Gewerbesteuer

Gewerbesteuer sparen – geht das überhaupt?

24. Juni 2010

Gewerbesteuer – die Situation in Deutschland

© Thomas Aumann – Fotolia.com

Obwohl natürlich auch in allen anderen europäischen Ländern Unternehmen und Gewerbetreibende Steuern entrichten müssen, nimmt die deutsche Steuerregelung in Gestalt der Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) eine steuerrechtliche Sonderstellung ein. Rechtlich gründet sich die Gewerbesteuer auf den Regelungen des GewStG, des Gewerbesteuergesetzes. Die genaue Durchführung der Gewerbesteuer-Erhebung durch die Finanzämter ist allerdings nicht im Gesetz selbst geregelt, sondern in der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie in den Gewerbesteuer-Richtlinien. Die deutsche Gewerbesteuer zählt zu den so genannten Objektsteuern und darüber hinaus zu den Gewerbesteuern. Unter den Fachbegriff „Objektsteuer“ fällt sie, weil ihre Berechnungsgrundlage die objektive Ertragskraft des zu besteuernden Gewerbebetriebes ist.

Die Gewerbesteuer ist eigentlich eine Gemeindesteuer

Neben der Grundsteuer ist die Gewerbesteuer eine der wenigen originären Gemeindesteuern, die durch die Gewerbesteuer erzielten Einnahmen fließen also nicht zentral an Bund oder Bundesland, sondern verbleiben in der Gemeinde. Unternehmen, die Gewerbesteuer entrichten, zahlen allerdings nicht nur einfach Steuer. Sie profitieren zum Beispiel auch von Infrastrukturmaßnahmen, die aus den Gewerbesteuer-Einnahmen finanziert werden. Dennoch ist dies natürlich überhaupt kein Grund steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewerbesteuer zu vernachlässigen. Ganz im Gegenteil, wer umsichtig plant, unsere nachfolgenden Gewerbesteuer sparen-Tipps befolgt und nebenbei auch einmal einen Blick in die gewerbesteuerlichen Druchführungsverordnungen geworfen hat, kann in der Praxis die Gewerbesteuerlast für das eigene Unternehmen beträchtlich reduzieren.

Gewerbesteuer sparen – Gestaltungsmöglichkeiten bei der Kontoführung

So erlaubt es zum Beispiel das betriebliche Bankkonto eines Unternehmens dem Unternehmer Einfluss auf die letztendliche Höhe der zu entrichtenden Gewerbesteuer zu nehmen. Falls nämlich dieses betriebliche Konto, meist ein so genanntes Kontokorrentkonto, das gesamte Steuerjahr über im Minus ist, führt dies unweigerlich auch zu einer Mehrbelastung durch die steuerliche Regelung für Dauerschuldzinsen. Zwar ist ein Unternehmen mit einem dauerhaft im Minusbereich rangierenden Betriebskonto schon finanziell durch die meist unangenehm hohen Überziehungszinsen gestraft, dass für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständige Finanzamt vor Ort interessiert dies aber leider herzlich wenig. Generell werden in einem solchen Fall nämlich die Hälfte der Zinsen nicht als Verluste gebucht, sondern ganz im Gegenteil auf den erzielten Gewerbeertrag des Unternehmens aufgeschlagen. Auf diese Weise erhöht sich natürlich letztendlich auch die zu zahlende Gewerbesteuer. Wie bei allen Regelungen gibt es auch hier einen Ausweg, der dem Unternehmer Gestaltungsmöglichkeiten bei der Kontoführung eröffnet: Falls das Geschäftskonto an mindestens acht Tagen im Jahr im positiven Bereich steht, fällt die leidige Dauerschuldzins-Regelung komplett weg. Wer allerdings durch kreative Buchführung versucht mit Ach und Krach auf diese acht Tage pro Jahr zu kommen, kann durchaus mit einer kritischen Betrachtung durch das Finanzamt rechnen. Ein solcher Tatbestand nennt sich Gestaltungsmissbrauch beziehungsweise Steuerumgehung, ist aber im Gegensatz zur Steuerhinterziehung glücklicherweise nicht strafrechtlich relevant. Falls das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch bemängelt, kommt für das betroffene Unternehmen also nur die normale Höhe der Dauerschuldzins-Anrechnung zum Tragen.

Der Klassiker beim Gewerbesteuer sparen: Die Betriebsaufteilung

Natürlich ist eine finanzielle und vor allem räumliche Aufteilung des eigenen Unternehmens nicht mal eben so erledigt, auch legen die Finanzämter und Gemeinden strenge Maßstäbe an die Eigenständigkeit der neu geschaffenen Unternehmen. Dennoch ist diese klassische Methode Gewerbesteuern zu sparen mittlerweile weit verbreitet und das nicht ohne Grund, denn das steuerliche Einsparpotenzial ist bei der Betriebsaufteilung tatsächlich beträchtlich. Der Grund hierfür sind die Freibetrags-Regelungen, die bei der Gewerbesteuer-Erhebung zum Tragen kommen. Pro Unternehmen gilt hier ein fest gelegter Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 €. Es macht also Sinn durch eine oder mehrere zweckmäßige Betriebsteilungen möglichst oft in den Genuss dieses durchaus beachtlichen Freibetrages zu kommen. Die neu geschaffenen Betriebe müssen dabei allerdings in räumlichen und personeller Hinsicht und zum Beispiel auch durch getrennte Warenbestellung klar voneinander abgegrenzt sein. Eine Schlüsselrolle kommt natürlich der Buchführung zu, sie muss für jeden Gewerbebetrieb vollkommen separat geführt werden. Trotz der Vorschrift der räumlichen Trennung dürfen alle neu geschaffenen Gewerbebetriebe natürlich in der selben Gemeinde ansässig sein. Dieser Gewerbesteuer-Freibetrag gilt übrigens auch vollkommen unabhängig von der Höhe des Hebesatzes. Der Hebesatz ist dabei die wichtigste Kenngröße bei der Festlegung der zu zahlenden Gewerbesteuer. Er wird nicht zentral von Bund oder Land festgelegt, sondern jede eigenständige Gemeinde kann ihn in Eigenregie festlegen. Er bewegt sich meist im Bereich von 240% bis 490% und seine Höhe richtet sich nach der Standortqualität und der wirtschaftlichen Bedeutung einer Gemeinde. Mit einem niedrigeren Hebesatz können Gemeinden beispielsweise Unternehmen und Gewerbebetriebe zu einer Ansiedlung bewegen.

Leasing-Lösungen helfen Unternehmen dabei Gewerbesteuern zu sparen

Sowohl für Unternehmen und Betriebe, aber wohl vor allem für selbständige Gewerbetreibende, empfiehlt sich von seither eine Reduktion der Gewerbesteuerlast durch sinnvolle Leasing-Lösungen. Anfallende Leasing-Raten können nämlich umgehend als so genannte Betriebsausgaben geltend gemacht werden und das sogar in voller Höhe. Zwar ist die Anschaffung von Betriebsmitteln mit Hilfe von Leasing auf Grund von ungünstigeren Finanzierungskonditionen nicht immer zwingend günstiger als eine kreditfinanzierte Lösung, zum Beispiel durch die Hausbank. In diese Kalkulation darf man aber natürlich nicht nur die Belastung durch Zinsen und Raten mit einberechnen, auch steuerliche Aspekte müssen hier bei einer seriösen Berechnung mit einfließen. Von dieser Seite betrachtet überwiegen ganz klar die steuerlichen Vorteile einer Leasing-Lösung für die Anschaffung von Betriebsmitteln. Mit dem Leasing von sowieso benötigten Kraftfahrzeugen, Maschinen und technischen Gerätschaften lässt sich also im betrieblichen Alltag sogar noch in erheblichem Masse Gewerbesteuer sparen.

 

3 Antworten auf Gewerbesteuer sparen – geht das überhaupt?

Mittelstandsförderer sagt:
1. April 2011 um 10:12

weitere Möglichkeit um Gewerbesteuer zu sparen ist die Umsetzung der EU-Verordnung 2137/85, wo in Abstimmung mit den Finanzämtern ein Unternehmen komplett von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit werden kann.

Diese Verordnung wird viel zu wenig angesprochen und Thematisiert. Bereits mehr als 1200 Klein- und mittelständische Unternehmen in der EU machen hiervon gebrauch.

Auch in Deutschland gibt es bereits Kleinunternehmen wie Spediteure, EDV-Unternehmen Stahlbauer und Ingenieure die diese Verordnung nutzen.

 
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Thomas Neugebauer sagt:
18. März 2012 um 14:36

>>>>>>>>>>>weitere Möglichkeit um Gewerbesteuer zu sparen ist die Umsetzung der EU-Verordnung 2137/85, wo in Abstimmung mit den Finanzämtern ein Unternehmen komplett von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit werden kann.<<<<

Sehr geehrter Mittelstandsförderer,
können Sie mir " die Umsetzung der EU-Verordnung 2137/85 " genauer erklären ?

FG
Thomas Neugebauer

 
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Werner Kessler sagt:
13. November 2013 um 11:15

Ja, was genau besagt die Verordnung 2137/85? Habe mich auch mal mit dem Thema befasst und bisher nur die Möglichkeit mit dem Ausland gefunden (bsp. Malta Limited). Hat damit jemand Erfahrungen gemacht? Soweit ich weiß ist das doch nur für Online-Dienstleiter attraktiv, oder? (Dazu hab ich den Artikel gefunden: http://phsauer.de/online-marketing/)

 
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