
Ist vom Reverse Charge Verfahren die Rede, dann ist hiermit ein Abzugsverfahren gemeint, welches grundsätzlich der Umsatzsteuer zuzuordnen ist. Das Reverse Charge Verfahren regelt den Übergang der einzelnen Steuerschuldnerschaften, wonach der jeweilige Leistungserbringer die berechneten Umsatzsteuerbeträge vom Leistungsempfänger vereinnahmen und diese dann an das zuständige Finanzamt weiterleiten muss. Der Leistungsempfänger wiederum kann die zuvor gezahlte Umsatzsteuer dann als Vorsteuerabzug geltend machen, er muss jedoch zum einen Unternehmer sein und zusätzlich alle Bedingungen des Vorsteuerabzugs erfüllen. Bei einem Abzugsverfahren ist es jedoch so, dass einzelne Leistungen dafür sorgen können, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.