Verbrauchssteuern – Steuern ganz speziell für Verbraucher?
In steuerlichem Zusammenhang fällt des Öfteren der Fachbegriff „Verbrauchssteuern“, aber was ist darunter eigentlich zu verstehen? Hat es etwas mit besonderen Steuern zu tun, die nur von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu bezahlen sind? Glücklicherweise nicht. Der Begriff Verbrauchssteuer bezieht sich vielmehr darauf, dass der Gebrauch – oder eben der Verbrauch – von bestimmten Waren und Gütern mit einer gesonderten Steuer belastet wird, die natürlich auch von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB getragen werden muss. Der Großteil der Waren, auf die eine so genannte Verbrauchssteuer erhoben wird, waren – und sind es teilweise auch heute noch – Luxusartikel, die aus der Sicht eines auf das Gemeinwohl ausgerichteten Staates eine Sondersteuer rechtfertigen. In steuerlicher Hinsicht stellen die Verbrauchssteuern übrigens eine bemerkenswerte Ausnahme dar, denn im Regelfall ist eine doppelte Besteuerung natürlich nicht rechtens: Auf Waren und Güter die verbrauchssteuerpflichtig sind kann im unternehmerischen Wirtschaftskreislauf aber natürlich trotzdem Umsatzsteuer erhoben werden. Von Unternehmerseite werden Verbrauchssteuern im Regelfall etwas anders bezeichnet und zwar als so genannte Kostensteuern., dass heißt die durch die Verbrauchssteuern entstehenden werden im Rahmen der betrieblichen Preiskalkulation auf den Käufer – also den Verbraucher mit Hilfe der Verbrauchsteuer – umgelegt.