Fahrtkosten

Es war einmal eine Pendlerpauschale

28. Juli 2010

In der heutigen Zeit ist es nichts außergewöhnliches mehr, dass Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren. Dauerhaft bedeutet das allerdings auch hohe Kosten. Vor allem Benzinkosten, Tickets für Bus und Bahn, aber auch Reparaturen sind verbunden mit einem hohen finanziellen Aufwand. Genau dafür schaffte der Gesetzgeber mit der Entfernungspauschale beziehungsweise umgangssprachlich Pendlerpauschale bereits früh einen Ausgleich, in dem Arbeitnehmer die Kilometer, welche zum Weg zur Arbeit und wieder in das eigene zu Hause anfallen, steuerlich absetzbar machte. Doch kaum eine andere steuerliche Erleichterung wurde in den letzten Jahren so heftig diskutiert, so sehr, dass sie eingeführt, abgeschafft und wieder eingeführt wurde.

Die heutige Form der Pendlerpauschale ist im Einkommenssteuergesetz verankert und ist seit 2009 wieder vom ersten Kilometer steuerlich absetzbar. Die Anfänge der Pauschale liegen bereits in den 1920ern und wurde mit der so genannten Reichsvereinheitlichung des Einkommensteuergesetzes umgesetzt. Doch schon vor diesem Zeitpunkt gab es Urteile, die eine Pendlerpauschale als sinnvoll erachtetet. So hieß es in einem Urteil des preußischen Oberwaltungsgerichts, dass ein Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit gelangt, auch kein Erwerb hat und entschied somit für die Entfernungspauschale. Aber trotz dessen waren sich Politiker einig, dass der Arbeitsweg ein ausschließlich privates Problem sei und jeder Arbeitnehmer frei über seinen Wohnsitz entscheiden könnte. 1920 sprach der Gesetzgeber dann doch den Steuerzahlern eine Vergünstigung zu, allerdings waren nur Fahrscheine aus öffentlichen Verkehrsmitteln steuerlich absetzbar. Nur wenn aus beruflichen Gründen ein Fahrzeug von Nöten war, gab es auch in geringen Umfang die Möglichkeit die Benzinkosten geltend zu machen.

Erst 1955 nahm dann die Entfernungspauschale erst Grundzüge der heutigen Form an. Damals hob das Bundesgericht die in den 1920ern beschlossene Gesetzgebung auf und so konnten Steuerzahler, die mit dem Auto zur Arbeit fuhren 50 Pfennig absetzen, für Arbeitnehmer, welche mit dem Motorrad hatten die Möglichkeit 22 Pfennig pro Kilometer steuerlich geltend zu machen und mit dem motorisierten Fahrrad waren sogar 12 Pfennig steuerlich absetzbar. Allerdings begrenzte sich die damalige Gesetzgebung auf 40 Kilometer.

Mitte der 1960ern nahm die Motorisierung zu und das führte dazu, dass erstens die Pendlerpauschale für Zweiräder wegfiel und zweitens diese von 36 Pfennig auf 16 Pfennige gekürzt wurde. Das änderte sich aber wieder schnell und bereits 1971 gab es keine Begrenzung der Kilometeranzahl, die steuerlich absetzbar waren und zusätzlich wurde der Betrag der Vergünstigung hinaufgeschraubt. So waren es 1971 36 Pfennig, die abgesetzt werden konnten, 1989 waren es aufgrund gestiegener Mineralölsteuer 43 Pfennig und 2001 schließlich 70 Pfennig. Weiterhin jedoch mussten die tatsächlich entstandenen Kosten bei Bus und Bahn aufgelistet werden. Das fiel erst weg als die damalige Bundesregierung beschloss, dass es gleich war mit welchen Verkehrsmittel zur Arbeit gelang. So waren es bis 2003, bis zu 40 Cent, die steuerlich absetzbar waren. 40 Cent für die ersten 10 Kilometer und 36 Cent für jeden weiteren Kilometer konnten steuerlich geltend gemacht werden. Die durchaus optimalsten Lösung kam dann 2004. Zu diesem Zeitpunkt legte der Gesetzgeber fest, dass 30 Cent pro Kilometer steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden konnten. Wichtig war nur, dass es ich um den kürzesten Weg zur Arbeit handelte.

2006 war dann wohl die härteste Stunde der Entfernungspauschale, denn sie wurde so gut wie gestrichen. Nur ab dem 21. Kilometer konnte die Pauschale steuerlich absetzbar gemacht werden. Seit dem 18. März 2009 allerdings können Arbeitnehmer rückwirkend bis 2007 die volle Entfernungspauschale bis zu einer Höchstgrenze von 4.500 Euro nutzen und das ganz gleich welches Verkehrsmittel sie nutzen.

 

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