Steuer sparen

Die doppelte Haushaltsführung und welche Kosten von der Steuer absetzbar sind

23. August 2010

Die Zeiten in denen Jobs nahe des Wohnorts lagen, sind in der heutigen Gesellschaft schon lange kein Standard mehr. Millionen Arbeitnhemer in Deutschland bleiben oft nur zwei Möglichkeiten, um ihrer Tätigkeit nachzugehen. Entweder nehmen sie anstrengende Fahrzeit und zahlreiche Kilometer in Kauf oder suchen sich eine Zweitwohnung, die sich nahe der Arbeitsstelle befindet. Tritt dieser Fall ein, dann handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine doppelte Haushaltsführung, die natürlich im Endeffekt Kosten versucht. Aber es gibt eine Option, sie ein wenig auszubalancieren. Denn wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, dann sind einige entstehende Unkosten von der Steuer absetzbar.

Allerdings müssen für das Finanzamt die Vorraussetzungen stimmen, die durch die zahlreichen Urteile der letzten Jahre nicht gerade vereinfacht wurden. Insbesondere Alleinstehende werden oft kritisch vom Fiskus beäugelt. Denn zwar ist auch als lediger Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung möglich und von der Steuer absetzbar, allerdings dann nicht, wenn sich der Hauptwohnsitz bei den Eltern befindet. Doch nun wurde ein neues Urteil Bundesfinanzhofs in München gefällt, in dem steht, dass eine steuerliche Anerkennung einer Zweitwohnung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der ledige Steuerzahler bei seinen Eltern ohne Unkostenbeitrag wohnt. Für dieses Urteil klagte ein Mann aus Bayern, der das Haus seiner Eltern bereits erbte, auch wenn Beide ein Wohnrecht besitzen. Dabei nutzt der Kläger zwar alleine rund 45 m², Küche und Bad teilt dieser jedoch mit den Eltern. Für näher an der Arbeitstelle zu sein, mietete er sich zusätzlich eine Zweitwohnung und machte das als doppelte Haushaltsführung geltend. Bis vor diesem Urteil jedoch waren die Unkosten nicht von der Steuer absetzbar. Doch der Bundesfinanzhof entschied für den Kläger und setzte voraus, dass zwar eine Miete oder vergleichbares ein Indiz für eine doppelte Haushaltsführung sei, aber nicht eine direkte Anforderung um eine steuerliche Begünstigung zu erreichen. Für viele ledige Arbeitnehmer, die noch bei den Eltern wohnen, jedoch einen Zweitwohnsitz unterhalten, bedeutet das Urteil nun neue steuerliche Möglichkeiten.

Aber es ist nicht so, dass verheiratete Arbeitnehmer, die die doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzbar machen wollen, ganz ohne Voraussetzungen auskommen. Denn entscheidend ist in insbesondere der Lebensmittelpunkt. Das heißt, wenn sich in der ersten Wohnung, das hauswirtschaftliche Leben stattfindet, der Arbeitnehmer ein Mitspracherecht in der Haushaltsführung besitzt oder die Familie sich dort befindet, dann erkennt der Fiskus die doppelte Haushaltsführung an. Das gilt auch, wenn der Lebenspartner oder Ehegatte – denn es ist unerheblich ob man verheiratet ist oder nicht – mit zum Zweitsitz kommt. Eine Anerkennung wird allerdings schwierig, wenn sich die Arbeitstelle 30 Minuten Fahrzeit oder 40 Kilometer entfernt ist und sich der Arbeitnehmer sich dort dann einen Zweitwohnsitz zulegt. Denn dann ist die doppelte Haushaltführung nicht mehr von der Steuer absetzbar.

Wird die steuerliche Begünstigung jedoch vom Fiskus anerkannt, dann haben Arbeitnehmer die Möglichkeit unter anderem Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Darunter die Fahrkosten, die entweder in Form der Pendlerpauschale von den Steuern absetzbar sind, oder aber es können die tatsächlichen Fahrtkosten in der Steuererklärung angeben werden. Sofern die Heimfahrt nicht mit dem Dienstwagen erfolgt, kann auch das mit 30 Cent pro Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso sind Umzugskosten entweder als tatsächliche Kosten oder als Pauschale von der Steuer absetzbar. Auch der Verpflegungsmehraufwand kann bei einer doppelten Haushaltsführung für die ersten drei Monate als Werbungskosten deklariert werden. Die Höhe richtet sich dabei auf die Stunden, die man vom Wohnsitz des Lebensmittelpunktes entfernt ist. Sind es bis zu 8 Stunden täglich, kann eine Pauschale von 6,00 Euro steuerlich geltend gemacht werden, bei 14 Stunden sind 12,00 Euro und bei einer Abwesendheit von mehr als 24 Stunden sind es 24,00 Euro. Eine Besonderheit ist die Alternative zur Heimfahrt. Denn kann ein Arbeitnehmer nicht nach Hause fahren, dann besteht die Option 15 Minuten des Gesprächs nach Hause und das nach dem günstigsten Tarif als Werbungskosten abzusetzen.

 

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