Erbschaftssteuer

Steuer Änderung 2010 – Erbschaftssteuer – steuerliche Vorteile nutzen

9. August 2010

Erbt ein Steuerzähler ein Vermögen, dessen Umfang und Höhe durch ein Testament, ein Erbvertrag oder einer Schenkung festgesetzt ist, dann unterliegt das der Erbschaftssteuer. Grundsätzlich bestimmt die Höhe des geerbten Vermögens auch die Höhe der Steuer, welches sich durch die Steuer 2010 Änderungen in zahlreichen Punkten neu gestaltet wurde und auf der Erbschaftssteuerreform 2009 basieren. Die Erbschaftssteuer und das dazugehörige Gesetz sind komplex, lassen jedoch Spielraum, um Steuern zu sparen.

Zunächst allerdings muss die Erbschaftssteuer berechnet werden. Dabei zählt nicht nur die Höhe des geerbten Vermögens, sondern auch in welche Steuerklasse die Erben eingestuft sind. Unbegünstig dabei sind vor allem Lebenspartner, die in Steuerklasse III eingestuft werden und somit mehr Steuern zahlen müssen als beispielsweise Kinder des Erblassers, welche in Steuerklasse I eingeteilt sind.

Tabelle der Steuersätze der einzelnen Steuerklassen für 2010:

Wert I II III
75.000 Euro 7% 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50%

Beispiel: Erbt ein Steuerzahler in der Steuerklasse I ein Vermögen von 74.999 Euro dann fällt ein Satz von 7 % an. Wird die gleiche Höhe des Vermögens an einen Steuerzahler mit Steuerklasse II vererbt, wird ein Steuersatz von 15 Prozent veranschlagt. Bevor die Steuer 2010 Änderungen kamen waren in der Steuerklasse II sogar 30 Prozent, die anfielen.

Der Steuersatz wird jedoch zunächst erst einmal mit dem Freibetrag verrechnet So können Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, Kinder des Erblassers – dazu zählen auch Adoptiv- und Stiefkinder – erhalten einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro und bei Enkel und Urenkel sind es 200.000 Euro. Alle Erben der Steuerklasse II und III bekommen einen Freibetrag von 20.000 Euro zugesprochen. Auch hier wurde in diesem Jahr einiges novelliert. Die Steuer 2010 Änderung befasste sich vor allem mit dem Freibetrag für Ehepartner, welche von 307.000 Euro nun auf 500.000 hochgeschraubt wurde.

Neben dem Freibetrag bietet das Erbschaftssteuergesetz auch eine sachliche Steuerbefreiung, sofern sie im Zeitpunkt der Entstehung  der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer erfüllt ist. So kann ein Erbe der Steuerklasse I eine Befreiung in Höhe von 41.000 Euro für Hausrat steuerlich geltend machen. Eingeschlossen sind ebenfalls Wäsche und Kleidung. Für andere bewegliche Gegenstände wie beispielsweise ein Fahrzeug liegt der sachliche Freibetrag für Erben der Steuerklasse I bei 12.000 Euro. Allerdings gilt das nicht für unter anderem Edelsteine, Wertpapiere oder Münzen. Bei Kunstsammlungen – darunter fallen auch wissenschaftliche Sammlungen, Archive und Bibliotheken – beträgt die Steuerbefreiung bis zu 60 Prozent, sofern die Kunst im öffentlichen Interesse liegt und der Forschung oder der Volksbildung von Nutzen sind. Auch Personen, die dem Erblasser gepflegt haben oder Unterhalt geleistet haben, ohne das sie dazu verpflichtet waren, erhalten eine steuerliche Befreiung von 20.000 Euro.

Wenn beispielsweise das Haus weitervererbt an die Kinder vererbt wurde, aber der oder Lebenspartnerin oder Ehegattin weiter in diesem Haus lebt, tritt der Paragraph des Dreißigsten ein. Denn dann müssen die Erben dem Ehegatten oder Lebenspartner bis zu dreißig Tage nach dem Tod des Erblassers die Nutzung des Hauses gestatten. Gleiches gilt auch bei gezahltem Unterhalt.

Die Steuer 2010 Änderung der Erbschaftssteuer umfasst außerdem das Wohneigentum, welches steuerfrei bleibt, sofern der Ehegatte oder die Kinder mindestens 10 Jahre dort leben bleiben. Allerdings können Kinder des Erblassers nur eine Wohnfläche von 200 m² steuerlich geltend machen. Trotz dessen bleibt genügend Raum um steuerlich zu profitieren.

 

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