Einkommensteuer

Steuererklärung 2009 – Das Aus des Seeling Modells

6. August 2010

Termin Steuererklärung 2009

© Angela Kail – Fotolia.com

Unternehmer konnten bisher mit dem Seeling Modell für die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten zu 100 % die Vorsteuer beantragen. Voraussetzung dafür war es, dass die gewerbliche Nutzung des Gebäudes mindestens 10 Prozent beträgt und die private Nutzung des Gebäudes zehn Jahre lang der Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Zudem mussten die kompletten Kosten aus dem Unternehmensvermögen stammen. Zum Termin der Steuererklärung 2009 besteht weiterhin die Möglichkeit den steuerlichen Vorzug zu nutzen. Doch ab 2011 wird sich das ändern, da die EU das endgültige Aus des Seeling Modells beschloss.

Für alle Steuerzahler, die eine Verlängerung des Termins der Steuerklärung 2009 beantragt haben, können noch bis Oktober diesen Jahres ihre Einkommensteuererklärung abgeben und sich so ebenfalls vom Seeling Modell einen steuerlichen Vorteil verschaffen. Wie bereits erwähnt gewährt so das Finanzamt für den privaten genutzten Teil ein zinsloses Darlehen auf einen Zeitraum von zehn Jahre hochgerechnet.

Das wurde auch in einem Urteil des europäisches Gerichtshof im Jahr 2003 als vollkommen legitim angerechnet. Doch der Fiskus, insbesondere in Deutschland kämpfte durch das Modell mit hohen Steuerausfällen, so dass die Bundesregierung bereits im Jahr 2007 darauf drängte das Seeling Modell zu verändern was ab 2011 nun auch geschehen wird. Denn ab dem 01.01.2011 muss die neue Richtlinie ins nationale Recht übergehen. Für Käufer und Bauherren bedeutet dass, dass das Gebäude entweder bis 31.12.2010 gekauft oder fertig gestellt sein muss, um von der Vorzugsteuer zu profitieren. Das heißt wiederum., sowohl für den Termin der Steuererklärung 2009 wie auch 2010 kann das Seeling Modell angewendet werden.

Denn ab 2011 wird im deutschen Umsatzsteuergesetz und im Zuge der neuen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemischt genutztes Gebäude nicht mehr zu 100 % von der Vorsteuer abziehbar. Allerdings ist es nun möglich, dass Vorsteuerabzüge nun ach nachträglich geltend gemacht werden können.

Doch wie kam eigentlich das Seeling Modell zu Stande, von dem seit 2004 zahlreiche Steuerzahler profitierten? Zurückzuführen ist das Modell auf den Unternehmer Wolfgang Seeling, welche einen Baumpflege- und Gartenbaubetrieb in Starnberg besitzt und 1995 ein zweigeschossiges Gebäude erbaute. Die Baukosten betrugen damals 600.000 Euro. Dabei verwendetet er das Erdgeschoss – ca. 60 % der gesamten Nutzfläche – für die betriebliche Nutzung und das obere Geschoss wurde als private Wohnung eingerichtet. Das gesamte Gebäude jedoch ordnete Herr Seeling seinem Unternehmensvermögen zu und zog bei der Umsatzsteuerklärung 2005 die Vorsteuerbeträge der Baukosten von insgesamt rund 85.000 Euro in voller Höhe ab. Für die private Nutzung setzte Herr Seeling einen steuerlichen Eigenverbrauch von 5.359 Euro ab und zahlte dafür dem Finanzamt eine Umsatzsteuer von 803,85 Euro. So wurde es seit 2004 von vielen Steuerzahlern auch gemacht und galt ebenso beispielsweise beim Termin der Steuerklärung 2009. Doch bei der damaligen Rechtslage war es nicht zulässig und so strich das Finanzamt den Vorsteuerabzug der eigenen Wohnung. Denn nach damaliger Auffassung erzielt man mit der Privatwohnung keine umsatzpflichtigen Einnahmen und daher ist der Vorsteuerabzug für die Baukosten in dem Bereich auch nicht zulässig. Herr Seeling jedoch ging in Revision und legte seinen Fall vor dem Bundesfinanzhof in München vor, welches wiederum die Klage zur Überprüfung dem Europäischen Gerichtshof einreichte, die dann Herr Seeling 2003 Recht gab.

Doch nur sieben Jahre später steht das Seeling Modell wieder ob dem Aus und kann nur noch zum Termin der Steuererklärung 2009 und 2010 angewendet werden.

 

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