Unter einer Aufwandsentschädigung versteht man die Deckung der Kosten, die zur Erbringung einer Leistung notwendig sind. Wer sich zum Beispiel für seinen Arbeitgeber auf eine Dienstreise begeben muss, hat in der Regel auch Aufwendungen für Fahrt, Verpflegung oder Übernachtung. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer diese Aufwendungen steuerfrei zu ersetzen. Eine Besteuerung von Aufwandsentschädigungen findet in diesem Falle nicht statt. Zudem werden von der gezahlten Entschädigung auch keine Sozialabgaben fällig. Vom Prinzip her handelt es sich hier um durchlaufende Kosten, da die erstatteten Aufwendungen ja klar belegt werden können. Es ist jedoch auch möglich, dass einer Aufwandsentschädigung kein direkter Posten gegenübersteht, was insbesondere bei ehrenamtlichen Tätigkeiten der Fall ist. In diesen Fällen gibt es bei der Besteuerung von Aufwandsentschädigungen einige Punkte zu beachten.