Steuer sparen

Fotovoltaikanlagen (Steuern) – mit der Stromerzeugung Geld sparen

16. Februar 2012

Fotovoltaik-Steuern

© Thaut Images - Fotolia.com

Muss eigentlich jeder Steuern für Fotovoltaikanlagen bezahlen, selbst wenn er sie auf dem eigenen Dach hat? Wird durch netzgekoppelte Fotovoltaikanlagen erzeugter Strom in das Netz gespeist und der jeweilige Netzbetreiber kauft den Strom, ist es grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit. Die meisten Fotovoltaikanlagen werden privat auf dem Haus installiert. Für Gewerbetreibende oder solche, die Fotovoltaikanlagen auf einem Haus installieren, dass sie vermieten oder gewerblich nutzen oder welches nicht in ihrem Besitz ist, müssen andere Gesetzmäßigkeiten zugrunde gelegt werden, als bei Personen die die Anlage auf ihrem Privathaus nutzen.

Welche Punkte müssen berücksichtigt werden?

Wenn jemand Fotovoltaikanlagen auf seinem Privathaus installieren möchte, muss als Erstes die Frage geklärt werden, ob dafür ein…

Gewerbe angemeldet werden muss. Rechtlich gesehen ist die Stromerzeugung durch Solar eine unternehmerische Tätigkeit, meistens muss dennoch kein Gewerbe angemeldet werden, auch wenn einige Veröffentlichungen und Finanzamtsaussagen das behaupten. Sind die Fotovoltaikanlagen privat und haben die übliche Größe von einem Einfamilienhaus, ist ihre Zuordnung die einer Bagatelle, wodurch sie dem Gesamtbild einer unternehmerischen Tätigkeit grundlegend nicht entsprechen. Der Bundes-Länder-Ausschuss hat hierzu eindeutige Stellungnahmen zum Gewerberecht beschlossen. Das zuständige Ordnungsamt kann jedoch bei Zweifeln oder Fragen in der jeweiligen Region kontaktiert werden und weitere Informationen geben. Allerdings ist dies das Gewerberecht, womit das Steuerrecht nichts zu tun hat.

Melden Privatpersonen ein Gewerbe an, müssen sie mit einigen Folgeerscheinungen rechnen. Die Rechte als Verbraucher können nach der Gewerbeanmeldung teilweise eingeschränkt sein. Ein Eintritt in die örtliche IHK muss vorgenommen werden, und wenn eine tatsächliche selbstständige Tätigkeit später einmal aufgenommen werden soll, können meistens keine Existenzgründer Förderprogramme mehr genutzt werden.

Welche Steuer gibt es bei Fotovoltaikanlagen?

Im Steuerrecht wird der Betrieb von Fotovoltaikanlagen in Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer eingeordnet. Alle Bereiche unterliegen einer getrennten Betrachtung und Bewertung. Auf den ersten Blick mag dies unlogisch erscheinen, doch es ist steuerrechtlich üblich und kann sogar für finanzielle Vorteile sorgen.

Erwirtschaften Fotovoltaikanlagen langfristig einen Überschuss, dann sind sie interessant für die Einkommensteuer. Das wird erreicht, wenn die Kosten der Fotovoltaikanlagen niedriger sind, als der Erlös, der erzielt wird, durch die Vergütung der Einspeisung in das Netz des Betreibers. Je nach der Abschreibungsart und anderen Punkten kann der Überschuss oder Verlust in den laufenden Jahren ganz unterschiedlich sein. Eine Steuerminderung kann bei Verlusten angesetzt werden, während nur die Überschüsse versteuert werden, die später entstehen. Auch sonstige Einkünfte können so behandelt werden.

Fotovoltaikanlagen müssen Gewinne erwirtschaften, damit eine Gewerbesteuer fällig wird. Erst wenn die gewerbliche Tätigkeit einen Gewinn von über 24.500 Euro im Jahr erreicht, wird eine Gewerbesteuer festgesetzt. Fotovoltaikanlagen die eine Spitzenleistung bis 10 kWp haben, können dies jedoch bei Weitem nicht erreichen.

Es gibt von den Finanzämtern eine Verfügung, die besagt, dass jeder der regelmäßig Solarstrom mit mehr als 50 % des von ihm erzeugten Stroms in das Netz des Betreibers einspeist, eine Umsatzsteuer zahlen muss. Dabei macht es dann keinen Unterschied ob die Fotovoltaikanlagen einen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaften. Wird der erzeugte Strom vollständig und zu 100 % in das Netz eingespeist, fällt er auf alle Fälle in die Pflicht der Umsatzsteuer. Eine Befreiung der Umsatzsteuer kann beantragt werden, wenn sich jemand als Kleinunternehmer eintragen lässt. Dafür ist jedoch die Voraussetzung, dass im vorangegangenen Kalenderjahr der Jahresumsatz samt anfallender Steuer nicht höher als 17.500 Euro war und im laufenden Kalenderjahr der Jahresumsatz nicht über 50.000 Euro steigen wird.

Meist haben private Betreiber von Fotovoltaikanlagen große finanzielle Vorteile. Das Finanzamt erstattet die geleistete Vorsteuer, die zu Beginn auf die hohe Investitionssumme der Anlage bezahlt wurde, im Investitionsjahr zurück. Die Summe der Investition wird daher um die gezahlte Umsatzsteuer von 19 Prozent gemindert. Auch die Vorsteuer, die sich aus anderen Betriebsausgaben ergeben, werden erstattet. Die Umsatzsteuer, die durch die Vergütung der Einspeisung entsteht, muss der Betreiber im Gegenzug an das Finanzamt bezahlen. Er bekommt diese allerdings vom Stromnetzbetreiber zurück und hat keinerlei Verlust in der Vergütung.

 

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