Steueränderungen

Änderung der Steuer 2010 – die unbekannten Neureglungen

2. August 2010

Das Wachstumsbeschleunigungs- sowie das Bürgerentlastungsgesetz, welche in diesem Jahr in Kraft getreten sind, bedeuteten vor allem eine umfangreiche Änderung der Steuer 2010. Alleine das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das für Bürger und Unternehmen Entlastungen in Höhe von 8,5 Milliarden Euro mitbringt, dient, wie bereits der Name vermuten lässt, als Anschub für die deutsche Wirtschaft, die vor allem im Jahr 2008 und 2009 durch die Finanzkrise auch in Deutschland deutlich zu spüren war. Aber auch Familien sollen von der Gesetzgebung profitieren. Das möchte die Bundesregierung damit erreichen in dem sie sowohl den Kinderfreibetrag wie auch das Kindergeld erhöht. Bessere steuerliche Absetzbarkeit bei Unternehmen und auch Erben sollen von der Änderung der Steuer 2010 einen positiven Nutzen ziehen können. Gleiches gilt für das Bürgerentlastungsgesetz, welches Steuerzahler in einer von 9,2 Milliarden Euro entlasten sollen.

Insbesondere der Versorgungsaufwand ist dabei ein wesentlicher Bestandteil, der mit dem 2010 in Kraft getretenen Bürgerentlastungsentlastungsgesetz nun besser steuerlich geltend gemacht werden kann. Beide neuen Gesetze wurden bereits vor 2010 stark frequentiert und diskutiert. Dabei kam es nicht immer zu positiven Stimmen, da die Milliarden Entlastungen in Zeiten der Finanzkrise und hohen Schulden des Bundeshaushaltes häufig als sinnlos dargestellt wurde. Doch es gab auch Gesetze, die gleichzeitig mit dem Bürgerentlastungs- und Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ins Leben gerufen wurden, jedoch kaum eine medialen Bedeutung zu gesprochen bekamen.

Darunter fällt auch die Abgeltungssteuer von ausländischen Lebensversicherungen, welche nun mit der Änderung der Steuer 2010 gleichzusetzen mit inländischen Lebensversicherungen wurde, sofern eine deutsche Niederlassung vorhanden ist. Bereits im letzten Jahr wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, dessen steuerliche Satz bei 25 Prozent liegt und eigentlich nur dann bei Lebensversicherungen greift, wenn die Vertragslaufzeit nicht 12 Jahre erreicht. Allerdings unterlag eine ausländische Lebensversicherungsgesellschaft bis zur Änderung der Steuer 2010 nicht der Gesetzgebung, was sich nun aber geändert hat. So werden nun ausländische Lebensversicherung, dessen Vermittler einen Sitz in Deutschland haben, dem deutschen Gesetz gleichgestellt. Weiterhin allerdings gilt die Abgeltungssteuer für Zinsen, Dividende und für Gewinne aus dem Wertpapierhandel. Jedoch nur so lange der Sparpauschalbetrag von 801 Euro jährlich nicht übersteigen wird. Denn bis zu dieser Grenze bleiben Erträge weiterhin steuerfrei.

Eine weitere Änderung der Steuer 2010 betrifft die Bargeldkontrolle, welche nun verschärft wurden. Das bedeutet, dass Reisende, die mehr als 10.000 Euro mit sich führen dies beim Zoll anmelden müssen. Bisher lag die Grenze bei 15.000 Euro. Aber auch wer weniger als 10.000 Euro bei sich trägt, jedoch bei einer Kontrolle verdächtige Unterlagen mitführt und der Verdacht auf beispielsweise Steuerhinterziehung besteht, dessen Unterlagen werden von der Zollbehörde an das zuständige Finanzamt zu gesendet.

Eine indirekte Änderung der Steuer 2010 umfasst die EU-Zinssteuer, dessen Richtlinie bereits seit 2005 besteht. In der Zinssteuerrichtlinie haben sich einige EU-, EWR und Drittländer dazu verpflichtet, dass sie zur Sicherheit der Besteuerung von Zinserträgen einer Kontrollpflicht unterliegen. Ist das nicht er Fall, dann sind die Staaten verpflichtet eine EU-Zinssteuer von 20 Prozent abzugeben. Bisher waren es Belgien, Luxemburg und Österreich, die sich nicht an der europäischen Richtlinie beteiligten. Doch ab dem 01. Januar 2010 führt nun auch Belgien die Kontrollpflicht ein Das bedeutet, dass auch Belgien deutsche Finanzämter über die Zinserträge von deutschen Anlegern, die in Belgien ihr Geld in Wertanlagen deponieren, informiert.

Ebenso weitläufig verbunden mit der Änderung der Steuer 2010 ist das Steuerhinterziehungsgesetz verbunden. Bereits am 01. August 2009 trat das Gesetz in Kraft und wo drunter seit 2010 auch die die Dokumentationspflicht bei hohen Überschusseinkünften fällt. Das heißt, dass alle Einkünfte, die einen jährlichen Wert von 500.000 Euro übersteigen einer gesonderten Nachweispflicht unterstehen. So sollten Einnahmen und Werbungskosten der letzten 6 Jahre aufbewahrt werden, denn zur einer Prüfung kann es auch ohne Anlass kommen. Zu den Überschusseinkünften zählen alle Einnahmen, die nicht aus Gewerbe, selbständiger Tätigkeit oder Land bzw. Forstwirtschaft stammen.

 

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