Verbrauchssteuer

Basiswissen: Verbrauchssteuern – was ist darunter zu verstehen?

17. November 2010

Verbrauchssteuern – Steuern ganz speziell für Verbraucher?

In steuerlichem Zusammenhang fällt des Öfteren der Fachbegriff „Verbrauchssteuern“, aber was ist darunter eigentlich zu verstehen? Hat es etwas mit besonderen Steuern zu tun, die nur von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu bezahlen sind? Glücklicherweise nicht. Der Begriff Verbrauchssteuer bezieht sich vielmehr darauf, dass der Gebrauch – oder eben der Verbrauch – von bestimmten Waren und Gütern mit einer gesonderten Steuer belastet wird, die natürlich auch von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB getragen werden muss. Der Großteil der Waren, auf die eine so genannte Verbrauchssteuer erhoben wird, waren – und sind es teilweise auch heute noch – Luxusartikel, die aus der Sicht eines auf das Gemeinwohl ausgerichteten Staates eine Sondersteuer rechtfertigen. In steuerlicher Hinsicht stellen die Verbrauchssteuern übrigens eine bemerkenswerte Ausnahme dar, denn im Regelfall ist eine doppelte Besteuerung natürlich nicht rechtens: Auf Waren und Güter die verbrauchssteuerpflichtig sind kann im unternehmerischen Wirtschaftskreislauf aber natürlich trotzdem Umsatzsteuer erhoben werden. Von Unternehmerseite werden Verbrauchssteuern im Regelfall etwas anders bezeichnet und zwar als so genannte Kostensteuern., dass heißt die durch die Verbrauchssteuern entstehenden werden im Rahmen der betrieblichen Preiskalkulation auf den Käufer – also den Verbraucher mit Hilfe der Verbrauchsteuer – umgelegt.

Die Verbrauchssteuern in Deutschland – früher und heute

Verbrauchssteuern sind keineswegs eine aktuelle Erfindung der deutschen Politik oder der Finanzverwaltung des Bundes und sie werden uns auch nicht durch europaweit geltende und rechtlich verbindliche EG-Richtlinien zur Übertragung ins deutsche Steuerrecht aufgenötigt. Verbrauchssteuern haben vielmehr – auch auf deutschen Boden – eine sehr lange Tradition, die im Falle der Salzsteuer sogar nachweislich bis in das Mittelalter in die Zeit der Könige von Franken zurückreicht. Die Steuer auf das über viele Jahrhunderte lang sehr wertvolle Verbrauchsgut Salz wurde in Deutschland allerdings mittlerweile abgeschafft und ersatzlos gestrichen und zwar zu Beginn des Jahres 1993. In der benachbarten Alpenrepublik Österreich war die traditionelle Salzsteuer immerhin noch bis ins Jahr 1995 verbindlich und in der Schweiz besteht sie in Gestalt eines Salzmonopols der einzelnen Schweizer Kantone sogar noch bis heute fort. Weitere heute von der Bundesrepublik aufgegebene Verbrauchssteuern wurden über viele Jahre und Jahrzehnte erhoben und betrafen häufig Produkte, die heute kein zweifelsfrei kein Luxusgut mehr darstellen: Zucker, Zündwaren, Leuchtmittel oder Tee. Weitaus größer als die Zahl der mittlerweile abgeschafften Steuern auf Waren und Güter, die ihren Status als Luxusartikel verloren haben, ist hierzulande allerdings ganz sicher die Zahl der für Verbraucher und Unternehmer relevanten Verbrauchssteuern, welche auch heute noch uneingeschränkt gültig sind. Zu den Verbrauchssteuern zählen unter anderem die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer, die Kaffeesteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer auf alkoholische Getränke, die nicht eindeutig den bereichen Wein oder Spirituosen zugeordnet werden können, und die jüngste Vertreterin unter den Verbrauchssteuern, die Alkopopsteuer aus dem Jahre 2004. Ein kurzer Blick auf die hier besteuerten Güter und Waren macht schnell deutlich: Vor allem häufig nachgefragte Genussmittel werden hier besteuert. Zwei weitere Steuern werden von Steuerexperten ebenfalls zum Gebiet der Verbrauchssteuern hinzugerechnet, auch wenn sie gerade nicht Luxusartikel oder Genussmittel besteuern, sondern grundlegende Ressourcen, die vor allem auch für Unternehmer steuerlich relevant sind: Dies sind die Energiesteuer (ehemals Mineralölsteuer) und die Stromsteuer.

 

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