Umsatzsteuer

Das Reverse-Charge-Verfahren

26. Juli 2010

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Regelung bei der Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Fiskus die Umsatzsteuer schuldet, sondern der Leistungsempfänger. Eingeführt wurde das Verfahren zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und dient gleichzeitig zur Erleichterung im Verwaltungsaufwand, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Fall handelt. Mit der Einführung des Reverse-Charge-Verfahren reagiert die Bundesregierung auf Untersuchungen, die ergaben, dass auch ein Unternehmen, wenn es  zahlungsunfähig ist, es weiterhin vom Vorsteuerabzug profitieren kann,  auch wenn das Unternehmen nicht die Rechnungen begleichen kann. Das sahen die Untersuchungen und auch die Bundesregierung als großes Defizit im Mehrwertsteuersystem an. Vorhaben zur Ausgleichung dieser Schwäche war das Reverse-Charge-Verfahren, welches bereits in anderen Bereichen angewendet wird. Mit der Einführung war es möglich unter bestimmten Voraussetzungen dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu übertragen und hat gleichzeitig, sofern möglich, das Vorsteuerabzugsrecht. Für das Finanzamt bedeutet die neue Regelung weniger betrügerische Insolvenzen, Scheinrechnungen und Zahlungsunfähigkeit.

Aber das Reverse-Charge-Verfahren bekam mit dem von der EU verabschiedeten Mehrwertsteuerpaket 2010, welches von den europäischen Mitgliedsstaaten bis zum 31. Dezember 2009 umgesetzt werden musste und in Deutschland mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführt wurde, eine ebenso große Bedeutung zu gesprochen. Denn mit Verabschiedung des europaweit geltenden Pakets sollte eine Vereinfachung der Umsatzsteuerreglung erfolgen, die bei Dienstleistungen anfallen, welche über die Grenzen des jeweiligen Landes entstehen. So galt bis 2009, dass die Umsatzsteuer dort fällig wurde, wo das leistende Unternehmen ansässig war. Allerdings musste vorab geprüft werden ob die Grundregel nicht unter einer der vielen Ausnahmen liegt. In diesem Jahr erfolgte dann eine neue Rechtslage, in der festgesetzt wurde, nicht mehr der Standort des Unternehmens, welches Leistungen an andere Unternehmen erbringt, maßgebend, sondern ab 2010 gilt, dass der Sitz des Leistungsempfängers beziehungsweise der Betriebstätte, sofern dort die Leistung erbracht wurde.

Doch auch in diesem Jahr bestätigen Ausnahmen die Regel. So gilt es nicht bei Grundstücksleistungen, Personenbeförderung, Verpflegungsleistungen, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel sowie bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen und unterhaltenden Leistungen. Bezieht also ein Unternehmen eine Katalogleistung, die auf das europäische Mehrwertsteuersystem basieren, wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet. Das bedeutet, dass das Unternehmen – in dem Fall der Rechnungsempfänger – die Umsatzsteuer des eigenes Landes berechnet und diesen wiederum beim Finanzamt angibt, um den Betrag dann wieder unter den vorausgesetzten Bestimmungen von der Vorsteuer abzuziehen. Um das Reverse-Charge- Verfahren anzuwenden, ist es vorgeschrieben, dass die Leistungen bei Abwicklung keiner deutschen Steuer unterliegen. Das leistende Unternehmen muss vorab die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen lassen.

Für das Jahr 2010 gibt es allerdings neue Ausnahmereglungen. So sind Restaurant- und Verpflegungsleistungen nun dort zu versteuern sind, wo sie auch erbracht wurden. Auch bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln, die beispielsweise ununterbrochen 30 Tage lang gemietet werden, gilt die gleiche Reglung. Erst nach Ablauf des Zeitraums kommt die neue Grundregel zum Einsatz und dann fällt die Steuerbarkeit auf den Leistungsempfängers. Für das Be- und Verarbeiten von beweglichen Gegenständen hingegen gibt es seit diesem Jahr keine Ausnahmeregelung mehr. Das bedeutet, dass erbrachte Leistungen, die am Ort des Sitzes des Auftragsgebers, welcher sich im Ausland befindet, erfolgt sind, unterliegt die Steuerbarkeit im jeweiligen Ausland. Ebenso bestehen bei Leistungen von Güterspediteuren und Vermittlern keine Ausnahmereglung mehr.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.