Steueränderungen

Änderung der Steuer 2010 – doch kaum bemerkbar für nichteheliche Lebensgemeinschaften

25. August 2010

Steuer sparen in der Ehe

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Die Ehe galt bis weit in das letzte Jahrhundert hinein als das Optimum für das Zusammenleben von Mann und Frau. Doch der gesellschaftliche Wandel führte zu einem Umdenken und heute spricht niemand mehr von einem Optimum. Wer es möchte tut es und wer nicht, der nicht. Und eben immer mehr Menschen haben sich gegen die Ehe und für das Zusammenleben entschieden. Im Jahr 1999 wurden insgesamt 2,1 Millionen nichteheliche Lebenspartnerschaften erfasst. Das klingt nun im direkten Vergleich gegenüber Verheiraten nicht sehr viel, jedoch hat sich Anzahl von 1989 bis 1999 verdoppelt. Mittlerweile werden genau diese Partnerschaften auch in gewissen Punkten gesetzlich berücksichtigt, aber um eine gleichberechtigte Basis gegenüber Verheirateten in Sachen Steuern zu erreichen, muss zunächst umgedacht werden. Denn auch wenn es eine Änderung der Steuer für 2010 gab, so wurden zwar allgemeine steuerliche Entlastungen geschaffen, jedoch nicht für Steuerzahler, die sich in einer nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft befinden.

Bereits beim Einkommensteuertarif wird das Defizit für nichteheliche Lebensgemeinschaft sichtbar. Zwar kam mit der Änderung der Steuer für 2010 eine positive Entlastung für die Steuerzahler, da der Grundfreibetrag für Ledige von 7.834 Euro auf 8.004 Euro für das Jahr 2010 und für Verheiratete von 15.668 Euro auf 16.009 Euro gestiegen ist, aber weiterhin können Steuerzahler, die in einer nichtehelichen Partnerschaft sind, nur den Freibetrag für Ledige nehmen. Nehmen wir hier einmal ein Beispiel, um das Defizit in diesem Fall ersichtlich zu machen. Wenn beispielsweise zwei Personen ohne Eheschein in einer Beziehung zusammenleben, allerdings geht nur ein Partner einer steuerpflichtigen Tätigkeit nach, muss somit für beide Aufkommen und folglich auch mehr verdienen, kann aber gleichzeitig nur 8.004 Euro als Freibetrag gelten machen. Ein verheiratetes Paar in der gleichen Situation kann dann zum Splitting Tarif zurück greifen. Denn das zu versteuernde Einkommen der Gatten wird errechnet und dann halbiert. Dabei ist es unerheblich wie hoch der Verdienst für das Gesamteinkommen des einzelnen Partners ist. Laut Berechnung liegt der Splittingvorteil für das Jahr 2010 bei bis zu 15.694 Euro. Allerdings kann auch der umgekehrte Fall eintreten. Denn übersteigt das Einkommen jedes Ehepartners die Progressionszone, dann entsteht kein steuerlicher Vorteil, auch nicht mit der Änderung der Steuer für 2010 und der Erhebung des Grundfreibetrages.

Auch mit der Erbschaftsreform wurde eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt. Denn während ein geerbtes Vermögen von 75.000 Euro für Verheiratete mit 7 Prozent besteuert werden, liegt der Steuersatz bei nichtehelichen Partner – die dann als Ledige eingestuft werden – bei 30 Prozent liegt.

Aber es gibt steuerliche Vorteile, die auch Nichtverheiratete nutzen können. So beispielsweise beim Kinderfreibetrag, der mit der Änderung der Steuer für 2010 erhöht wurde. Wohnen Eltern zusammen und haben gemeinsame Kinder, sind jedoch nicht verheiratet, kann jedes Elternteil den Freibetrag für sich steuerlich abziehen. Auch bei den Kinderbetreuungskosten ergibt sich ein vergleichbares Bild. Denn diese können – Ausnahmen jedoch bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren – nur dann geltend gemacht werden, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, unabhängig ob verheiratet oder nicht. Ebenso sieht es beim Schulgeld aus. Bei nichtehelichen Steuerzahlern kann entweder der komplette Freibetrag von 5.000 Euro bei einem Elternteil oder aber jeweils 2.500 Euro abgezogen werden.

 

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