Elternteil keine Aufwendungen für die Erziehung und Betreuung oder Aufwendungen für die Ausbildung hat oder das Kind nicht regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut und deshalb der Übertragung widerspricht.

Auf Antrag können die den Eltern zustehenden Freibeträge auch auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn diese einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegen oder das Kind in ihren Haushalt aufnehmen. Die Übertragung kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden und auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen.

Der Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind, der grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zusteht, kann nur übertragen werden, wenn auch der Kinderfreibetrag auf ein Elternteil übertragen wurde.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Kirchensteuer

Der Erstattungsüberhang, der sich bei der jahresbezogenen Verrechnung der Kirchensteuer ergibt, ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen. Dadurch wird berücksichtigt, dass sich in der Vergangenheit die erstatteten Aufwendungen einkommensmindern ausgewirkt haben und die vorherige Regelung, wonach ein Erstattungsüberhang durch die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzung von Vorjahren nach § 175 AO zu berücksichtigen ist, wird vermieden.

Inkrafttreten: Veranlagungszeitraum 2012

Krankheitskosten

Die bisherige Verwaltungsregelung der Einkommensteuerrichtlinien R33.4 Abs. 1 wird durch den Nachweis der Zwangläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für den Abzug als außergewöhnliche Belastung abgelöst und gesetzlich neu definiert (Reaktion auf BFH-Rechtsprechung). Vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Kauf medizinischer Hilfsmittel, müssen einer der 3 Arten des Nachweises von Aufwendungen im Krankheitsfall ausgestellt sein.

  • Grundregel: Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers.
  • Krankenbesuche: Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes bei Besuchsfahrten zu einem für einen längeren Zeitraum in einem Krankenhaus befindlichem Ehegatten oder Kind
  • Besondere Maßnahmen: Beispielsweise bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, medizinischen Hilfsmittel, die als Gebrauchsgegenstände anzusehen sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, muss ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegen.

Inkrafttreten: offene Fälle

Riester-Sparen

Zur Vermeidung einer Rückforderung von Zulagen aufgrund eines Wechsels des Zulagestatus, wird ein Mindestbeitrag von 60 EUR pro Jahr für mittelbar zulageberechtigte Personen eingeführt. Über diese Neuregelung haben die Anbieter die Anleger zu informieren.

Wurden in der Vergangenheit zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet, wenn Zulageberechtigte Unkenntnis ihres Zulagestatus hatten, besteht die Möglichkeit, Beiträge nach Zusendung der Anbieterbescheinigung nachträglich bis zur späteren Auszahlungsphase zu entrichten. Bereits zurückgeforderte Zulagen können dann im Ergebnis wieder ausgezahlt werden.

Inkrafttreten: Beitragsjahr 2012

Sachbezugswerte

Bundeseinheitlich werden die amtlichen Sachbezugswerte an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Sie betragen für die freie Verpflegung monatlich 219 EUR , freie Unterkunft monatlich 212 EUR , Gesamtsachbezugswert 431 EUR, Frühstück je Monat/Mahlzeit unverändert 47 / 1,57 EUR, Mittag- Abendessen, Monat/Mahlzeit 86 / 2,87 EUR.

Sowohl für die Steuer als auch für die Sozialversicherung sind einheitlich die Werte für gewährte Sachbezüge zugrunde zu legen Die Anpassung unmittelbar nach dem Jahreswechsel für den steuerlichen geldwerten Vorteil ist zu beachten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 Lohnsteuerrichtlinien).

Sanierungsklausel

Deutschland wurde durch die EU-Kommission aufgefordert die sog. Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG als Steuervergünstigung rückwirkend wieder aufzuheben, da diese eine mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinende rechtswidrige Beihilfe darstelle. Gegen diese Entscheidung der EU-Kommission wurde eine Nichtigkeitsklage beim EuGH durch die Bundesregierung erhoben.

Inkrafttreten: rückwirkend

Sonderausgaben

Beitragsrückerstattungen oder steuerfreie Zuschüsse werden bei einem Erstattungsüberhang mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer verrechnet. Beispielsweise müssen daher Erstattungsüberhänge bei der Unfallversicherung mit den Aufwendungen der Haftpflichtversicherung verrechnet werden.

Ein Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer oder den Krankenversicherungsbeiträgen müssen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzugerechnet werden. In der Vergangenheit haben sich erstattete Aufwendungen einkommensmindernd ausgewirkt, siehe Abschnitt Kirchensteuer

Inkrafttreten: 1.1.2012

Spenden

Spenden können vom Spender als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hat und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden oder wenn Spenden bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos zur Hilfe in Katastrophenfällen den Zuwendungsempfänger erreichen.

Inkrafttreten: 5.11.2011

Umsatzsteuer, Ausfuhrlieferungen

Eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetz die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung und betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Post-, Bahn-, Straßen-, See- und Luftverkehr). Das IT-System ATLAS-Ausfuhr steht dafür in Deutschland zur Verfügung. Damit wird die Nachweispflicht für Ausfuhrlieferungen durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet an die seit dem 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zu Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Umsatzsteuer, Innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Unternehmer hat generell anhand der in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung vorgegebenen Belege die erforderlichen Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen zu führen. Durch die Umwandlung der Soll-Vorschriften in Muss-Bestimmungen soll eine einfachere und ein eindeutige Nachweisregelung geschaffen werden.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Umsatzsteuer, Ist-Besteuerung

Für die Ist-Besteuerung wird dauerhaft eine Umsatzgrenze von 500.000 EUR über den 31.12.2011 eingeführt. Indem die Umsatzsteuer erst mit der Zahlung des Kunden ans Finanzamt abgeführt werden muss, die Vorsteuer aber – wie bei der Soll-Besteuerung – bereits mit Rechnungserhalt abziehbar bleibt, sollen kleine und mittlere Unternehmen mehr Planungssicherheit erhalten und durch Liquiditätsvorteile entlastet werden.

Im Hinblick auf die erheblichen Umsatzsteuer-Ausfallrisiken und die zusätzlichen Liquiditätsvorteile begünstigter Unternehmer, deren Gesamtumsatz 500.000 EUR nicht übersteigt, will der Bundesrat die Ist-Besteuerung auch für den Vorsteuerabzug einführen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich für die Herstellung der notwendigen EU-rechtlichen Voraussetzungen einzusetzen, soweit das derzeitige EU-Recht als Grundlage dafür nicht ausreichend sein sollte.

Inkrafttreten: 1.1.12012

Verbindliche Auskunft

Wenn der Gegenstandswert unter der Bagatellgrenze von 10.000 EUR liegt, wird für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auf eine Gebühr verzichtet. Die Gebühr entfällt wenn sie nach dem Zeitwert gemessen weniger als 2 Stunden Bearbeitungszeit beträgt.

Inkrafttreten: 5.11.2011

Vermietung, verbilligt

Wenn der Mietzins mindestens 66 % der ortüblichen Miete beträgt, gilt die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits als vollentgeltlich. Geht der Mietzins über diesen Betrag hinaus, gilt dieser als vollentgeltlich und berechtigt insgesamt zum Werbungskostenabzug. Dadurch entfällt die bislang vorgenommene Überschussprognosenrechnung komplett. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum beträgt:

  • weniger als 66 % der ortsüblichen Miete: Generelle Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil – ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose.
  • mindestens 66 % der üblichen Miete: Die Vollentgeltlichkeit wird angenommen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zugelassen.

Inkrafttreten: 1.1.2012

Vorsteuerberichtigung

Bei einem Berichtigungsobjekt muss die Berichtigung der Vorsteuer erst in dem Berichtigungszeitraum durchgeführt werden, in dem sich die Verhältnisse geändert haben und nicht mehr für das letzte Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums, wenn die Vorsteuer nicht mehr als 2.500 EUR beträgt. Damit wird die Vereinfachung bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges in Bagatellfällen angepasst. Beträgt der Berichtigungsbetrag mehr als 6.000 EUR ist dieser bereits in der Voranmeldung anzugeben.

Inkrafttreten: ab dem 1.1.2012 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter

Werbungskosten-Pauschbetrag

Im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 erfolgt erstmals die Berücksichtigung des erhöhten Betrages von 80 EUR pro Jahr des Werbungskosten-Pauschbetrags für aktiv Beschäftigte (Erhöhung 920 EUR auf 1.000 EUR). Der Arbeitgeber ist nicht zu einer rückwirkenden Korrektur der Lohnsteuerabrechnung ab Januar 2011 verpflichtet. Der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 EUR wird nicht angepasst. Damit soll das Erfordernis eines Einzelnachweises von Werbungskosten in größerem Umfang entbehrlicher werden als bisher.

Inkrafttreten: ab VZ 2011

Zusammenfassende Meldung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den Unternehmer grundsätzlich am 25. des dem zu meldenden Kalendermonats folgenden Monat. Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Warenlieferungen von nicht mehr als 50.000 im Quartal können die ZM abgeben (bisher 100.000 EUR).Wird die Betragsgrenze von 50.000 im laufenden Quartal überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben

Inkrafttreten: 1.1.2012

 

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