Umsatzsteuer

Das Reverse Charge Verfahren – die Erweiterung betrifft Handy & Co.

16. März 2012

Reverse Charge Verfahren bei Mobiltelefonen

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Ist vom Reverse Charge Verfahren die Rede, dann ist hiermit ein Abzugsverfahren gemeint, welches grundsätzlich der Umsatzsteuer zuzuordnen ist. Das Reverse Charge Verfahren regelt den Übergang der einzelnen Steuerschuldnerschaften, wonach der jeweilige Leistungserbringer die berechneten Umsatzsteuerbeträge vom Leistungsempfänger vereinnahmen und diese dann an das zuständige Finanzamt weiterleiten muss. Der Leistungsempfänger wiederum kann die zuvor gezahlte Umsatzsteuer dann als Vorsteuerabzug geltend machen, er muss jedoch zum einen Unternehmer sein und zusätzlich alle Bedingungen des Vorsteuerabzugs erfüllen. Bei einem Abzugsverfahren ist es jedoch so, dass einzelne Leistungen dafür sorgen können, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.

Reverse Charge – Erweiterung betrifft die Mobilfunkgeräte

Die Erweiterung des Reverse Charge Verfahrens betrifft, zum Ärger vieler, nun auch die Mobilfunkgeräte. Werden Lieferungen von Handys, die zu einem Gebrauch für ein bestimmtes Netz zugelassen sind, verkauft, so greift neuerdings hierauf das Abzugsverfahren. D. h., dass für bestimmte Inlandslieferungen von Mobilfunkgeräten mit integrierten Schaltkreisen gilt die Sonderregelung der Umsatzsteuer. Da jedoch nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist, um welche Art der Geräte es sich handelt, gibt es auch aktuell noch sehr große Rechtsunsicherheiten.

Jede der bislang bestehenden Verwaltungsregelungen für die Anwendung dieser Steuerschuldnerschaft führte in der Praxis zunächst jedoch zu großen Problemen, sodass ein ergänzendes Schreiben erstellt wurde, welches nun den Umsatzsteueranwendererlass um einige Punkte ergänzte. Das ergänzende Schreiben vom 22. September 2011 sollte nun dafür sorgen, dass mehr Klarheit in Bezug auf die Steuerschuldnerschaft gegeben ist und die Lieferanten und Kunden dieser Mobilfunkgeräte nun besser Bescheid darüber wissen, wer die Steuerschuld nun tatsächlich zu erbringen hat.

Reverse Charge Verfahren bei Mobilfunkgeräten im Überblick

Das Reverse Charge Verfahren für Mobilfunkgeräte kann nun, laut Angaben des ergänzenden Schreibens des Bundesministeriums so zum Tragen kommen, dass Umsätze, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 30. September 2011 ausgeführt wurden, durch das leistende Unternehmen nicht beanstandet werden dürfen, sofern diese die Lieferungen tatsächlich auch ausgeführt haben. Mit dem ergänzenden Schreiben vom 30. September 2011 sollte nun weiterhin Klarheit darüber geschaffen werden, wie es sich beispielsweise mit den Geräten mit integriertem Schaltkreis verhält.

Wie funktioniert das Reverse Charge Verfahren bei Geräten mit integrierten Schaltkreisen?

Das Reverse Charge Verfahren bei den Lieferungen der Mobilfunkgeräte mit integrierten Schaltkreisen sorgte allerorts für erhebliches Durcheinander, was nur schwer in den Griff zu bekommen war.  Vielfach wurde die Steuer dem Abnehmer zwar in Rechnung gestellt und vom bezogenen Unternehmen dann auch als Vorsteuer in Abzug gebracht, jedoch vom liefernden Unternehmen selbst gar nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt. Glaubt man der Statistik, so sind dem Fiskus hier viele Millionen Euro durch die Lappen gegangen. Ist der Irrtum dann irgendwann aufgefallen, so war es trotzdem sehr schwer die Steuer noch einzuziehen, da viele Unternehmen nicht mehr in der Lage waren, die Umsatzsteuerlast zu begleichen. Mit dem ergänzenden Schreiben zum Reverse Charge Verfahren bei den Mobilfunkgeräten konnte so eine Einheitlichkeit erreicht werden, die jedem Lieferanten dieser Mobilfunkgeräte eine genaue Information bot. Ziel dieser Maßnahmen, die aktuell mehr und mehr auch fruchten, war es, die jeweilige Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfänger mit der Steuerschuld und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zusammenzulegen.

Steuerberater und Finanzämter geben im Zweifel Auskunft

Unternehmen, die trotz aller Informationen noch immer nicht ausreichend Bescheid darüber wissen, wer im Einzelnen die Steuerschuld zu tragen hat, können sich zu jeder Zeit an die Finanzbehörden wenden. Die Mitarbeiter hier geben Auskunft, ob Lieferant oder Kunde der Mobilfunkgeräte als Steuerschuldner einzusetzen ist.

Zusätzlich bieten auch die örtlichen Steuerberater Hilfestellung, wenn es um das komplizierte Reverse Charge Verfahren geht. Im Zweifel sollte also unbedingt sachkundiger Rat eingeholt werden, damit die Steuerlast auch da verbucht und gezahlt wird, wo sie letztendlich hingehört.

 

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